Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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zu vergüten gewesen ist. Die Kölnische Gesellschaft führt dieses 
speziell in folgender Weise aus: Die Versicherung wird auf 3 Jahre 
fest abgeschlossen gegen eine bestimmte Prämie. Verhagelt der Ver- 
sicherte dermassen, dass er mehr an Entschädigung erhält, als er an 
Prämie gezahlt hat, so ist er verpflichtet, für die nächsten drei Jahre 
einen erhöhten Beitrag zu zahlen. Bleibt er von schweren Hagel- 
schäden verschont, so ermässigt sich sein Beitrag jährlich um 1% der 
Prämie, bis der Rabatt 20%, der anfänglich vereinbarten niedrigster 
Grundprämie beträgt. 
Kine Ausgleichung des Risikos kann auf zweierlei Weise geschehen. 
einmal durch Ausdehnung auf ein grösseres Gebiet, ferner durch Ver- 
meidung der Versicherung grösserer Strecken im Zusammenhang. Mit 
Rücksicht auf den ersteren Punkt verlangt man die Errichtung einer 
allgemeinen Staatsanstalt, womöglich unter Ausübung eines Versiche- 
rungszwanges. Bei den grossen Schwierigkeiten einer guten Taxatior 
und der Gefahr persönlicher Begünstigungen haben Staatsanstalten 
gerade hier nicht unbedeutende Bedenken. Wenn aber gegen den Zwang 
eingewendet wird, dass hier eine Grenze gegenüber Gärtnerei, Luxus- 
bau ete. nicht zu finden sei, so dürfte dieses Argument nicht als durch- 
schlagend anzuerkennen sein. Kine Beschränkung auf gewisse Pflanzen 
und Fixierung eines Minimums der versicherten Fläche würden über 
die Hauptschwierigkeiten hinforthelfen. Man hat indessen nirgends 
den Versuch gemacht. In Bayern ist allerdings eine Staatsanstalt 
schon: 1884 durchgesetzt, die aber keinen Zwang ausübt und sich da- 
durch dem Privatbetriebe nähert, dass sie keine Verpflichtung zur Auf- 
nahme hat und selbst eine Auswahl zur Verteilung des Risikos trifft, 
Sie bietet nicht wesentlich günstigere Bedingungen als die Privatunter- 
nehmungen, hat aber im Ganzen bisher günstig gewirkt. Das Vor- 
gehen ist unzweifelhaft beachtenswert, und die dabei gewonnenen Er- 
fahrungen werden für die Zukunft bedeutsam werden. 
Am wenigsten geeignet erscheinen hier die territoral beschränkten 
kleineren Gegenscitigkeitsgesellschaften, von denen viele eingegangen 
sind. und den Beteiligten nicht unbedeutende Verluste gebracht haben. 
In anderer Weise pflegen die Versicherungsgesellschaften eine 
Ausgleichung des Risikos durch die Verpflichtung der Versicherten zu 
erzielen, alle gebauten Früchte zu versichern, nicht aber eine Auswahl 
zu treffen, also nicht nur das Getreide, sondern auch Kartoffeln, bei 
denen das Risiko ein sehr geringes ist, nicht nur die Körner, sondern 
auch das Stroh zu versichern, welches nur selten völlig vernichtet wird. 
Auch bei der Hagelversicherung besteht der Grundsatz, dass der 
Versicherte einen Gewinn nicht erzielen soll, doch geschieht es hier 
häufiger, und natürlich ohne jede Gefahr, dass die versicherte Summe 
ohne weiteres als dem Gesamtwerte entsprechend angesehen wird, also 
dei völliger Verhagelung die ganze Summe ausbezahlt wird und nur 
festgestellt zu werden braucht, welcher "Teil des Wertes vernichtet ist. 
wodurch die Taxation eine wesentliche Erleichterung erfährt. . 
1899 existierten in Deutschland 18 grössere Gegenseitigkeits- 
und 5 Aktiengesellschaften, unter den‘ ersteren die Bayrische Staats- 
anstalt. 1861 gab es erst 12 Gesellschaften mit einer Versicherungs- 
summe von 280 Millionen. 1899 betrug sie 2,6 Milliarden, wovon auf 
die Aktiengesellschaften eine Milliarde. fälit. Die Entschädigungs- 
D0* 
Verstaat- 
lichung. 
Spezialfragen. 
Statistik.
	        
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