Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

355 — 
zugt sind, die ersteren dagegen in den Vereinigten Staaten und 
Russland, wo noch Prohibitivbestrebungen vorlieven. 
8 65. 
Mittel zur Milderung der Schäden der Schutzzölle. 
Da mit den Schutzzöllen mancherlei Behinderungen für die Pro- 
duktion verbunden sind und ganz besonders, wo Rohmaterialien und 
Halbfabrikate geschützt sind, die Arbeit für den Export belastet wird, 
hat man zu einer Menge verschiedener Massregeln gegriffen, um diese 
schädlichen Wirkungen auszugleichen oder womöglich zu beseitigen. 
Da ein Schutzzoll, welcher das Material der Produktion verteuert, 
das Arbeiten für den Export erschwert, so liegt es nahe, durch eine 
Rückerstattung des Zolles, geradeso, wie es längst bei einer inländischen 
Steuer geschieht, die Wirkung auszugleichen. Um die Mühlenindustrie 
zu schützen, zahlte man deshalb in Deutschland sofort nach der Auf- 
legung der Getreidezölle für das exportierte Mehl den Zoll zurück, 
der für das dazu vermahlene Getreide gezahlt war. Auch bei den Vor- 
schlägen des Wollzolles hat man es nie unterlassen, sofort die Rück- 
erstattung desselben bei dem Export von Wollengarn und Zeugen in 
Aussicht zu nehmen, Dersclben stehen aber grosse Schwierigkeiten 
entgegen. Zwar kann man durch das Mikroskop feststellen, ob in 
einem Zeuge Wollenfäden enthalten sind, unmöglich ist es aber, mit 
annähernder Genauigkeit den Prozentsatz in einer Mischung mit anderem 
Material nachträglich festzustellen, und noch grössere Ungenauigkeiten 
müssen mit unterfliessen in der Berechnung, wieviel nun an Zoll für 
das aufgewendete Material entrichtet ist. Der Willkür der Beamten 
ist dadurch Thür und Thor geöffnet. Zugleich ist dies Verfahren leicht 
zu missbrauchen, um durch eine übermässige Rückzahlung eine Aus- 
fuhrprämie zu erlangen, wie sie sich insbesondere in Frankreich in 
ausgedehntem Massstabe bei dem Zuckerexport entwickelt hat und als 
solche auch in Deutschland, ursprünglich gegen den Willen der 
Regierung Platz greifend, noch vorhanden ist. In Oesterreich und 
Russland ist die Ausfuhr des Branntweins künstlich auf solche 
Weise gesteigert u. dergl. m. Sobald solche Massregeln im Auslande 
bekannt werden, rufen sie natürlich Gegenschritte hervor und sind 
deshalb leicht ebenso politisch wie wirtschaftlich bedenklich. 
Bei der Rückvergütung hat man zu unterscheiden, ob der Iden- 
titätsnachweis verlangt wird oder nicht. Wie erwähnt, geschah die 
Rückzahlung des Getreidezolls in Deutschland zunächst nur, wenn der 
Nachweis erbracht wurde, dass das Mehl aus ausländischem Getreide 
hergestellt war. Da nun die Exporteure genötigt waren, um den An- 
sprüchen des Auslandes zu genügen, Mehl aus verschiedenem Getreide 
herzustellen, resp. die Müller zu veranlassen, inländisches und auslän- 
disches Getreide je nach der vorliegenden Qualität zu vermengen, wie 
es notwendig war, um den entsprechenden Klebergehalt zu erzielen, so 
erwuchsen für diesen Nachweis erhebliche Schwierigkeiten, und die 
Exportmüllerei ging mehr und mehr zurück. Man entschloss sich 
daher, schon nach wenig Jahren auf den Nachweis der Identität zu 
verzichten. d.h. den Zoll zu vergüten nach der Quantität Getreide, aus 
welchem das exportierte Mehl hergestellt war, gleichviel ob dasselbe 
00* 
Lückerstat- 
tung des 
Zolles bei 
Ausfuhr. 
"dentitäts- 
naachweis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.