Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Kritik. 
Knapp’s An- 
schauungen. 
der Bauer den Anspruch auf jede Art der Unterstützung durch den 
Grundherrn ein, auf die er bis dabin bei Verarmung, bei Unfähigkeit 
der Steuerzahlung, behufs Neuban und Reparatur der Gebäude Anspruch 
hatte, er verzichtete ferner auf Wald- und Weidenutzung auf dem herr- 
schaftlichen Gebiete. Ausserdem hatte er dem Gutsherren als Ent- 
schädigung, wenn er erblicher Besitzer war, ein Drittel seines Landes, 
sonst die Hälfte abzutreten, doch konnte unter Umständen statt der 
Landabtretung Rente in Geld oder Körnern gezahlt werden. 
Da’ auch selbständige Eigentümer, Erbpächter und Erbzinsleute, 
die also nicht mehr unter einer Gutsherrschaft standen, noch mit 
Diensten belastet waren, so wurde durch Gesetz vom 7. Juni 1821 die 
Ablösbarkeit derselben erklärt, die gleichfalls von einem der Beteiligten 
beantragt werden musste und in eine jährliche Rente verwandelt 
werden konnte. Dieselbe durfte eventuell mit dem fünfundzwanzig- 
fachen Betrage abgelöst werden. Auch hier ist das Recht der Be- 
antragung nur auf die spannfähigen Bauern beschränkt worden. Für 
Schlesien wurde erst am 31. Oktober 1845 die Ablösbarkeit auch für 
die kleinen Besitzer gestattet. Die Spezialbestimmungen für einzelne 
weitere Provinzen übergehen wir als unwesentlich. Allgemein wurde 
die Ablösbarkeit der Lasten durch Gesetz vom 2. März 1850 ermög- 
licht und durch die Errichtung einer Rentenbank wesentlich erleichtert, 
welche die Vermittlung der Zahlung zwischen Grundherren und Bauern 
übernahm, indem der Letztere die Zahlung nicht an den Berechtigten 
selbst, sondern allein an die Bank zu entrichten hatte, während der 
Grundherr sofort die Aushändigung von. Rentenbriefen erlangte, die er an 
der Börse versilbern konnte und damit die nötigen Mittel gewann, um 
einen intensiveren Betrieb durchzuführen. Der Bauer zahlte über den 
Rentenbetrag hinaus einen Zuschlag von !/, oder 3/, %» womit die 
Rentenbriefe eingelöst und damit in circa einem halben Jahrhundert 
die ganze Summe und damit das ganze Verhältnis endgiltig getilgt 
wurde. Da ein grosser Teil der Ablösungen bereits nach dem alten 
Gesetze vor 1850 erledigt waren, hat dieses Gesetz nicht mehr eine 
Bedeutung, wie sie wünschenswert war, erlangt. 
Die erwähnten Gesetze bezogen sich nur auf die östlichen Pro- 
vinzen Prenssens, In der Provinz Sachsen bestand keine Erbunter- 
thänigkeit, im Westen lag sie nur vereinzelt vor. Dort hat deshalb 
die Regulierung eine Hanptbedeutung nur in betreff der Beseitigung 
der Reallasten, 
Nachdem eine lange Zeit die Stein-Hardenberg’sche Gesetzgebung 
allgemein als der grösste Segen für die Landwirtschaft gepriesen war, 
ist man in der neueren Zeit auf Grund der Knapp’schen Schriften in 
das entgegengesetzte Extrem verfallen, dieselbe als einseitig zu Gunsten 
der Grossgrundbesitzer geschaffen, hinzustellen und ihr grosse Nach- 
teile für die Entwickelung des kleinen Bauern zuzuschreiben. Beson- 
ders weil das spätere Gesetz von 1816 den Bauern vor der Auf- 
saugung durch den Grossgrundbesitzer nicht schützt und nichtspann- 
fähigen die Regulierung versagt. Man scheint uns dabei wesentlich 
über das richtige Mass hinausgegangen zu sein. (S. v. Brünneck in 
Jahrb. f. Nat, N. F. Bd. 16. 1888. S. 358.) Es ist notwendig, sich 
gegenwärtig zu halten, dass der kleine, nicht spaunfähige Bauer in den 
östlichen Provinzen Preussens sich im Beginne des Jahrhunderts durch-
	        
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