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1,72, in dem vierten 1,15, in dem fünften 0,61 %,, in den drei letzten
Jahren 0,44%, woraus sich ergiebt, dass die Feuersgefahr sich erheb-
lich vermindert hat. Dies ist einmal auf eine solidere Banart zurück-
zuführen, worin durch die Baupolizei sicher noch sehr bedeutende Fort-
schritte zu erzielen wären; dann auf die Löscheinrichtungen, welche
durch die Kommunalverwaltung, durch freiwillige Vereine, aber auch
durch die Versicherungsgesellschaften selbst in der neueren Zeit
wesentlich gefördert sind.
Der Staat hat aber auch einzutreten zur Verhütung eines Miss- Schutz durch
brauches von seiten der Versicherungsgesellschaften gegenüber den die Gesetz-
Versicherten, wie andererseits zum Schutze der Gesellschaften, wie Sebung.
des ganzen Publikums gegen die Versicherten. Für den ersteren Fall
kommen die bereits oben erörterten Normativbestimmungen in Betracht,
denen sich die Gesellschaften zu unterwerfen haben, in letzterer Hin-
sicht eine scharfe Bestrafung nicht nur der Brandlegung, sondern auch
der durch Nachlässigkeit herbeigeführten Feuersgefahr, dann das Ver-
dot der Ueberversicherung.
Die ältere Gesetzgebung behandelte allgemein die Versicherung
nach dem Prinzip der Wette und verbot bei der Sachversicherung die
Erzielung eines Gewinnes, um den Wettcharakter zu bekämpfen. Auch
das preussische Landrecht sagt: „Durch Versicherungen muss der Ver-
sicherte sich nur gegen Schaden decken, nicht aber Bereicherung da-
durch suchen.“ In der Feuerversicherung hat dieses seine Berechtigung,
da thatsächlich die Versicherung zur Brandstiftung anregt. Das ist
schon dann der Fall, wenn nur der Schaden nach der gewöhnlichen
Schätzung ersetzt wird, aber im Moment für den Versicherten das bare
Geld einen höheren Wert hat, als das unbeschädigte Objekt. Es ist
eine Thatsache, dass besonders in Amerika in Zeiten wirtschaftlicher
Depression trotz teilweisen Stillstandes des Betriebes weit mehr Fabriken
abbrennen, als in den Zeiten, wo alle mit Gewinn arbeiten. In jedem
Jahr ist auch in Europa eine bedeutende Zahl von Brandstiftungen
zu verzeichnen, die unzweifelhaft durch die Gestattung einer Ueber-
versicherung bedeutend vermehrt werden würden. Dieses als notwendig
anerkannte Verbot der Ueberversicherung führt aber erhebliche Schwie-
rigkeiten mit sich, welche bei der bisherigen Gesetzgebung zur Benach-
teiligung der Versicherten und sogar vielfach zu einer besonderen
Begünstigung der Versicherungsgesellschaften geführt haben. Denn es
wurde wegen Ueberversicherung allein der Versicherte bestraft, nicht
der Versicherer. Die Gesellschaften machten sich das Verbot zu nutze,
indem sie, teils garnicht, teils nur ganz lässig die Höhe der Versiche-
"ung kontrollierten, also eine Ueberversicherung zuliessen, und da die
Agenten meist nach der Höhe der vermittelten Versicherung bezahlt
werden, so hatten sie sogar ein Interesse an einer möglichst hohen Ver-
sicherung, wie die Gesellschaft selbst wegen der höheren Prämien, und
waren geneigt, Ueberversicherungen zu begünstigen. '"Trat dann ein
Feuerschaden ein, so wurde nicht die Summe massgebend, für welche
fortdauernd die Prämie gezuhlt war, sondern nur der Wert, welchen das
beschädigte Objekt im Momente des Brandes hatte. In vielen Policen
zann man sogar noch gegenwärtig die Bestimmung finden, dass Ueber-
versicherung den Kontrakt bricht, also die Gesellschaft von ihrer Ver-
pflichtung der Entschädigung entbindet, und ferner, dass der Versicherte
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IT. Teil. 2. Aufl. 29
Verbot der
TJeberversiche:
rung.