Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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die Bauern der saecularisierten Klöster das Obereigentum des Staates 
ablösen. 1808 wurde allgemein die persönliche Freiheit ausgesprochen 
und die Leibeigenschaftsabgaben ‚aufgehoben, die ungemessenen Fron- 
den in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt und deren Um- 
wandlung in eine Geldrente, die für ablösbar erklärt wurde, gestattet, 
freilich von der Einwilligung beider Teile abhängig gemacht. Eine 
grosse Bedeutung aber haben diese Bestimmungen nicht erlangt, und 
es musste erst die Bewegung von 1848 eintreten, welche noch in dem- 
selben Jahre die standesherrliche und gutsherrliche Gerichtsbarkeit an 
den Staat übergehen liess, alle Naturalfronden und rein persönlichen 
Abgaben und eine Anzahl besonders aufgeführter Lasten ohne Ent- 
schädigung aufhob, die übrigen in eine fixierte Rente verwandelte, allen 
Grundholden das volle unbeschränkte Eigentum gewährte und die 
Einführung neuer Beschränkungen verbot. Den Pflichtigen wurde das 
Recht gewährt, die Grundabgaben in Jahresrenten oder in dem Acht- 
zehnfachen derselben durch Kapital, das eventuell in Annnitäten abzu- 
zahlen war, abzulösen. Durch Errichtung einer Ablösungskasse über- 
nahm der Staat wie in Preussen die Vermittelung, wenn es sich um 
die eigentlichen Grundlasten handelte. Da das Ablösungswerk nur sehr 
langsam vor sich ging, wurde durch Gesetz vom 28. April 1872 
die Thätigkeit der Äblösungskasse erweitert und zwangsweise bis zum 
Jahre 1934 Erledigung aller Ablösungszahlungen gefordert. Noch 
gegenwärtig sind aber in Bayern über 590,000 Kleingrundbesitzer mit 
unabgelösten Abgaben, „Bodenzinsen“, belastet, und der zu leistende Be- 
trag wird auf.ca. 14 Mill. Mk. veranschlagt. Eine Gesetzesvorlage 
von 1897 erstrebt eine schnellere Beseitigung dieses mittelalterlichen 
Restes. 
8 13. ; 
Das Ausland. 
Oesterreich- In der österreichisch-ungarischen Monarchie waren die 
Ungarn, ältere Verhältnisse zwar in jedem Landesteile verschieden, aber überall war 
Verhältnisse, q;g Erbunterthänigkeit des Bauern die Regel, wenn auch überall noch 
freie Bauern vorkamen. Gileichfalls allgemein war die Dienst- und 
Abgabenpflichtigkeit der Bauern an die Grundherren, die allerdings 
einen sehr ungleichen Druck ausübten, namentlich waren in einzelnen 
Landesteilen die Dienstleistungen nur untergeordnet. Allgemein war 
ferner die Steuerlast auf die Bauern abgewälzt, wodurch dieselbe einen 
sehr verschiedenen Druck ausübte. Am meisten der Willkür des 
Herren überantwortet und am rücksichtslosesten mit Lasten aller Art 
überbürdet war der Bauer in Ungarn und in den polnischen Landes- 
teilen. Aber auch in Böhmen hatten sich die Verhältnisse fast zur 
Unerträglichkeit zugespitzt, so dass verschiedentlich Bauernaufstände, 
zum Beispiel Ende des 17., Anfang des 18. Jahrhunderts ausbrachen, 
um sich der Last zu entledigen. 
Die Staatsgewalt verhielt sich sehr lange passiv dazu und suchte 
zunächst nur dem KEinziehen der Bauernstellen entgegenzuwirken, da 
dadurch das Bauernland von der Kontributionspflichtigkeit befreit 
und die :Staatskasse benachteiligt wurde. Ausserdem war sie 
Destrebt, aus dem gleichen Grunde die Abwälzung der Last auf
	        
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