Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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ist auch notwendig für den Arbeiter, um sich allseitig nach einer 
anderen Beschäftigung umzusehen. So lange muss man ihn sich selbst 
überlassen, bevor man ihm mit einer Hülfe zur Seite tritt. Ebenso 
wird eine Begrenzung der Zeit, während welcher Unterstützung gezahlt 
wird, stattfinden müssen, etwa auf ein Vierteljahr; und je länger die 
Zeit dauert, um so mehr muss der Zuschuss herabgesetzt werden. 
Selbstverständlich darf die Versicherung nicht zur Unterstützung 
von Strikes beitragen. Sie muss deshalb während einer Arbeitsein- 
stellung völlig ruhen, wie bei einer jeden anderen Veranlassung, die 
willkürlich durch die Persönlichkeit der Arbeitslosen herbeigeführt ist. 
Fraglich ist es, ob Nebenverdienste der Arbeitslosen berück- 
sichtigt werden sollen oder nicht. Adler befürwortet die Nichtberück- 
sichtigung in der ganz berechtigten Annahme, dass der Arbeiter sonst 
veranlasst würde, auf Nebenverdienst zu verzichten und sich nicht darum 
zu bemühen, aus Furcht, die Unterstützung zu verlieren. Auch hier liegt 
ein Fall vor, wo dem persönlichen Ermessen des Vorstandes ein weiter 
Spielraum gelassen werden muss. Unbedeutender Nebenverdienst durch 
kleine Dienstleistungen, Schnitzereien u. dergl. wird man allerdings un- 
beachtet lassen können und müssen. Auf der anderen Seite ist es aber 
doch die Aufgabe, den Arbeiter möglichst darauf hinzuleiten, durch 
Uebernahme anderer Thätigkeit sich einen Ersatz für den Verlust der 
eigentlichen Berufsthätigkeit zu schaffen, und dieser Ersatz kann sich 
aus einer grossen Zahl gelegentlicher Leistungen zusammensetzen. Gerade 
darin ist die Bevölkerung Amerikas der unsrigen so sehr überlegen, 
lass sie je nach den Konjunkturen aus der einen zu der anderen 
Thätigkeit übergeht und dadureh Arbeitslosigkeit viel seltener auf- 
kommen lässt, während bei uns darin eine ganz ausserordentliche 
Schwerfälligkeit, ja ein ganz unberechtigter Berufsstolz sehr allgemein 
verbreitet ist. Danach erscheint es einem Handwerksmeister dank des 
alten Zunftdünkels unmöglich, in seiner Branche Fabrikarbeit oder 
zne Gesellenstellung zu übernehmen. Mit vollem Rechte hat man 
laher für notwendig gehalten, mit der Versicherungsanstalt in aus- 
yedehntestem Masse ein Arbeitsnachweisbüreau zu verbinden, welches 
in erster Linie die Unterbringung des Arbeitslosen in einer anderen 
Thätigkeit zu versuchen hat; und erst wenn diese sich unmöglich er- 
weist und dabei auch die Arbeitswilligkeit des Betreffenden genugsam 
erprobt ist, darf die Unterstützung erfolgen, Höchst bedeutsam und 
sogar unumgänglich ist es, dass sich dem Arbeitsnachweisbüreau die 
Kommunal- und Staatsbehörden unterstützend anschliessen: Einmal indem 
sie Organe schaffen, um ein ganzes Netz von Arbeitsnachweisstellen 
ainzurichten, die mit einander in engster Beziehung stehen und ihre 
Beobachtungen austauschen, dann ganz besonders um alle öffentlichen 
Arbeiten so weit irgend thunlich diesem Aushülfebedürfniss anzupassen. 
Sie müssen diese thunlichst einschränken, so lange Arbeitslosigkelt nicht 
vorhanden, sie ausdehnen, sobald die Privatunternehmungen nicht die 
nötige Beschäftigung zu gewähren vermögen. Wir haben später auf 
diese Frage zurückzukommen. 
Allgemeine Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird, wie schon aus 
Beteiligung dem Gesagten hervorgeht, nur mit Erfolg durchzuführen sein, wenn 
wotwendig. die Beteiligung zur Verteilung des Risikos eine allgemeine ist, und 
Zwang. dies wird nur durch einen allgemeinen Versicherungszwang zu erreichen 
Verbindung 
les Arbeits- 
nachweises.
	        
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