Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

322

S 62.
Wesen und Geschichte des Schutzzolles.

Schutz- und
Finanzzoil.

Aeltere Zeit.

Frankreich.

Seit die Frage der Handelsbilanz in ihrer Bedeutung auf ein
vichtiges Mass reduziert ist, wird die Schutzzollpolitik nicht mehr als
in Teil der Handelspolitik, sondern der Gewerbepolitik im weiteren
Sinne des Wortes anzusehen sein, wie sich aus dem Begriffe des
Schutzzolles von selbst ergiebt.
Denn unter Schutzzoll versteht man den Zoll auf ausländische
Produkte, durch welchen die Konkurrenz des Auslandes mit den beireffenden
 inländischen Gewerben erschwert werden soll, oder auch
einen solchen auf die Ausfuhr inländischer Erzeugnisse zu gunsten
heimischer Gewerbszweige. Er ist deshalb als ein Mittel anzusehen
die Produktion eines Landes zu fördern, in dem einen Falle durch
die Erhöhung der Preise, in dem anderen Falle durch eine künstliche
Ermässigung derselben. Den Schutzzöllen stehen die Finanzzölle
gegenüber, bei welchen der wirtschaftliche Schutz entweder garnicht
vorhanden ist, — wie bei Gegenständen, die im Inlande überhaupt
nicht erzeugt werden, oder ebenso hoch besteuert sind, wie die vom
Auslande bezogenen Gegenstände durch den Zoll, — oder wo die wirtschaftliche
 Wirkung völlig in den Hintergrund tritt und die Zölle nur
aufgelegt werden, um die Staatskasse zu füllen, wo also die finanzielle
Seite allein überwiegt.
Alle Staaten haben ihre ökonomische Laufbahn mit Handelsfreiheit
 begonnen. Wenn schon im Altertume von den eingeführten Waren
Abgaben erhoben wurden, so hatten sie teils den Charakter einer Hafen->der
 Lagerungsgebühr, oder von Strom- und Wegeabgaben, aus denen
sich allmählich Finanzzölle entwickelten, Bis in das 13. Jahrhundert
zurück lassen sich aber schon Massregeln verfolgen, welche im merkantilistischen
 Sinne den Verkehr mit dem Auslande zu beeinflussen
trachteten. Eine königliche Ordonnanz von 1277 verbot im allgemeinen
Interesse des Königsreichs die Ausfuhr von Wolle, Wein und Getreide
in Frankreich. In einer Ordonnanz Karls IV. 1324 wird die Ausfuhr
von Lebensmitteln und einer Anzahl Waren mit Zöllen belegt, und
1340 ein Spezialtari£ für eine ganze Reihe von Artikeln aufgestellt.
In Flandern war schon Anfang des 14. Jahrhunderts der Verkauf
‚remder Tuche in Gent verboten. In Florenz und Venedig bestand
 im 15. Jahrhundert neben einer Anzahl Einfuhrverbote ein auszebildetes
 Schutzzollsystem. In England beginnen die Einfuhrverbote
m Interesse der einheimischen Industrie in der Mitte des 15. Jahraunderts,
 während insbesondere die Tuchindustrie durch Erschwerung
der Ausfuhr der Wolle geschützt wurde.
Unter Franz I. und Heinrich III. bestanden in Frankreich
sine ausgedehnte Zahl von Eingangszöllen, System wurde aber in dieses
Verfahren erst unter Colbert gebracht. Vor allem suchte er den
inneren Verkehr möglichst von allen Zöllen zu befreien, doch gelang
ihm dies nicht vollständig, sondern nur etwa für die Hälfte des Landes,
Besonders durch den Tarif von 1664, wesentlich verschärft durch den
von 1667, wurde ein System von Industriezöllen durchgeführt, neben
welchen verschiedene Einfuhrverbote herliefen, die sich speziell gegen
englische Waren richteten. Dieses Verfahren ist dann in dem 18. Jahr-
            
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