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ist auch notwendig für den Arbeiter, um sich allseitig nach einer
anderen Beschäftigung umzusehen. So lange muss man ihn sich selbst
überlassen, bevor man ihm mit einer Hülfe zur Seite tritt. Ebenso
wird eine Begrenzung der Zeit, während welcher Unterstützung gezahlt
wird, stattfinden müssen, etwa auf ein Vierteljahr; und je länger die
Zeit dauert, um so mehr muss der Zuschuss herabgesetzt werden.
Selbstverständlich darf die Versicherung nicht zur Unterstützung
von Strikes beitragen. Sie muss deshalb während einer Arbeitsein-
stellung völlig ruhen, wie bei einer jeden anderen Veranlassung, die
willkürlich durch die Persönlichkeit der Arbeitslosen herbeigeführt ist.
Fraglich ist es, ob Nebenverdienste der Arbeitslosen berück-
sichtigt werden sollen oder nicht. Adler befürwortet die Nichtberück-
sichtigung in der ganz berechtigten Annahme, dass der Arbeiter sonst
veranlasst würde, auf Nebenverdienst zu verzichten und sich nicht darum
zu bemühen, aus Furcht, die Unterstützung zu verlieren. Auch hier liegt
ein Fall vor, wo dem persönlichen Ermessen des Vorstandes ein weiter
Spielraum gelassen werden muss. Unbedeutender Nebenverdienst durch
kleine Dienstleistungen, Schnitzereien u. dergl. wird man allerdings un-
beachtet lassen können und müssen. Auf der anderen Seite ist es aber
doch die Aufgabe, den Arbeiter möglichst darauf hinzuleiten, durch
Uebernahme anderer Thätigkeit sich einen Ersatz für den Verlust der
eigentlichen Berufsthätigkeit zu schaffen, und dieser Ersatz kann sich
aus einer grossen Zahl gelegentlicher Leistungen zusammensetzen. Gerade
darin ist die Bevölkerung Amerikas der unsrigen so sehr überlegen,
lass sie je nach den Konjunkturen aus der einen zu der anderen
Thätigkeit übergeht und dadureh Arbeitslosigkeit viel seltener auf-
kommen lässt, während bei uns darin eine ganz ausserordentliche
Schwerfälligkeit, ja ein ganz unberechtigter Berufsstolz sehr allgemein
verbreitet ist. Danach erscheint es einem Handwerksmeister dank des
alten Zunftdünkels unmöglich, in seiner Branche Fabrikarbeit oder
zne Gesellenstellung zu übernehmen. Mit vollem Rechte hat man
laher für notwendig gehalten, mit der Versicherungsanstalt in aus-
yedehntestem Masse ein Arbeitsnachweisbüreau zu verbinden, welches
in erster Linie die Unterbringung des Arbeitslosen in einer anderen
Thätigkeit zu versuchen hat; und erst wenn diese sich unmöglich er-
weist und dabei auch die Arbeitswilligkeit des Betreffenden genugsam
erprobt ist, darf die Unterstützung erfolgen, Höchst bedeutsam und
sogar unumgänglich ist es, dass sich dem Arbeitsnachweisbüreau die
Kommunal- und Staatsbehörden unterstützend anschliessen: Einmal indem
sie Organe schaffen, um ein ganzes Netz von Arbeitsnachweisstellen
ainzurichten, die mit einander in engster Beziehung stehen und ihre
Beobachtungen austauschen, dann ganz besonders um alle öffentlichen
Arbeiten so weit irgend thunlich diesem Aushülfebedürfniss anzupassen.
Sie müssen diese thunlichst einschränken, so lange Arbeitslosigkelt nicht
vorhanden, sie ausdehnen, sobald die Privatunternehmungen nicht die
nötige Beschäftigung zu gewähren vermögen. Wir haben später auf
diese Frage zurückzukommen.
Allgemeine Eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird, wie schon aus
Beteiligung dem Gesagten hervorgeht, nur mit Erfolg durchzuführen sein, wenn
wotwendig. die Beteiligung zur Verteilung des Risikos eine allgemeine ist, und
Zwang. dies wird nur durch einen allgemeinen Versicherungszwang zu erreichen
Verbindung
les Arbeits-
nachweises.