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sam benutzt wurden. Aehnlich wie die Wiesen, pflegte auch der Acker
für bestimmte Zeit an die Mitglieder vergeben zu werden, und jedes
Mitglied hatte den Anspruch auf einen bestimmten Anteil, wie sich
das in vielen Kantonen der Schweiz, aber auch in Baden, überhaupt
in Süddeutschland in manchen Gemeinden erhalten hat. Ursprünglich
war das Recht von dem Grundbesitze abhängig und vielfach durch
die Grösse desselben bedingt, so dass Zuzügler, auch wenn sie nach-
träglich gerodetes Land erwarben, oder ohne Besitz zur politischen
Gemeinde gehörten, einen Mitanspruch auf diese Nutzung nicht hatten.
Wollten sie Vieh mit auf die Weide schicken, so mussten sie dafür
an die ursprüngliche Gemeinde entsprechende Zahlung leisten. Viel-
fach wurde aber später in dieser Beziehung die Abschliessung nicht
30 scharf durchgeführt, so dass selbst besitzlose Gemeindemitglieder an
der Nutzung partieipierten.
Dieser Art des privatrechtlichen Gesamtbesitzes der Gemeinde-
mitglieder steht der öffentliche Besitz der Gemeinde gegenüber, aus
welchem in erster Linie die Leistungen der Gemeinde bestritten wer-
den, und erst, wenn sich über die Deckung der Gemeindelasten noch
ein Ueberschuss ergiebt, gelangt dieser zur Verteilung. Ursprünglich
war eine solche Scheidung nicht vorhanden, weil es keinen Gemeinde-
haushalt und keine andern gemeinsamen Gemeindeaufgaben gab, als wie sie
unmittelbar durch Naturalleistungen gedeckt wurden, zur Besserung
der Wege, Brückenbauten etc. In der neueren Zeit dagegen sind auch
die Aufgaben der ländlichen Gemeinden ausserordentlich gestiegen, und
sie erfordern erhebliche Geldsummen, wofür dieser Besitz der Gemeinde
eine vorzügliche Grundlage bietet. Hiervon hat dann natürlich die
ganze politische Gemeinde den Vorteil und der Besitz ist wesentlich
anders zu beurteilen, als der vorher erwähnte. Hauptsächlich kommt
dabei Waldbesitz in betracht, aber es fehlt auch nicht an Gemeinde-
besitz an Acker, Wiesen und Weiden.
Die Gesetzgebung hat sich diesem Gemeindebesitz gegenüber der
erwähnten Entwickelung entsprechend in den verschiedenen Zeiten
sehr ungleich verhalten. Während man ursprünglich von der Wirt-
achaftsgemeinde ausging, lag es nahe, die Aufteilung des Gemeinde-
landes als das Natürliche anzusehen, wodurch die Selbständigkeit des
Einzelnen hergestellt, sein Land vermehrt und er deshalb ohne Schaden
veranlasst werden konnte, auf seine Gerechtsame den Nachbaren gegen-
über zu verzichten. Man gestattete deshalb auch dem Einzelnen seine
Abfindung in Land zu verlangen und damit aus dem Verbande nach
dieser Richtung hin auszuscheiden, wovon früher namentlich die Guts-
besitzer Gebrauch machten, um damit von der Bauerngemeinde getrennt
zu werden. In späterer Zeit, wo der Gemeindebesitz als ein öffent-
licher angesehen wurde, konnte man den Gemeindemitgliedern nicht
mehr einen privatwirtschaftlichen Anspruch zuerkennen und man ver-
bot die Aufteilung des Landes; freilich vielfach erst, als es zu spät
war. So namentlich in dem preussischen Osten,
Gemeinheits- Friedrich der Grosse hat durch das Reglement von 1771 für
teilung Fried- Schlesien grundlegend für die Gemeinheitsteilung gewirkt und die Be-
ichsd.Grossen. + m mungen desselben sind nicht nur für Prenssen, sondern auch für
andere Länder massgebend geworden. Die Regierung stellte selbst ver-
eidete Kommissare, Feldmesser an, um Vermessungen, Kartierungen