Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Zuzug von Arbeitern wiederum Vorteile auf Kosten jener Gegenden 
genossen. Ausserdem sind noch eine Anzahl Vereinfachungen und Er- 
leichterungen auf Grund der gemachten Erfahrungen durchgeführt. 
Jeiziges Die Hauptbestimmungen, welche gegenwärtig Rechtskraft haben, 
Recht, sind die folgenden: 
Ausdehnung 1. Der Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebens- 
der Pflicht, jahre ab: 1. alle Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, einschliess- 
lich der Lehrlinge und Dienstboten. 2. Betriebsbeamte (Werkmeister 
und Techniker), Handlungsgehülfen und sonstige im Hauptberuf An- 
gestellte, z. B. Schiffsführer, nach dem neuesten Gesetz auch Lehrer 
und Erzieher, sämtlich sofern ihr regelmässiger Jahresverdienst 2000 Mk. 
nicht übersteigt. 3. Ferner gestattet das Gesetz die Ausdehnung der 
Versicherungspflicht durch Beschluss des Bundesrates auf bestimmte 
Berufszweige, auf kleinere Betriebsunternehmer mit höchstens einem 
Lohnarbeiter und sogenannte Hausgewerbetreibende ohne Rücksicht 
auf die Zahl ihrer Lohnarbeiter. Der Bundesrat hat von dieser Be- 
rechtigung bereits 1891 durch die Ausdehnung der Versicherungs- 
pflicht auf die Hausgewerbetreibenden in der Tabaks- und Zigarren- 
fabrikation, 1894 auf die Weberei und Wirkerei Gebrauch gemacht. Im 
Gegensatz zu den bisher besprochenen Versicherungsgesetzen ist hier 
eine wesentlich grössere Ausdehnung der in Betracht kommenden Ar- 
beiterkreise vorgenommen. Es soll möglichst die Gesamtheit der von 
ihrer körperlichen Arbeitskraft Lebenden für die Zukunft sicher ge- 
stellt werden, wenn eben die Arbeitskraft, auf der ihre wirtschaftliche 
Existenz ruht, nachlässt oder aufhört. Es sind daher Ausnahmen von 
dieser Regel nur gemacht, wo zunächst unüberwindliche Schwierigkeiten 
vorlagen, man hofft sie aber im Laufe der Zeit mehr und mehr zu 
überwinden und damit grössere Vollständigkeit zu erreichen. 
Berechtigung Wo man aber einen Zwang nicht ausüben kann, sucht man doch 
mm Beitritt. den Betreffenden die Möglichkeit einer Versicherung zu gewähren und 
ihnen die Berechtigung zur Beteiligung wenigstens offen zu halten. 
Dies Recht zur Selbstversicherung haben Personen, welche bis zum 
40. Lebensjahre eintreten, aus folgenden Kategorien: 1. Alle Angestellten 
mit Jahresverdienst zwischen 2000 und 3000 Mk. 2. Kleinere Betriebs- 
unternehmer mit höchstens zwei Lohnarbeitern und Hausgewerbetreibende, 
so weit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 3. Personen, 
welche wegen nicht bar gelohnter oder nur gelegentlicher Dienstleistung 
von der Versicherungspflicht befreit sind; z. B. selbständige Dienst- 
männer. Dagegen sind Waschfrauen, Näherinnen, Schneiderinnen und 
Büglerinnen, wenn sie in den Häusern ihrer Kunden arbeiten, ver- 
sicherungspflichtig, wenn sie dagegen in der eigenen Behausung thätig 
sind, nicht pflichtig aber berechtigt. Besonders wichtig ist es, wie oben 
angedeutet, den Versicherungspflichtigen die Fortsetzung oder Erneue- 
rung des Versicherungsverhältnisses möglichst zu erleichtern, den Ver- 
lust der Ansprüche dagegen möglichst einzuschränken. Die Ansprüche 
erloschen nach der ursprünglichen Gesetzgebung, wenn binnen vier 
Jahren nicht 47 Wochenbeiträge seit Ausstellung der Quittungskarte 
gezahlt sind, nach dem neusten Gesetz, wenn binnen zwei Jahren 
nicht mindestens 20 Wochen-Beiträge, für Versicherungsberechtigte 
nicht mindestens 40 Wochenbheiträge entrichtet sind.
	        
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