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hat sich in Deutschland die gesetzliche Bestimmung einer Sonntagsruhe
herausgestellt, die mehr und mehr verloren gegangen war, während sie
in England und in den Vereinigten Staaten durch die Sitte weit um-
fangreicher bestehi, als sie gesetzlich erzwungen werden könnte. Es
war eine zu weit gehende Konkurrenz, welche im Laufe der Zeit die
Sonntagsruhe verkümmert hatte. Auch hier vermag die Gewohnheit
die Unbequemlichkeiten auszugleichen, die mit der Neuregelung ver-
vdunden waren.
Urucksystem, Ein Schutz der Arbeiter hat sich auch in betreff der Lohnzahlung
als notwendig herausgestellt; ganz besonders das Verbot des sogenannten
Trucksystems, d. h. der Auszahlung des Lohnes oder eines Teiles des-
selben in Waren. Denn es hatte sich, sowohl in England wie in
Deutschland, herausgestellt, dass namentlich kleine Fabrikanten, Unter-
aehmer, die Heimarbeiter beschäftigten, die Arbeiter zwangen, ihre Be-
lürfnisse an Kaffee und sonstigen Materialwaren, dann das Roh-
material für die Produktion von ihnen zu beziehen, wobei sie sich
nen besonderen Gewinn anrechneten und die Sache dadurch verein-
“achten, dass sie einen Teil des Lohnes sofort in den von den Arbeitern
beständig gebrauchten Gegenständen anszahlten, Hierdurch wurde den
Arbeitern häufig, ohne dass sie es genügend übersehen konnten, ein
bedeutender Teil ihres Lohnes entzogen. Deshalb ist in verschiedenen
Ländern die Bestimmung erlassen, dass der Unternehmer die Gewährung
von Naturalien nur zum Selbstkostenpreis bewirken dürfe. Unter
Umständen ist es allerdings nicht zu umgehen, dass der Unternehmer
namentlich das Rohmaterial für die zu fabrizierenden Waren dem
Arbeiter selbst liefert, damit er sicher ist, dass nur die von ihm für
zeeignet gehaltene Qualität zur Anwendung kommt. Man kann ihm
die Lieferung daher nicht verbieten, wohl aber beanspruchen, dass er
dieses nicht kaufmännisch betreibt und noch einen besonderen Profit
dabei macht. Ebenso wird es sehr wünschenswert sein, wenn der
Fabrikant einen Konsumverein für seine Arbeiter einrichtet oder ein-
fach selbst die gewöhnlichen Nahrungsmittel, Kohlen etc. im Grossen
aillig einkauft und sie seinen Arbeitern wiederum verkauft. Aber auch
aier ist die Voraussetzung, dass es nicht behufs eingener Gewinn-
erzielung geschieht, sondern im Interesse der Arbeiter, weil sonst
Missbrauch damit getrieben werden kann. der nur schwer zu über-
schauen ist.
Auch ausserdem haben sich gesetzliche Bestimmungen hie und
da als wünschenswert herausgestellt, um Unzuträglichkeiten bei der
Lohnzahlung zu vermeiden, z. B. dass dieselbe nicht an Schankstellen,
aicht vierteljährlich, sondern wöchentlich, nicht unter Zurückhaltung
ınes erheblichen Teiles des Lohnes etc. geschehen dürfe.
Die gesetzlichen Bestimmungen allein genügen aber erfahrungs-
gemäss nicht, dem Arbeiter auch wirklich den nötigen Schutz zu ver-
schaffen. Es müssen vielmehr besondere Behörden vorhanden sein, welche
die Ausführung derselben überwachen. Dieses sind bekanntlich die Fabrik-
inspektoren, welche neuerdings allgemein in den in Betracht kommen-
den Staaten angestellt sind und sich in hohem Masse bewährt haben.
In Preussen waren gewisse beschränkende Bestimmungen in betreff
der Kinderarbeit schon Ende der. dreissiger Jahre erlassen. Gleichwohl
wurden die Kinder allgemein noch in den fünfziger Jahren in dem zar-
Lohnzahlung.