Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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1,72, in dem vierten 1,15, in dem fünften 0,61 %,, in den drei letzten 
Jahren 0,44%, woraus sich ergiebt, dass die Feuersgefahr sich erheb- 
lich vermindert hat. Dies ist einmal auf eine solidere Banart zurück- 
zuführen, worin durch die Baupolizei sicher noch sehr bedeutende Fort- 
schritte zu erzielen wären; dann auf die Löscheinrichtungen, welche 
durch die Kommunalverwaltung, durch freiwillige Vereine, aber auch 
durch die Versicherungsgesellschaften selbst in der neueren Zeit 
wesentlich gefördert sind. 
Der Staat hat aber auch einzutreten zur Verhütung eines Miss- Schutz durch 
brauches von seiten der Versicherungsgesellschaften gegenüber den die Gesetz- 
Versicherten, wie andererseits zum Schutze der Gesellschaften, wie Sebung. 
des ganzen Publikums gegen die Versicherten. Für den ersteren Fall 
kommen die bereits oben erörterten Normativbestimmungen in Betracht, 
denen sich die Gesellschaften zu unterwerfen haben, in letzterer Hin- 
sicht eine scharfe Bestrafung nicht nur der Brandlegung, sondern auch 
der durch Nachlässigkeit herbeigeführten Feuersgefahr, dann das Ver- 
dot der Ueberversicherung. 
Die ältere Gesetzgebung behandelte allgemein die Versicherung 
nach dem Prinzip der Wette und verbot bei der Sachversicherung die 
Erzielung eines Gewinnes, um den Wettcharakter zu bekämpfen. Auch 
das preussische Landrecht sagt: „Durch Versicherungen muss der Ver- 
sicherte sich nur gegen Schaden decken, nicht aber Bereicherung da- 
durch suchen.“ In der Feuerversicherung hat dieses seine Berechtigung, 
da thatsächlich die Versicherung zur Brandstiftung anregt. Das ist 
schon dann der Fall, wenn nur der Schaden nach der gewöhnlichen 
Schätzung ersetzt wird, aber im Moment für den Versicherten das bare 
Geld einen höheren Wert hat, als das unbeschädigte Objekt. Es ist 
eine Thatsache, dass besonders in Amerika in Zeiten wirtschaftlicher 
Depression trotz teilweisen Stillstandes des Betriebes weit mehr Fabriken 
abbrennen, als in den Zeiten, wo alle mit Gewinn arbeiten. In jedem 
Jahr ist auch in Europa eine bedeutende Zahl von Brandstiftungen 
zu verzeichnen, die unzweifelhaft durch die Gestattung einer Ueber- 
versicherung bedeutend vermehrt werden würden. Dieses als notwendig 
anerkannte Verbot der Ueberversicherung führt aber erhebliche Schwie- 
rigkeiten mit sich, welche bei der bisherigen Gesetzgebung zur Benach- 
teiligung der Versicherten und sogar vielfach zu einer besonderen 
Begünstigung der Versicherungsgesellschaften geführt haben. Denn es 
wurde wegen Ueberversicherung allein der Versicherte bestraft, nicht 
der Versicherer. Die Gesellschaften machten sich das Verbot zu nutze, 
indem sie, teils garnicht, teils nur ganz lässig die Höhe der Versiche- 
"ung kontrollierten, also eine Ueberversicherung zuliessen, und da die 
Agenten meist nach der Höhe der vermittelten Versicherung bezahlt 
werden, so hatten sie sogar ein Interesse an einer möglichst hohen Ver- 
sicherung, wie die Gesellschaft selbst wegen der höheren Prämien, und 
waren geneigt, Ueberversicherungen zu begünstigen. '"Trat dann ein 
Feuerschaden ein, so wurde nicht die Summe massgebend, für welche 
fortdauernd die Prämie gezuhlt war, sondern nur der Wert, welchen das 
beschädigte Objekt im Momente des Brandes hatte. In vielen Policen 
zann man sogar noch gegenwärtig die Bestimmung finden, dass Ueber- 
versicherung den Kontrakt bricht, also die Gesellschaft von ihrer Ver- 
pflichtung der Entschädigung entbindet, und ferner, dass der Versicherte 
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IT. Teil. 2. Aufl. 29 
Verbot der 
TJeberversiche: 
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