— 256 —
geudung. So hat sich in New-York herausgestellt, dass der gesetzlich
aufgestellte achtstündige Arbeitstag für eine grosse Zahl von Fabriken
nicht ansreichte. Auch die Arbeiter erkannten dies, so dass trotz des
Gesetzes, als wir die Verhältnisse untersuchten (1896), ziemlich all-
zemein 9 Stunden gearbeitet wurde. Diese Frist dürfte auch für unsere
Verhältnisse für die meisten Fabriken die richtige sein und wäre wohl
allmählich zu erreichen, ohne die Konkurrenzfähigkeit der Industrie im
Auslande zu schädigen. "Chatsächlich aber ist die 10—11stündige hier
die gewöhnliche Arbeitszeit. Bekannt ist aber, dass in verschiedenen
Branchen noch heutigen Tages eine Arbeitszeit von 12—15 Stunden
und darüber existiert. Bei dem Müller- und Bäckergewerbe wurde
noch kürzlich durch eine von der Regierung veranstaltete Enquete fest-
gestellt, dass gerade in den kleinen Betrieben die Gesellen sehr allgemein
18 Stunden beschäftigt waren, worauf der Maximalarbeitstag auf 12
Stunden normiert wurde. löstündige Arbeitszeit findet man noch häufig
bei Kellnern, Schaffnern und Kutschern der Strassenbahnen, aber auch
bei Barbieren, Friseuren, bei Nähterinnen und Putzmacherinnen, dann
im kaufmännischen Gewerbe. Auch bei Krankenwärterinnen kann man
solche unerhörte Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft verfolgen,
noch allgemeiner bei den Heimarbeiterinnen, insbesondere in der hohen
Saison. Hier hat überall der Staat noch weitgehende Aufgaben zu er-
füllen nnd es würde genügen, die öffentliche Meinung über die That-
sachen aufzuklären, um ihre allseitige Unterstützung zu erlangen.
Regelmässige Der Haupteinwand dagegen war, wie wir sahen, dass die Arbeiter
oder ausserge-selbst vielfach eine längere Arbeitszeit wünschen. Das ist aber nur
wöhnliche Zeit, gann der Fall, wenn in derselben Fabrik einzelne Abteilungen mit
Ueberstunden arbeiten und dadurch einen reichlicheren Verdienst er-
langen, den sich die übrigen Arbeiter nicht entgehen lassen wollen.
Der Unterschied liegt natürlich wesentlich darin, ob es sich um eine
regelmässige Arbeitsfrist handelt, die übermässig lang ist, oder eine
aussergewöhnliche, die besonders bezahlt wird. Die erstere wird nie-
mals von den Arbeitern besonders gewünscht, wohl aber oft die. letztere.
Was die Undurchführbarkeit betrifft, die sich vielfach allerdings
herausgestellt hat, so liegt sie vor, einmal, wenn plötzlich Abkürzungen
Gestattung von Stattfinden, die den Verhältnissen nicht entsprechen; dann zur Zeit
Jeberstunden. anssergewöhnlicher Konjunkturen. In dem ersteren Falle liegt ein
extremes und falsches Vorgehen klar zu tage, Uas niemand befürworten
wird, sondern es darf dabei nur ausserordentlich langsam und vorsichtig
vorgegangen werden. In dem zweiten Falle aber ist es unzweifelhaft
erforderlich, in den gesetzlichen Bestimmungen von vorne herein einen
gewissen Spielraum zu gestatten, indem Ansnahmen gemacht werden
können, wenn eine besondere Veranlassung dafür vorliegt. Es wird
selbstverständlich nichts schaden, wenn die Arbeiter einige Wochen
ein bis zwei Stunden länger arbeiten als gewöhnlich. Das wird ihre
Gesundheit kaum gefährden, während es für das Unternehmen von der
höchsten Bedeutung sein kann, durch diese Ueberstunden grössere Auf-
träge rechtzeitig erledigen zu können. Die Voraussetzung ist nur, dass
für die Dauer dieser Ausnahmen eine gesetzliche Grenze gezogen wird,
und eine höhere Instanz da ist, welche zu begutachten hat, ob eine
wirkliche Veranlassung zu der Ausnahme vorliegt oder nicht. Schliess-
lich muss: die Beteiligung an der Ueberstundenarheit eine hesonder«
Uebermässige
Arbeitszeit.