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VIL Aöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
recht nad Maßgabe des S 542. reicht aber nur für die Zeit bi8 zur
Beendigung des Mietverhältnifies (vgl. Bem. I, 4 zu $ 542).
Sm allgemeinen ift ferner noch herborzubheben, daß der Vermieter auch dann
iOabenserfaßpflichtig it, wenn er felOjt den Mieter {huwldvoll im vertrags-
mäßigen Gebrauch ört. rätigt ein Dritter unberechtigt
den Mieter, Io wird der Vermieter ertt erfaßbflichtig, wenn er ichuldvoll
'olhe Eingriffe troß Yufforderns8 des Mieters nicht abwehrt. Käunt
3. 5. der Lisherige Mieter troß richtiger Kündigung feitenz des Vermieters
de Wohnung nicht, 10 ift Vermieter nicht {hadenSerfabpflichtig, wenn er
alle8 getan bat, um Die Wohnung für den neuen Mieter freizumachen.
Bal. Mittelftein S 35.
3 it ferner möglich, daß der Mangel geradezu eine teilmeife Unmog-
‚ichkeit der .. bewirkt, foweit er nämlich die Gebrauchsmöglichkeit
‚ür einen Teil der Mietfache gänzlidh aufbebt. «Sn Ddiefem Falle kann der
Mieter auch die Rechte aus den allgemeinen 58 3283 ff. Ttatt der Rechte
der 88 537, 538 geltend machen, vgl. Dertmann in Bem. 3, Tumpowsty
u a. ©. S. 58 ff. und Schöller, Sruchot, Beitr, Bd. 46 S. 277.
3538 findet auch bei {tillf OÖweigender Verlängerung des Mietvertrags
Anwendung, |. Kfpr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 10 S. 249, ,
Wegen der Frage der Anwendbarkeit des 8 538 auf das Vertragsverhältnis
de8 Schank- und Speife wirt? zum einfehrenden Gafte val. ROSE. Bd. 65
S. 12 ff. und Bem. IT, 3, 0, 8; bval. auch Bem. I, 3, k zu 8 535 über Einftelung
bon Bferden des Gates. SHinfichtlich des DBejucher8 einer Sffentlichen
Bergnügungsanlage aber vgl. ROES., Recht 1910 Nr. 1516.
Ueber die Wirkung vorbehaltlofer Annahme der Nüczahlıung eines
Mietzinsteiles vol. ROSS, IJur. Widhr. 1908 S. 549.
II. Ein SchadenserfaBanfpruch beiteht in Drei Hüllen:
i, wenn ein Mangel der in 8 537 bezeichneten Art (f. hierüber Bem. II, 2
a & 537) bei dem Abichluffe des DBertrags vorhanden ift Gunter einem Mangel
diejer Urt fällt dem Sinne des & 537 nach natürlich auch das Fehlen einer zugeficherten
Eigen{dhaft, f. Bem. HN, 2 zu 8 587);
2. wenn ein folder Mangel nad Bertragsabichluß, alfo fpäter entftebt infolge
2ine8S Umftandes, den der Vermieter zu vertreten hat;
; ‚Ss wenn der Vermieter mit der Beleitigung eines Mangel8 in Verzug
ommt.
. Zu 1: Das Gefeb geht hier von der Unterftelung aus, daß der Vermieter eine
den vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters bedingende Tauglichkeit der Mietfache nicht
oloß verfurochen, jondern ftilfichweigend garantiert bat N. I, 376), mit anderen
Worten: der Vermieter hat al8 Kegel für das Vorhandenfein der SebrauchStauglichteit
der Mietfache im Sinne des S 536 zur Beit des Bertragsabfhluffes völlig ein-
yufteben, glei viel, ob er felbit den Mangel kennt oder nidht und ob ihn
Jiewegen ein Verfdhulden trifft oder nicht (anders bei Ziff. 2. Diefe Mill:
Id weigende Sarantiepflicht des Vermieters ift analog jener des Verkäufers nach
38 459 ff. aufzufafjen (fie ift felbitverftändlich nicht zu verwechteln mit einer Unmöglichfeit
der Leiltung im allgemeinen Sinne des OÖbligationenrecht3, val. Bent. I zu $ 537). Neber-
nftimmend audh ROSS. Bd. 52 S. 172 ff. (= Sur. Wichr. 1902 Beil. S. 271).
(Sim gemeinen Rechte mar die Frage fehr beftritten, ob der Vermieter wegen der
jur Beit des Vertragsabihluftes bereits vorhandenen Mängel hafte, bal. 1. 19, 1 XD. 19, 2.
Die neueren Gefebe haben auch diefe Yozufagen anfänglidde Haftung des Vermieters
meiften3 von einem VBerfchulden des Vermieters abhängig aemacht, fo z.B. VLR. FLI
Tit. 21 8 273; N. 11, 376.)
... Diefer NechtSiaß des BOB. geht fehr weit: Der Vermieter trägt insbefondere
En bie Gefahr aller geheimen Mängel, 3. B. daß fein Haus einen Konftruttionstehler
Dat, der zum Cinfturze führt, daß der leßte Mieter Ungeziefer eingejchleppt hatte, daß
7 nn fehlerhafte Wafteranlage hat 2C. 2. gl. biezu auch Bolze Bd. 14
Nr. 381, a, .
„Ueber Verantwortlichteit des Vermieters G. DB. einer Reitbahn) für 6 efahren
on DL eines Sports (3. B. der fog. Stedbvorrichtung) vol. ROES, in Sur. Wichr.
. Eine Friftfeßung ift hier nur infoweit notwendig, al8 fich dies aus dem all-
zemeinen $S 250 ergibt.
. 3u 2: Auf die Zeit nad dem Bertragsabfichluß it bie unter 1 be:
iprochene {tillidhmeigende Garantiepflicht des Vermieters gefeblich nicht ausgedehnt.
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