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zwischen den alten Stämmen nieder, und errichteten dort ihre: Saal-
oder Fronhöfe, die möglichst zu Burgen ausgebaut wurden, von wo
aus sie die Umgegend beherrschten und sich die Dorfschaften dienst-
pflichtig machten. Allgemein aber nahmen die sich herausbildenden
V ürsten, wie Karl der Grosse, die fränkischen Herrscher ete. die nicht
OCcupierten Territorien für sich als Domanialbesitz in Anspruch, und
da sie nicht alles selbst verwerten konnten, so überliessen sie ausge-
dehnte Territorien ihren höheren Beamten, sonstigen Helfern und
Günstlingen teils schenkungsweise, teils und hauptsächlich als Lehen.
Und je mehr das Land oceupiert war, um so mehr wurde auch der
Besitz der Gemeinden eingeschränkt, indem sich die Fürsten und
Grossen auf ihre Kosten bereicherten.
„Je mehr die Kultur sich entwickelte, um so mehr trat das Be-
dürfnis hervor, auch den Acker in erblichen Privatbesitz zu verwan-
deln, um die darauf verwendete Arbeit auch allein zu geniessen und
den Nachkommen zu gute kommen zu lassen. Dieses hatte bedeut-
same Veränderungen in der Verteilung zur Folge. Einmal, dass das
Land noch mehr als bisher geteilt wurde, indem einzelne Grundbesitzer
ihre Hufen zerlegten und Halb- und Viertelhufen ete. bildeten, während
andere mehrere Hufen durch KFleiss und Sparsamkeit zusammen zt
kaufen vermochten.
Die zweite Folge war, dass man sich genötigt sah, eine feste
Ordnung für die Bewirtschaftung, die nun nicht mehr eine gemein-
Same war, durchzuführen; denn bei der Gemenglage, wo der KEinzchnue
Ohne einen eigenen Zugang ein oder mehrere schmale Streifen in den
Gewannen verteilt liegen hatte, musste dafür gesorgt werden, dass
Jeder zu bestimmten Zeiten über das Land der Anderen hinüber auf
Seinen Streifen gelangen konnte, um zu pflügen, zu düngen, zu ernten,
Das konnte nur erreicht werden, wenn eine bestimmte Ordnung in der
Bestellung eingerichtet wurde, und dieses geschah allgemein nach der
Dreifelderwirtschaft, sodass das eine Gewanne vollständig als Brache
liegen bleiben musste, in demselben Jahre ein andres nur mit Winterung
bestellt werden durfte, ein drittes nur mit Sommerung und auf einem
Jeden die bestimmte Fruchtfolge eingehalten werden musste, Zu be-
stimmten Zeiten musste dann das Land abgeerntet sein, weil allen Ge-
Meindemitgliedern dann das Recht der Brachweide zustand. Die an
der Grenze liegenden Stücke der Gewanne mussten zu bestimmten
Zeiten frei liegen, um darauf bei dem Pflügen umwenden zu können ete.
(Trapp- oder Ueberfahrtsrecht.) Die Wahl der Früchte war nicht
frei, sondern einem gleichen Zwange zum Schutze der Nachbaren unter-
worfen. Diese betreffenden Bestimmungen sind als Flurzwang be-
kannt und schlossen eine erhebliche Beschränkung der Verfügungs-
freineit über das Territorium ein.
„Auf primitiver Stufe der Kultur ist das Gesamteigentum und die Gesamteigen-
Scmeinsame Bewirtschaftung des Landes ohne Nachteil, weil die Be-tumu. Gemeng
Wirtschaftung allgemein die gleiche und auch innerhalb grösserer Pe- lage auf pri-
rioden erheblichen Aenderungen nicht unterworfen ist. Das Gemein- Ve Rulter
« 5 . - stufe,
Agentum verhindert die Bildung eines Proletariats und sichert einem
Jeden sein Auskommen, solange genügend Land vorhanden ist. Die
Gemeinwirtschaft erleichtert es, Meliorationen im Grossen durchzu-
führen, Entwässerungen, Bewässerungen, Wegeanlagen ete. zu schaffen,