Kritik.
Knapp’s An-
schauungen.
der Bauer den Anspruch auf jede Art der Unterstützung durch den
Grundherrn ein, auf die er bis dabin bei Verarmung, bei Unfähigkeit
der Steuerzahlung, behufs Neuban und Reparatur der Gebäude Anspruch
hatte, er verzichtete ferner auf Wald- und Weidenutzung auf dem herr-
schaftlichen Gebiete. Ausserdem hatte er dem Gutsherren als Ent-
schädigung, wenn er erblicher Besitzer war, ein Drittel seines Landes,
sonst die Hälfte abzutreten, doch konnte unter Umständen statt der
Landabtretung Rente in Geld oder Körnern gezahlt werden.
Da’ auch selbständige Eigentümer, Erbpächter und Erbzinsleute,
die also nicht mehr unter einer Gutsherrschaft standen, noch mit
Diensten belastet waren, so wurde durch Gesetz vom 7. Juni 1821 die
Ablösbarkeit derselben erklärt, die gleichfalls von einem der Beteiligten
beantragt werden musste und in eine jährliche Rente verwandelt
werden konnte. Dieselbe durfte eventuell mit dem fünfundzwanzig-
fachen Betrage abgelöst werden. Auch hier ist das Recht der Be-
antragung nur auf die spannfähigen Bauern beschränkt worden. Für
Schlesien wurde erst am 31. Oktober 1845 die Ablösbarkeit auch für
die kleinen Besitzer gestattet. Die Spezialbestimmungen für einzelne
weitere Provinzen übergehen wir als unwesentlich. Allgemein wurde
die Ablösbarkeit der Lasten durch Gesetz vom 2. März 1850 ermög-
licht und durch die Errichtung einer Rentenbank wesentlich erleichtert,
welche die Vermittlung der Zahlung zwischen Grundherren und Bauern
übernahm, indem der Letztere die Zahlung nicht an den Berechtigten
selbst, sondern allein an die Bank zu entrichten hatte, während der
Grundherr sofort die Aushändigung von. Rentenbriefen erlangte, die er an
der Börse versilbern konnte und damit die nötigen Mittel gewann, um
einen intensiveren Betrieb durchzuführen. Der Bauer zahlte über den
Rentenbetrag hinaus einen Zuschlag von !/, oder 3/, %» womit die
Rentenbriefe eingelöst und damit in circa einem halben Jahrhundert
die ganze Summe und damit das ganze Verhältnis endgiltig getilgt
wurde. Da ein grosser Teil der Ablösungen bereits nach dem alten
Gesetze vor 1850 erledigt waren, hat dieses Gesetz nicht mehr eine
Bedeutung, wie sie wünschenswert war, erlangt.
Die erwähnten Gesetze bezogen sich nur auf die östlichen Pro-
vinzen Prenssens, In der Provinz Sachsen bestand keine Erbunter-
thänigkeit, im Westen lag sie nur vereinzelt vor. Dort hat deshalb
die Regulierung eine Hanptbedeutung nur in betreff der Beseitigung
der Reallasten,
Nachdem eine lange Zeit die Stein-Hardenberg’sche Gesetzgebung
allgemein als der grösste Segen für die Landwirtschaft gepriesen war,
ist man in der neueren Zeit auf Grund der Knapp’schen Schriften in
das entgegengesetzte Extrem verfallen, dieselbe als einseitig zu Gunsten
der Grossgrundbesitzer geschaffen, hinzustellen und ihr grosse Nach-
teile für die Entwickelung des kleinen Bauern zuzuschreiben. Beson-
ders weil das spätere Gesetz von 1816 den Bauern vor der Auf-
saugung durch den Grossgrundbesitzer nicht schützt und nichtspann-
fähigen die Regulierung versagt. Man scheint uns dabei wesentlich
über das richtige Mass hinausgegangen zu sein. (S. v. Brünneck in
Jahrb. f. Nat, N. F. Bd. 16. 1888. S. 358.) Es ist notwendig, sich
gegenwärtig zu halten, dass der kleine, nicht spaunfähige Bauer in den
östlichen Provinzen Preussens sich im Beginne des Jahrhunderts durch-