Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Patentamt. 
8 61. 
Grundprinzipien der Patentgesetzgebung. 
1. Was eine Erfindung ist, wird in der Gesetzgebung nicht be- 
sonders definiert. Es ist vielmehr der Wissenschaft und Praxis über- 
lassen, dieses festzustellen. Nach vem deutschen Gesetze von 1877 
werden neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten, 
patentiert. Hierher gehört die Erfindung neuer technischer Gegen- 
stände, wie vor allen Dingen von Maschinen, aber auch neuer Waren. 
Dabei ist aber eine Beschränkung gemacht: Chemische Erfindungen, 
Nahrungs-, Genuss- und Arzeneimittel sind nur dem Verfahren, nicht 
dem Produkte nach patentierbar. 
2. Gegenstand eines Patentes kann ferner eine nene technische 
Fabrikationsmethode sein, also z. B. Bessemers Stahlfabrikation, 
die Herstellung der Anilinfarben, des Antipyrins etc. Es ist die Form, 
lie überhaupt in der chemischen Industrie zur Anwendung kommt, 
3. Eine Verbesserung schon vorhandener Gegenstände, z. B. von 
Maschinen kann patentiert werden, wenn dadurch technisch neue 
Resultate gewonnen werden. ev. billigere oder vollkommnere Arbeit 
erzielt wird. 
Nicht patentierbar sind Entdeckungen, theoretische Lehrsätze, neue 
Methoden des Ackerbaues, Bergbaues, Pläne für Unternehmungen et‘. 
Ebenso blosse Grössen-, Orts- oder Materialveränderungen. Sache des 
Patentamtes ist es, in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob die 
Bedingungen einer neuen Erfindung vorliegen, und ob damit eine 
Förderung für den Gebrauch verbunden ist. 
Nicht patentierbar ist nach dem Gesetz eine Erfindung, derer 
Verwertung dem Gesetz oder der guten Sitte zuwider läuft. Als neu 
and damit patentierbar ist eine Erfindung anzusehen, wenn sie weder 
in öffentlichen Druckschriften aus den letzten 100 Jahren derart be- 
schrieben, noch im Inlande derart offenkundig benutzt wurde, dass eine 
Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. 
Nur ein wirtschaftliches für das gewerbliche Leben brauchbares 
Gut soll patentiert werden, wobei allein auf die Möglichkeit der gewerb- 
lichen Verwertung Rücksicht zu nehmen ist. Ks können Erfindungen 
patentiert werden, die noch in unvollkommener Form vorliegen, aber 
die Aussicht bieten, etwas Brauchbares zu liefern. Wie gross der Nutzen 
sein wird, ob der Gebrauch sich sofort bezahlt machen wird. kommt 
hierbei nicht in Betracht. 
Als das Normale erscheint es, dass nur der wirkliche Erfinder 
ein Patent erhalten kann, indessen ist dieses nicht in allen Gesetzen 
anerkannt. Das deutsche Gesetz spricht in $ 3 aus, dass dem „ersten 
Anmelder“ das Patent erteilt werden soll. Damit soll bewirkt werden, 
dass der Erfinder so schnell als möglich seine Erfindung anmeldet, um 
sich die Priorität zu wahren und damit auch das Bekanntwerden der 
Erfindung zu beschleunigen. 
Während das Autorrecht an Schrift- und Kunstwerken durch Ge- 
setz ein für alle Mal garantiert ist, bedarf es eines besonderen Ver- 
fahrens, um das Erfinderrecht zu wahren, weil eine Untersuchung nötig 
ist, um das Vorhandensein einer neuen Erfindung festzustellen. Hier-
	        
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