F. VII. Abschnitt. Sonstige Verzehrungssteuern. 509
sind ziemlich hinfällig. Der Steuerertrag ist ein mäßiger. Trotz-
dem wird die Konsumtion sehr belastet und in der Regel leidet
auch die Qualität der Ware. Daß die Feuergefahr abgenommen
hätte, läßt sich kaum behaupten. Mehrere Staaten haben die Zünd-
hölzchensteuer in der Form des Monopols verwirklicht, so Frank-
reich, wo das Monopol eine Zeitlang verpachtet war. Nicht ohne
Humor ist es, daß der Finanzminister zu verschiedenen Malen wegen
der schlechten Qualität zur Verantwortung gezogen wurde. Das
Monopol wurde noch eingeführt in Griechenland (später wieder ab-
geschafft), Rumänien, Spanien, in anderen Staaten wurde es wieder-
holt angeregt. Die Zündhölzchensteuer existiert in mehreren Staaten.
Deutschland führte im Jahre 1909 resp. 1911 die Besteuerung
der Zündwaren und der Leuchtkörper ein. Der Ertrag der Zünd-
hölzchensteuer war in Deutschland (1925) 9,9 Millionen Reichsmark,
per Kopf 0,15 Reichsmark; in Ungarn war der Ertrag der Zünd-
hölzchensteuer (1926/27) 2,8 Millionen Pengö, Kopfquote 0,34 Pengö.
3. Die Hundesteuer gehört mehr in die Reihe der Luxus-
steuern, obwohl die Haltung von Hunden nicht immer dem Luxus
dient, sondern gewissen wirtschaftlichen Zwecken. Zum Teil ist die
Steuer mit polizeitechnischen Motiven verbunden, da sie mit tier-
ärztlicher Visitation verbunden ist, wodurch die Zahl der gefähr-
lichen Hunde vermindert wird. Die Hundesteuer besteht als Staats-
und kommunale Steuer. Der Steuersatz ist nach dem Werte und
der Verwendung der Hunde verschieden. In England war die
Hundesteuer bis zum Jahre 1889 Staatssteuer, seitdem ist sie Ge-
meindesteuer. In Frankreich ist die Hundesteuer Gemeindesteuer,
doch hat der Staat deren obligatorische Einhebung verfügt. Sie
besitzt zwei Steuersätze: einen höheren für Jagd- und Luxushunde,
einen niedrigeren für andere Hunde. In Deutschland ist die Hunde-
steuer teils Staatssteuer, teils Gemeindesteuer; in einzelnen Staaten
wird sie vom Staate eingehoben und ein Teil den Gemeinden über-
lassen. In Italien besteht die Hundesteuer als Gemeindesteuer.
Ebenso in Budapest.
4. Kraftfahrzeugsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde
in England im Jahre 1909 eingeführt. Sie wurde anfangs nach
dem Gewicht, später nach der Zahl der Pferdekräfte festgesetzt.
Wagen bis 6'/, Pferdekräfte zahlten zwei Guinees, stärkere Wagen
3—42 Guinees. Praktizierende Arzte zahlen bloß die Hälfte. Auch
die zum Automobilkorps gehörigen Personen zahlen weniger.
Steuerfrei sind Feuerwehr- und Ambulanzwagen, sowie in Auto-
mobilen fahrende Ausländer. Die Kraftfahrzeugsteuer im Deutschen
Reich (1926) erbrachte 70 Millionen Reichsmark (Präliminare).