Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

493 — 
500 Mk. pro Kopf veranschlagt, was für die Gegenwart noch als zu 
niedrig angesehen wird. Engel berechnete weiter, welche Kosten der 
Erziehung und Ernährung der erwachsene Mensch dem Mutterlande 
verursacht hat, die er durch Auswanderung demselben entzieht, und 
nicht zurückerstattet. Das ist nun unzweifelhaft, wie schon Rümelin 
vereigt hat, zu weit gegangen. Der Mensch selbst ist nicht als Kapital 
zu veranschlagen und dem Volksvermögen zuzuaddieren. Dem Mutter- 
lande geht vielmehr, wie Becker ausführte, nur der Ueberschuss ver- 
ioren, den er über seinen Unterhalt verdiente, und Philippovich 
will noch in Berücksichtigung ziehen, dass sich die Arbeit der Zurück- 
oleibenden durch die entstandene Lücke fruchtbringender erweist, und 
daher nur die Differenz in Rechnung stellen zwischen dem Ertrag vor 
und nach der Auswanderung in der Volkswirtschaft. Aber selbst nach 
der vorsichtigsten Rechnung bleibt noch ein erheblicher Verlust für das 
Mutterland übrig, solange nicht eine intensive Uebervölkerung vorliegt. 
Die Wirkung der Auswanderung wird aber eine sehr verschiedene Staatliche Be- 
sein, je nach der bisherigen Thätigkeit und der Stellung der Aus-Sinfussung der 
wanderer im Mutterlande. Die Aufgaben des Staates gestalten sich hang. “ 
deshalb sehr verschieden. Darin ist man aber gegenwärtig einig, dass 
ein Auswanderungsverbot, wie es in früherer Zeit vielfach bestanden 
hat, heutigen Tages einmal fast unwirksam ist, und auf der anderen 
Seite mehr schädlich als nützlich sein kann. Denn unzufriedene KEle- 
mente zurückzuhalten, kann schwerlich vorteilhaft sein. Es liegt die 
Gefahr vor, dass sie als ein schädliches Ferment im Lande wirken. 
[n früheren Zeiten aber suchte man die Auswanderung künstlich zu 
beschränken. Nach der Pest in Litthauen verbot Friedrich Wilhelm I. die 
Auswanderung aus Ostpreussen hei "Todesstrafe, ebenso später Josef II. 
aus Böhmen. In Preussen wurden die Verbote erst 1825 aufgehoben. 
In der Gegenwart wird in Deutschland nach dem Gesetz von 1876 
nur der Wehrpflichtige bestraft, wenn er ohne Erlaubnis sich ausser- 
halb des Bundesgebietes aufhält. Im Uebrigen wird von dem Aus- 
wandernden nicht einmal der Nachweis verlangt, dass er allen seinen 
Verpflichtungen nachgekommen ist. 
Damit aber niemand durch falsche Darstellungen der ausländischen 
Verhältnisse zum Verlassen der Heimat veranlasst wird, sucht man 
wenigstens die Auswanderungsagenten einer gewissen Kontrolle zu 
unterziehen und lässt dieselben nur auf Grund einer besonderen staat- 
lichen Konzession zu, die im allgemeinen nur Inländern erteilt wird, 
und auch diesen nur, wenn sie als gewissenhaft und solide bekannt 
sind. Denn in früheren Zeiten ist durch Agenturen des Auslandes 
viel Missbrauch getrieben, indem sie durch einseitig gefärbte Dar- 
stellungen und ausserdem durch scheinbar günstige Verträge unwissende 
Leute zur Auswanderung verleiteten, die sich dann schwer enttäuscht 
und vielfach in sklavische Abhängigkeit geraten sahen. Von Be- 
deutung ist auch die Errichtung von staatlichen Auskunftsbureaus, wie 
zie kürzlich auch in Deutschlaıd begonnen ist, damit ein jeder in der 
Lage ist, sich an einer offiziellen Stelle ausführliche und objektive 
Auskunft über die Verhältnisse in anderen Ländern zu holen. Frei- 
lich werden dieselben mit grossen Vorurteilen zu kämpfen haben, und 
die unteren Klassen werden ihnen zunächst schwerlich grosses Ver- 
trauen entgegenbringen, da sie meinen, die Staatsgewalt wolle sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.