— 318 —
Aufgebot-
verfahren.
Daner
Kosten
In England erfolgt namentlich seit dem Gesetz von 1888 eine
Vorprüfung materieller Art nur ganz ausnahmsweise und zwar auf
Antrag dritter Personen.
Mit dem Vorprüfungsverfahren hat man neuerdings immer allge-
meiner ein sogenanntes Aufgebotverfahren verbunden, nach welchem
die Erfindung vor ihrer Patentierung öffentlich bekannt gemacht wird,
um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, gegen die Erteilung Ein-
spruch zu erheben, wenn sie Vorrechte zu haben vermeinen, Der Vor-
teil liegt darin, dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Patenterteilung
dadurch doch wesentlich vermindert wird. Damit gewinnt das Patent
zugleich erheblich an Sicherheit, und Prozesse wegen Bekämpfung des
Patentes werden vermieden. Die Angriffe gegen das Verfahren wenden
sich vor allen Dingen gegen die Veröffentlichung, bevor die Sicherheit
geboten ist, ein Patent auch wirklich zu erhalten. Im Falle der Ab-
lehnung stehe dann der Erfinder wesentlich schlechter da, als wenn er
die Erfindung geheim gehalten hätte, und ausserdem könne in der
kurzen Zeit in der Regel doch nichts Endgültiges festgestellt werden.
In den Vereinigten Staaten kennt man ein solches Aufgebot nicht,
während man in Deutschland es auch bei der Revision des Gesetzes
oeibehalten hat. Ebenso besteht es in England.
Eine Erfindung kann zugleich in mehreren Ländern patentiert
werden. In den meisten Ländern steht dann jedes Patent unabhängig
von den anderen da, so auch seit 1897 in den Vereinigten Staaten,
wo bis dahin die Patente in den verschiedenen Ländern zu gleicher
Zeit erloschen.
Die Dauer der Patente ist in Deutschland auf 15 Jahre be-
schränkt, in den meisten anderen Ländern wie in England auf 14
Jahre, in den Vereinigten Staaten auf 17, in Frankreich nach
dem Wunsch der Anmeldenden auf 5, 10 oder 15 Jahre.
Die Kosten der Patentierung müssen namentlich am Anfang
niedrig sein, um auch dem Unbemittelten die Erlangung eines Patentes
zu ermöglichen. Nützlich ist es aber, die Zahlung sich alljährlich wieder-
holen und allmählich steigen zu lassen, um einen Druck auszuüben, dass
Patente, welche sich nicht bewährt haben, fallen gelassen werden. In
Deutschland sind ausser der Gebühr von 20 Mk. bei der Einreichung,
bei der Erteilung des Patentes 30 Mk. zu zahlen, bei Beginn des
zweiten Jahres 50 Mk., bei Beginn des dritten 100 Mk., so jedes Jahr
50 Mk. mehr, bei Beginn des 15. Jahres 700 Mk, Jedoch kann nach
dem neuen Gesetz der Bundesrat diese Gebühr ermässigen. Dieses
Verfahren hat sich in hohem Masse bewährt. Eine. Untersuchung
ergab, dass von 90000 abgabepflichtigen Patenten, die bis Ende 1896
in Deutschland erteilt waren, 4859 nicht einmal das erste Jahr erreichten,
da die 30 Mk. nicht gezahlt wurden. Im zweiten Jahr erloschen über
18000, im 3. Jahr über 20000, im 4. gegen 10000, so dass damit
bereits über die Hälfte im 4. Jahre verfallen war. Diejenigen, welche
sich so lange erhalten haben, erhalten sich dann noch längere Zeit; sie
sind auch imstande, die wachsende Gebühr zu zahlen.
Nach dem englischen Rechte beginnt die Patentsteuer erst nach
dem 4. Jahre, dann sind 50 £, am Ende des 8. 100 £ zu zahlen.
Die Zahlung kann aber auch auf die einzelnen Jahre repartiert werden.
In Oesterreich ist neben einer Anmeldegebühr von 10 Gulden eine