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zugt sind, die ersteren dagegen in den Vereinigten Staaten und
Russland, wo noch Prohibitivbestrebungen vorlieven.
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Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle.
Da mit den Schutzzöllen mancherlei Behinderungen für die Pro-
duktion verbunden sind und ganz besonders, wo Rohmaterialien und
Halbfabrikate geschützt sind, die Arbeit für den Export belastet wird,
hat man zu einer Menge verschiedener Massregeln gegriffen, um diese
schädlichen Wirkungen auszugleichen oder womöglich zu beseitigen.
Da ein Schutzzoll, welcher das Material der Produktion verteuert,
das Arbeiten für den Export erschwert, so liegt es nahe, durch eine
Rückerstattung des Zolles, geradeso, wie es längst bei einer inländischen
Steuer geschieht, die Wirkung auszugleichen. Um die Mühlenindustrie
zu schützen, zahlte man deshalb in Deutschland sofort nach der Auf-
legung der Getreidezölle für das exportierte Mehl den Zoll zurück,
der für das dazu vermahlene Getreide gezahlt war. Auch bei den Vor-
schlägen des Wollzolles hat man es nie unterlassen, sofort die Rück-
erstattung desselben bei dem Export von Wollengarn und Zeugen in
Aussicht zu nehmen, Dersclben stehen aber grosse Schwierigkeiten
entgegen. Zwar kann man durch das Mikroskop feststellen, ob in
einem Zeuge Wollenfäden enthalten sind, unmöglich ist es aber, mit
annähernder Genauigkeit den Prozentsatz in einer Mischung mit anderem
Material nachträglich festzustellen, und noch grössere Ungenauigkeiten
müssen mit unterfliessen in der Berechnung, wieviel nun an Zoll für
das aufgewendete Material entrichtet ist. Der Willkür der Beamten
ist dadurch Thür und Thor geöffnet. Zugleich ist dies Verfahren leicht
zu missbrauchen, um durch eine übermässige Rückzahlung eine Aus-
fuhrprämie zu erlangen, wie sie sich insbesondere in Frankreich in
ausgedehntem Massstabe bei dem Zuckerexport entwickelt hat und als
solche auch in Deutschland, ursprünglich gegen den Willen der
Regierung Platz greifend, noch vorhanden ist. In Oesterreich und
Russland ist die Ausfuhr des Branntweins künstlich auf solche
Weise gesteigert u. dergl. m. Sobald solche Massregeln im Auslande
bekannt werden, rufen sie natürlich Gegenschritte hervor und sind
deshalb leicht ebenso politisch wie wirtschaftlich bedenklich.
Bei der Rückvergütung hat man zu unterscheiden, ob der Iden-
titätsnachweis verlangt wird oder nicht. Wie erwähnt, geschah die
Rückzahlung des Getreidezolls in Deutschland zunächst nur, wenn der
Nachweis erbracht wurde, dass das Mehl aus ausländischem Getreide
hergestellt war. Da nun die Exporteure genötigt waren, um den An-
sprüchen des Auslandes zu genügen, Mehl aus verschiedenem Getreide
herzustellen, resp. die Müller zu veranlassen, inländisches und auslän-
disches Getreide je nach der vorliegenden Qualität zu vermengen, wie
es notwendig war, um den entsprechenden Klebergehalt zu erzielen, so
erwuchsen für diesen Nachweis erhebliche Schwierigkeiten, und die
Exportmüllerei ging mehr und mehr zurück. Man entschloss sich
daher, schon nach wenig Jahren auf den Nachweis der Identität zu
verzichten. d.h. den Zoll zu vergüten nach der Quantität Getreide, aus
welchem das exportierte Mehl hergestellt war, gleichviel ob dasselbe
00*
Lückerstat-
tung des
Zolles bei
Ausfuhr.
"dentitäts-
naachweis.