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für ist eine besondere Behörde von dem Staate in dem Patentamte
eingesetzt, bei welcher das Gesuch des Anmelders einzureichen ist, und
welches durch Beschluss die Ablehnung oder Erteilung ausspricht. Hier
sind zwei verschiedene Systeme zu unterscheiden: das Anmelde- und
das Vorprüfungssystem. Bei dem ersteren, wie es hauptsächlich in
Frankreich üblich ist, wird die Erfindung, wie sie zur Anmeldung
gelangt, eingetragen, so dass die Patenterteilung nur die Bestätigung
der Anmeldung in sich schliesst. Bei dem anderen Verfahren findet
dagegen eine mehr oder weniger eingehende Untersuchung statt, ob
die Erfindung auch die erforderlichen Eigenschaften besitzt, um darauf
hin die Patentierung als angemessen erscheinen zu lassen. Nur das
letztere Verfahren wird höheren Ansprüchen zu genügen vermögen
und vor allen Dingen Prozesse verhüten, so wie unnütze Störungen
der Gewerbebetriebe, deren ältere Rechte durch unberechtigte Patent-
erteilung geschädigt werden, verhindern Erst durch die Vorprüfung
erhält das Patent die nötige Sicherheit, wenn auch freilich eine
spätere Umstossung durch den Nachweis, dass z. B. die Methode that-
sächlich sehon vorher in einer Fabrik angewendet wurde, nicht aus-
geschlossen ist. Die Vorprüfung hat sich zu erstrecken, 1. auf die
Vollständigkeit der eingereichten Beschreibung, die derartig sein muss,
dass jeder Fachmann danach imstande ist, die Erfindung zu verwerten.
9. Auf die Neuheit. Beides findet nach dem englischen, amerikanischen
and deutschen Gesetz siatt. Zweifelhaft ist es, ob die Vorprüfung
sich auch auf die gewerbliche Verwertbarkeit zu erstrecken
hat, wie dieses nach deutschem und belgischem Rechte geschieht.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika findet die Unter-
suchung auf die Nützlichkeit statt. Der Vorzug des Verfahrens liegt
darin, dass eine Menge wertloser Erfindungen überhaupt nicht zur
Patentierung gelangen, doch ist damit die Gefahr verbunden, dass
Missgriffe gemacht werden und eine wirklich bedeutsame Erfindung
kein Patent erlangt. Es zeigt sich häufig, dass es sehr schwer ist, die
zewerbliche Wirkung zu übersehen, und deshalb Unterschätzungen der
Erfindungen nicht ausgeschlossen sind. Es kommt deshalb sehr auf die
Handhabung dieser Bestimmung an, welche der Willkür einen grossen
Spielraum lässt. In den Vereinigten Staaten hat dieselbe einen Nach-
teil nicht gehabt, weil die Behörde nur ausnahmsweise von ihrem
Rechte Gebrauch macht, wo ein Zweifel über die Unbrauchbarkeit
nicht obwaltet. In Deutschland wird dagegen umgekehrt darüber ge-
klagt, dass das Patentamt zu rigoros vorgeht, und schon im Zweifels-
falle die Ablehnung bevorzugt, wodurch in den Ingenieurkreisen viel
Opposition gegen das Patentamt und gegen das Gesetz hervorgerufen
ist. Es fehlt auch nicht an Missgriffen, die dem Patentamte nachge-
wiesen werden konnten. Jedenfalls muss eine höhere Instanz vorhanden
sein, an welche der Erfinder im Falle der Abweisung appellieren kann. In
Deutschland kann der Abgewiesene innerhalb eines Monats nach der
Zustellung Beschwerde einlegen, und in der höheren Instanz müssen
die Beteiligten auf ihren Antrag mündlich gehört werden. Diese In-
stanz ist aber das Patentamt selbst, nur mit anderer Zusammensetzung.
Nicht mit Unrecht wird verlangt, dass man auch von dieser noch an
die Gerichte appellieren kann.
Torprüfung.