301 —
60 Mk. in Lohnklasse T
90 „u ” ä
120 ” „ ”„ 1.
150 » = „ 1
180 “ V
Dazu tritt dann noch der Reichszuschuss von 50 Mk. Die
Altersrente beträgt also, falls ein Wechsel der Lohnklasse nicht stattgefunden
hat, im ganzen in Lohnklasse:
[ 110 Mk., bisher 106,40 Mk.
II 140 2 134,60
IE 170 „162,80
IV 200 „191,00
7 280 2 191,00
Die Renten sind hiernach durchweg gesteigert worden.
Für die Berechnung der Invalidenrente ist die Leistung der Versicherungsanstalt
wie bisher in einen festen, von der Dauer der Mitgliedschaft
unabhängigen Grundbetrag und in einem mit der Beitragszeit
steigenden Teil zerlegt. Aber während bisher der Grundbetrag für
alle Lohnklassen gleichmässig 60 Mk. jährlich betrug, stuft ihn das neue
Gesetz nach Lohnklassen ab. Der Grundbetrag beläuft sich fortan
auf 60 Mk. in Lohnklasse I
70 22 » » II
80 2 » ur
90 » IV
100 V.
Der andere Teil der Rente, soweit sie von der Versicherungsanstalt
aufzubringen ist, wird durch Multiplikation der Zahl der
Beitragswochen mit bestimmten Steigerungssätzen gefunden. Der
Steigerungssatz war bisher in Lohnklasse I—IV 2, bezw. 6, 9, 13 Pf.
Künftig soll er betragen:
in Lohnklasse I 3 Pf.
II 6
” INES
IV
7
1
Dazu tritt noch der Reichszuschuss von 50 Mk. jährlich für
jede Rente.
Nach 50 Jahren (2500 Beitragswochen) beträgt die Invalidenrente
demnach (abgerundet):
in Lohnklasse I 185,40 Mk.
„7 » II 270,00
5 - III 330,00
IV 390,00
“ mn V 450.00
Die Wirkung dieser veränderten Berechnung der Invalidenrente
ist die, dass zwar in Lohnklasse IV die Rente, insofern sie nach mehr
als 1000 Beitragswochen fällig wird, eine geringe Abschwächung gegenüber
der bisherigen Höhe erfahren wird, dass aber im übrigen durchweg
auch die Invalidenrenten höher sein werden. Die Erhöhung ist um so
erfreulicher, als wesentliche Mehrleistungen an Beiträgen dadurch nicht
herbeigeführt werden.
Im ganzen erhalten die Arbeiter ungleich mehr, als sie durch
eine Privatversicherung erhalten könnten. Der Betrag der jährlichen