Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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die Bauern der saecularisierten Klöster das Obereigentum des Staates
ablösen. 1808 wurde allgemein die persönliche Freiheit ausgesprochen
und die Leibeigenschaftsabgaben ‚aufgehoben, die ungemessenen Fronden
 in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt und deren Umwandlung
 in eine Geldrente, die für ablösbar erklärt wurde, gestattet,
freilich von der Einwilligung beider Teile abhängig gemacht. Eine
grosse Bedeutung aber haben diese Bestimmungen nicht erlangt, und
es musste erst die Bewegung von 1848 eintreten, welche noch in demselben
 Jahre die standesherrliche und gutsherrliche Gerichtsbarkeit an
den Staat übergehen liess, alle Naturalfronden und rein persönlichen
Abgaben und eine Anzahl besonders aufgeführter Lasten ohne Entschädigung
 aufhob, die übrigen in eine fixierte Rente verwandelte, allen
Grundholden das volle unbeschränkte Eigentum gewährte und die
Einführung neuer Beschränkungen verbot. Den Pflichtigen wurde das
Recht gewährt, die Grundabgaben in Jahresrenten oder in dem Achtzehnfachen
 derselben durch Kapital, das eventuell in Annnitäten abzuzahlen
 war, abzulösen. Durch Errichtung einer Ablösungskasse übernahm
 der Staat wie in Preussen die Vermittelung, wenn es sich um
die eigentlichen Grundlasten handelte. Da das Ablösungswerk nur sehr
langsam vor sich ging, wurde durch Gesetz vom 28. April 1872
die Thätigkeit der Äblösungskasse erweitert und zwangsweise bis zum
Jahre 1934 Erledigung aller Ablösungszahlungen gefordert. Noch
gegenwärtig sind aber in Bayern über 590,000 Kleingrundbesitzer mit
unabgelösten Abgaben, „Bodenzinsen“, belastet, und der zu leistende Betrag
 wird auf.ca. 14 Mill. Mk. veranschlagt. Eine Gesetzesvorlage
von 1897 erstrebt eine schnellere Beseitigung dieses mittelalterlichen
Restes.

8 13. ;
Das Ausland.

Oesterreich- In der österreichisch-ungarischen Monarchie waren die
Ungarn, ältere Verhältnisse zwar in jedem Landesteile verschieden, aber überall war
Verhältnisse, q;g Erbunterthänigkeit des Bauern die Regel, wenn auch überall noch
freie Bauern vorkamen. Gileichfalls allgemein war die Dienst- und
Abgabenpflichtigkeit der Bauern an die Grundherren, die allerdings
einen sehr ungleichen Druck ausübten, namentlich waren in einzelnen
Landesteilen die Dienstleistungen nur untergeordnet. Allgemein war
ferner die Steuerlast auf die Bauern abgewälzt, wodurch dieselbe einen
sehr verschiedenen Druck ausübte. Am meisten der Willkür des
Herren überantwortet und am rücksichtslosesten mit Lasten aller Art
überbürdet war der Bauer in Ungarn und in den polnischen Landesteilen.
 Aber auch in Böhmen hatten sich die Verhältnisse fast zur
Unerträglichkeit zugespitzt, so dass verschiedentlich Bauernaufstände,
zum Beispiel Ende des 17., Anfang des 18. Jahrhunderts ausbrachen,
um sich der Last zu entledigen.
Die Staatsgewalt verhielt sich sehr lange passiv dazu und suchte
zunächst nur dem KEinziehen der Bauernstellen entgegenzuwirken, da
dadurch das Bauernland von der Kontributionspflichtigkeit befreit
und die :Staatskasse benachteiligt wurde. Ausserdem war sie
Destrebt, aus dem gleichen Grunde die Abwälzung der Last auf
            
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