Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Zuzug von Arbeitern wiederum Vorteile auf Kosten jener Gegenden
genossen. Ausserdem sind noch eine Anzahl Vereinfachungen und Erleichterungen
 auf Grund der gemachten Erfahrungen durchgeführt.
Jeiziges Die Hauptbestimmungen, welche gegenwärtig Rechtskraft haben,
Recht, sind die folgenden:
Ausdehnung 1. Der Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebensder
 Pflicht, jahre ab: 1. alle Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, einschliesslich
 der Lehrlinge und Dienstboten. 2. Betriebsbeamte (Werkmeister
und Techniker), Handlungsgehülfen und sonstige im Hauptberuf Angestellte,
 z. B. Schiffsführer, nach dem neuesten Gesetz auch Lehrer
und Erzieher, sämtlich sofern ihr regelmässiger Jahresverdienst 2000 Mk.
nicht übersteigt. 3. Ferner gestattet das Gesetz die Ausdehnung der
Versicherungspflicht durch Beschluss des Bundesrates auf bestimmte
Berufszweige, auf kleinere Betriebsunternehmer mit höchstens einem
Lohnarbeiter und sogenannte Hausgewerbetreibende ohne Rücksicht
auf die Zahl ihrer Lohnarbeiter. Der Bundesrat hat von dieser Berechtigung
 bereits 1891 durch die Ausdehnung der Versicherungspflicht
 auf die Hausgewerbetreibenden in der Tabaks- und Zigarrenfabrikation,
 1894 auf die Weberei und Wirkerei Gebrauch gemacht. Im
Gegensatz zu den bisher besprochenen Versicherungsgesetzen ist hier
eine wesentlich grössere Ausdehnung der in Betracht kommenden Arbeiterkreise
 vorgenommen. Es soll möglichst die Gesamtheit der von
ihrer körperlichen Arbeitskraft Lebenden für die Zukunft sicher gestellt
 werden, wenn eben die Arbeitskraft, auf der ihre wirtschaftliche
Existenz ruht, nachlässt oder aufhört. Es sind daher Ausnahmen von
dieser Regel nur gemacht, wo zunächst unüberwindliche Schwierigkeiten
vorlagen, man hofft sie aber im Laufe der Zeit mehr und mehr zu
überwinden und damit grössere Vollständigkeit zu erreichen.
Berechtigung Wo man aber einen Zwang nicht ausüben kann, sucht man doch
mm Beitritt. den Betreffenden die Möglichkeit einer Versicherung zu gewähren und
ihnen die Berechtigung zur Beteiligung wenigstens offen zu halten.
Dies Recht zur Selbstversicherung haben Personen, welche bis zum
40. Lebensjahre eintreten, aus folgenden Kategorien: 1. Alle Angestellten
mit Jahresverdienst zwischen 2000 und 3000 Mk. 2. Kleinere Betriebsunternehmer
 mit höchstens zwei Lohnarbeitern und Hausgewerbetreibende,
so weit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 3. Personen,
welche wegen nicht bar gelohnter oder nur gelegentlicher Dienstleistung
von der Versicherungspflicht befreit sind; z. B. selbständige Dienstmänner.
 Dagegen sind Waschfrauen, Näherinnen, Schneiderinnen und
Büglerinnen, wenn sie in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, versicherungspflichtig,
 wenn sie dagegen in der eigenen Behausung thätig
sind, nicht pflichtig aber berechtigt. Besonders wichtig ist es, wie oben
angedeutet, den Versicherungspflichtigen die Fortsetzung oder Erneuerung
 des Versicherungsverhältnisses möglichst zu erleichtern, den Verlust
 der Ansprüche dagegen möglichst einzuschränken. Die Ansprüche
erloschen nach der ursprünglichen Gesetzgebung, wenn binnen vier
Jahren nicht 47 Wochenbeiträge seit Ausstellung der Quittungskarte
gezahlt sind, nach dem neusten Gesetz, wenn binnen zwei Jahren
nicht mindestens 20 Wochen-Beiträge, für Versicherungsberechtigte
nicht mindestens 40 Wochenbheiträge entrichtet sind.
            
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