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Kapitel II.
Die gegenwärtige Armengesetzgebung in Deutschland.
$ 97.
Der Unterstützungswohnsitz,
Münsterberg, Die deutsche Armengesetzgebung. Leipzig 1887.
Krech, Die Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz.. Berlin 1897.
Verfassungs- Die Verfassung des Norddeutschen Bundes proklamierte die
oestimmungen. völlige Freizügigkeit, die bis dahin in den verschiedenen Bundesstaaten
noch nicht bestand. Nur im Interesse der Sicherheitspolizei waren
einige Beschränkungen aufrecht erhalten. Die Gemeinde kann den Einziehenden
abweisen, wenn er sich schon in dem Zustande der Bedürftigkeit
befindet, nicht aber, wenn sie künftig. erst in Aussicht steht,
Die Landespolizeibehörde kann den ‚Aufenthalt an bestimmten Orten
denjenigen Personen untersagen, die durch gerichtliches Erkenntnis
unter Polizeiaufsicht gestellt sind, resp. sie kann diese Personen zwingen,
sich an bestimmten Orten, vor allem am Heimatsorte aufzuhalten,
Denjenigen, welche innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten
Bettelns oder Landstreicherei bestraft sind, kann der Aufenthalt
in anderen Bundesstaaten versagt werden,
Das Gesetz vom 6. Juni 1870, welches durch das preussische
Gesetz vom 8. März 1871 ergänzt wurde, gab gleichmässige Bestimmungen
über die Erlangung des Unterstützungswohnsitzes und zugleich
darüber, wer zur Unterstützung verpflichtet ist. Diese Bestimmungen
wurden im folgenden Jahre auch von Baden und Württemberg
acceptiert, während Elsass-Lothringen noch die französische Gesetz.
gebung beibehielt, und Bayern eine selbständige Organisation auf
Grund des alten Heimatrechtes bewahrte.
Vor allem ist der Grundsatz aufgestellt, dass jeder Deutsche in
jedem Bundesstaate in bezug a) auf Art und Mass der öffentlichen
Unterstützung, b) auf den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes als
Inländer zu behandeln ist. Die zu gewährende öffentliche Unterstützung
hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen. Sie soll nur das
zum Leben Notwendigste bieten. Was als solches anzusehen ist, wird
in den einzelnen Ländern nicht völlig gleich behandelt.
Die Organe der öffentlichen Unterstützung sind: 1. Die Ortsarmenverbände,
welche eine oder mehrere Gemeinden (in Preussen
auch die selbständigen Gutsbezirke) umfasst. 2. Die Landarmenverbände,
welche grössere Bezirke, eventuell den ganzen Bundesstaat
umfassen, In Preussen sind Landarmenverbände die einzelnen Provinzen
und die Städte Berlin, Breslau und Königsberg; in Württemberg,
Baden und Hessen die Oberamtsbezirke und Stuttgart, in
Oldenburg die Amtsverbände. In OÖstpreussen bildet jeder Kreis,
in Hessen-Nassau jeder Regierungsbezirk einen Landarmenverband.
Die erwähnten Städte bilden zugleich einen Orts- und Landarmenverband.
Die Verwaltung der Armenpflege liegt in den Gemeinden den
Gemeindebehörden, in den Gutsbezirken den Gutsvorstehern, in den
Gesamtarmenverbänden den statutenmässig dazu berufenen Organen
ob. Die Bildung besonderer Armendeputationen oder -Kommissionen