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Eingreifen wahren mussten, schen wir uns zu dem Bekenntnis genötigt,
dass praktisch mit diesem Rechte nicht viel zu erreichen ist, und die
Gefahr, noch grössere Unzuträglichkeiten mit Zwangsmassregeln herbei-
zuführen, von seiner Anwendung zurückhalten muss,
Zu einem gleichen Ergebnis gelangen wir bei der Untersuchung
des Eheverbotes aus sanitären Rücksichten. Wo die Erblichkeit “on Eheverbot aus
Krankheiten erwiesen ist und eine zunehmende Verbreitung der- sanitären
selben . konstatiert werden kann, liegt es ausserordentlich nahe, ein Aucksichten,
Eheverbot durchzuführen; und unzweifelhaft ist es in ganz bestimmten
Fällen eine Notwendigkeit, damit vorzugehen. Aber nur in äusserst
seltenen Fällen ist bisher die Erblichkeit als Regel anzunehmen, wie
bei gewissen Nerven- besonders Geisteskrankheiten, Syphilis ete. Aber
hier ist wiederum nicht mit Bestimmtheit zu behaupten, dass die cr-
warteten Folgen auch wirklich eintreten werden, einmal weil die
Ehe kinderlos sein kann, dann weil erfahrungsgemäss, wenn der andere
Teil gesund ist, häufig eine Ausgleichung herbeigeführt wird, also ge-
sunde Kinder erzielt werden. Auf der anderen Seite hat man im
Auge zu behalten, dass gerade für Kranke und damit Hilfsbedürftige
die Ehe die grösste. Wohlthat sein kann, und es eine ausserordentliche
Härte in sich schliesst, diese dem Betreffenden zu versagen. Man
wird deshalb auch hier nur in extremen Fällen, wo die Gefahr einer
Degeneration nachgewiesen ist, mit einem Eheverbot vorgehen dürfen,
Schon nach den bisherigen Beobachtungen wird es aber bei nahen
Blutsverwandten und Geisteskranken gerechtfertigt sein. In dem
ersteren Falle fehlt es zwar auch noch an ausreichenden statistischen
Belegen, indessen wird es allgemein als erwiesen angesehen, dass die
Verwandtschaftsehen die Gefahr einer Verkümmerung, namentlich der
geistigen Kräfte, und der Abnormitätsbildungen in sich schliessen. Es
sollen aus denselben besonders häufig 'Taubstumme, Idioten ete. hervor-
gehen. Der Umstand, dass in allen in Beträcht kommenden Religions-
lehren die Verwandtschaftsehen in mehr oder weniger nahen Graden
verboten werden, lässt sicher auf eine allgemeine, bei den verschiedenen
Völkerschaften gemachte ungünstige Erfahrung schliessen. Bei Geistes-
kranken wird in den meisten Fällen die Entmündigung ohnehin die
Rhe auszuschliessen den Anlass geben.
Aus dem Gesagten ergiebt sich aber die Notwendigkeit, unbedingt
von Seiten des Staates mit allem Nachdruck eine genaue statistische
Verfolgung der Hauptkrankheiten und namentlich der Vererbungs-
‚erhältnisse zu bewirken, um eine Grundlage für ein gesetzgeberisches
Vorgehen zu erhalten.
8 90.
Die Binnenwanderungen.
Georg Hansen, Drei Bevölkerungsstufen. München 1889. ”
Wirminghaus, Jahrbücher für Nationalökonomie 1895, Neue Folge, Bd. IX.
Binnenwanderungen, ;
Ballod, Die Lebensfähigkeit der städtischen und ländlichen Bevölkerung.
Leipzig 1897.
Allendorf, Der Zuzug in die Städte. Jena 1901,
Zur Ausgleichung von Uebervölkerung und Volksmangel zwischen
verschiedenen Ländern und innerhalb desselben Landes in verschiedenen