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Anstalten für
sittlich verwahrloste
Kinder.
Zwangsrziehung,
angemessene Vorbereitung für die Schule gewähren. Ihre Verbreitung
ist in hohem Maasse wünschenswert.
4. Waisenanstalten zur Aufnahme derjenigen Kinder, die im
schulpflichtigen Alter sind und denen der nötige verwandtschaftliche
Anhalt fehlt. Sie haben sich seit der Stiftung des Hallenser Waisenhauses
durch A, H. Franke Ende des 17. Jahrhunderts stark verbreitet.
5. Anstalten für sittlich verwahrloste Kinder sind Zufluchtsstätten
für solche Kinder, die bereits auf Abwege geraten sind oder
unter solchen Verhältnissen leben, in denen sie der Verwahrlosung
antgegen gehen. Es genügt indessen nicht, dass solche Anstalten vor-1anden
sind, sondern die Gesetzgebung muss es auch ermöglichen,
Zltern oder deren Vertretern, bei denen thatsächlich die Kinder kor-‘umpiert
werden, dieselben durch die Behörden abzunehmen und sie
N solchen Anstalten unterzubringen.
Man hat zu unterscheiden zwischen jugendlichen Individuen, die
auf Abwege geraten und wegen Verbrechen oder Vergehen bereits verurteilt
sind und solchen, die sich unter so traurigen häuslichen Verhältnissen
befinden, dass ihre Demoralisation zu befürchten ist und
deren Verpflanzung in andere Umgebung im allgemeinen Interesse
liegt.
In dem ersteren Falle kann es sich nur darum handeln, wo
die betr. Individuen unterzubringen sind, entweder in einer Straf- oder
in einer Besserungsanstalt. Es soll dies eine Strafe sein. Nun liegt
die Erfahrung vor, dass die Besserung in einem Gefängnis sehr schwer
ınd daher sehr selten zu erreichen ist. Namentlich bei kurzer Haft
zann auf Besserung nicht anders als infolge verschärfter Furcht vor
Bestrafung gerechnet werden, indem namentlich Einzelhaft von jugendichen
Individuen recht tief empfunden wird, Für geringere Vergehen
wird Verweis genügend erscheinen, bei schwereren Vergehen und Verarechen
und daher erfolgte Verurteilung zu längerer Haft ist die
Ueberführung in solche Besserungsanstalten sicher das Wünschenswerte,
.n denen eine kleinere Zahl von Insassen methodisch an Zucht und
Ordnung gewöhnt wird und eine persönliche Einwirkung auf die Inlividualität
möglich ist. Eine musterhafte Verbindung von Gefängnis
ınd Besserungsanstalt mit aäusgesprochener pädagogischer Individualizierung
ist in Elmira (New York) durchgeführt und verdiente wohl
ıllgemeinere Nachahmung. Wo das straffähige Alter nicht erreicht
'st (in Dentschland vor vollendetem 12. Lebensjahre), kann nach Reichszesetz
von 1876 bei Begehung einer strafbaren Handlung die Unteroringung
des Kindes in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen,
wenn die Vormundschaftsbehörde sie für zulässig erklärt. Dasselbe
xann bei solchen jugendlichen Individuen zwischen 12 und 18 Jahren
lurch gerichtliches Urteil geschehen, die wegen mangelnder Einsicht
reigesprochen sind. Man ist dabei davon ausgegangen, dass eine angemessene
Erziehung durch die Eltern nicht nur ein Recht, sondern
auch eine Pflicht derselben den Kindern wie dem Staat gegenüber
ist und dass, wenn sich ergiebt, dass diese oder ihre Vertreter nicht
ihre Pflicht erfüllen können oder wollen, der Staat für sie einzutreten
hat. Da aber bisher ausser den Eltern Niemand zur Tragung der
Kosten verpflichtet war, so konnte nur selten von dem Rechte Georauch
gemacht werden.