Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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geudung. So hat sich in New-York herausgestellt, dass der gesetzlich 
aufgestellte achtstündige Arbeitstag für eine grosse Zahl von Fabriken 
nicht ansreichte. Auch die Arbeiter erkannten dies, so dass trotz des 
Gesetzes, als wir die Verhältnisse untersuchten (1896), ziemlich all- 
zemein 9 Stunden gearbeitet wurde. Diese Frist dürfte auch für unsere 
Verhältnisse für die meisten Fabriken die richtige sein und wäre wohl 
allmählich zu erreichen, ohne die Konkurrenzfähigkeit der Industrie im 
Auslande zu schädigen. "Chatsächlich aber ist die 10—11stündige hier 
die gewöhnliche Arbeitszeit. Bekannt ist aber, dass in verschiedenen 
Branchen noch heutigen Tages eine Arbeitszeit von 12—15 Stunden 
und darüber existiert. Bei dem Müller- und Bäckergewerbe wurde 
noch kürzlich durch eine von der Regierung veranstaltete Enquete fest- 
gestellt, dass gerade in den kleinen Betrieben die Gesellen sehr allgemein 
18 Stunden beschäftigt waren, worauf der Maximalarbeitstag auf 12 
Stunden normiert wurde. löstündige Arbeitszeit findet man noch häufig 
bei Kellnern, Schaffnern und Kutschern der Strassenbahnen, aber auch 
bei Barbieren, Friseuren, bei Nähterinnen und Putzmacherinnen, dann 
im kaufmännischen Gewerbe. Auch bei Krankenwärterinnen kann man 
solche unerhörte Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft verfolgen, 
noch allgemeiner bei den Heimarbeiterinnen, insbesondere in der hohen 
Saison. Hier hat überall der Staat noch weitgehende Aufgaben zu er- 
füllen nnd es würde genügen, die öffentliche Meinung über die That- 
sachen aufzuklären, um ihre allseitige Unterstützung zu erlangen. 
Regelmässige Der Haupteinwand dagegen war, wie wir sahen, dass die Arbeiter 
oder ausserge-selbst vielfach eine längere Arbeitszeit wünschen. Das ist aber nur 
wöhnliche Zeit, gann der Fall, wenn in derselben Fabrik einzelne Abteilungen mit 
Ueberstunden arbeiten und dadurch einen reichlicheren Verdienst er- 
langen, den sich die übrigen Arbeiter nicht entgehen lassen wollen. 
Der Unterschied liegt natürlich wesentlich darin, ob es sich um eine 
regelmässige Arbeitsfrist handelt, die übermässig lang ist, oder eine 
aussergewöhnliche, die besonders bezahlt wird. Die erstere wird nie- 
mals von den Arbeitern besonders gewünscht, wohl aber oft die. letztere. 
Was die Undurchführbarkeit betrifft, die sich vielfach allerdings 
herausgestellt hat, so liegt sie vor, einmal, wenn plötzlich Abkürzungen 
Gestattung von Stattfinden, die den Verhältnissen nicht entsprechen; dann zur Zeit 
Jeberstunden. anssergewöhnlicher Konjunkturen. In dem ersteren Falle liegt ein 
extremes und falsches Vorgehen klar zu tage, Uas niemand befürworten 
wird, sondern es darf dabei nur ausserordentlich langsam und vorsichtig 
vorgegangen werden. In dem zweiten Falle aber ist es unzweifelhaft 
erforderlich, in den gesetzlichen Bestimmungen von vorne herein einen 
gewissen Spielraum zu gestatten, indem Ansnahmen gemacht werden 
können, wenn eine besondere Veranlassung dafür vorliegt. Es wird 
selbstverständlich nichts schaden, wenn die Arbeiter einige Wochen 
ein bis zwei Stunden länger arbeiten als gewöhnlich. Das wird ihre 
Gesundheit kaum gefährden, während es für das Unternehmen von der 
höchsten Bedeutung sein kann, durch diese Ueberstunden grössere Auf- 
träge rechtzeitig erledigen zu können. Die Voraussetzung ist nur, dass 
für die Dauer dieser Ausnahmen eine gesetzliche Grenze gezogen wird, 
und eine höhere Instanz da ist, welche zu begutachten hat, ob eine 
wirkliche Veranlassung zu der Ausnahme vorliegt oder nicht. Schliess- 
lich muss: die Beteiligung an der Ueberstundenarheit eine hesonder« 
Uebermässige 
Arbeitszeit.
	        
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