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durchzuführen. Landwirte wurden hinzugezogen und das Gericht sollte
!n Streitigen Fällen über Besitz- und Anteilsrechte entscheiden. Hutung
auf fremdem Grunde sollte möglichst durch Land entschädigt werden.
Hierbei wurde vorausgesetzt, dass zugleich die Gemenglage beseitigt
werden konnte und daher eine völlige Neueinteilung des Landes vor-
S°hommen werden müsste. Jedes Grundstück sollte möglichst wohl
Arrondiert werden, die kleineren Leute in der nächsten Nähe des Dor-
fes, die grösseren entfernter ihr Land erhalten. Für Reclamationen
wurden drei Instanzen geschaffen. Aufteilungen von Hutungen wur-
den infolgedessen schon im 18. Jahrhundert vielfach vorgenommen,
Ackerteilungen aber seltener, da sich die Bauern energisch dagegen
Sträubten.
Eine neue durchgreifende Anregung von nachhaltiger Bedeutung
gab die Gemeinheitsteilungsordnung vom 7.Juni 1821, welche haupt-
Sächlich von Albrecht Thaer ausgearbeitet wurde. Der Hauptgesichts-
punkt war, dass der ganze Schwerpunkt auf die Teilung der Gemein-
heiten, also aller gemeinschaftlicher Grundstücke gelegt wurde, und
die Um- und Zusammenlegung nur so weit vorgenommen werden durfte,
als dieselben mit der gemeinsamen Nutzung in Zusammenhang standen,
Die Zahl der ablösbaren Grundgerechtigkeiten wurde wesentlich erwei-
tert, namentlich auf die Waldnutzung erstreckt, was durch Gesetz von
1850 eine abermalige Erweiterung erfuhr. Nur diejenigen Nutzungen
Wurden abgelöst, deren Aufhebung beantragt war, Eine Verordnung
Yom 28, Juli 1838 forderte für die Umlegung die Zustimmung der Be-
Sitzer des vierten Teiles des inbetracht kommenden Landes. Wo es
N anderen Anhalten fehlte, wurde die Weidenutzung der letzten zehn
Jahre zum Massstabe genommen. Die Deklaration vom 26. Februar
1847 führte eine bedeutsame Wandlung in dem bisherigen Verfahren
herbei, und verbot ausdrücklich die Aufteilung von Land, welches zur
Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinde bestimmt war,
der den Gemeindemitgliedern auf Grund ihrer Mitgliedschaft zustand.
In Hannover sind für das Herzogtum Lauenburg schon 1718 Hannöversche
durch Verordnungen die Gemeinheitsteilungen in Gang gebracht und Gesetzgebung,
Während des 18. Jahrhunderts auch durchgeführt worden. In dem
Fürstentum Lüneburg wurde eine solche am 25. Juni 1802 erlassen,
Die Gesetze von 1822 und 24 dehnten das Verfahren auf den gröss-
ten Teil des übrigen Hannovers aus. In dieser Gesetzgebung wurde
die Gemeinheitsteilung ganz selbständig behandelt, während das Gesetz
Von 1842 auch die zwangsweise Umlegung von Grundstücken auf An-
trag von zwei Dritteln der Grundbesitzer nach Fläche- und Steuer-
kapital gestattete. Nach dem Gesetz von 1856 genügte die Hälfte.
In Süddeutschland begann man gleichfalls Ende des 18. Jahr- Süddeutsche
hunderts mit der Beseitigung der Gemeinheiten, wobei weit weniger Gesetzgebung,
Äufteilungen vorkamen und überhaupt nur langsam vorgegangen wurde,
In den dreissiger und vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden
dann die noch bestehenden Weide- und Forstservituten hauptsächlich
durch Geldrenten abgelöst. en
.. In Oesterreich wurden mit der Aufhebung des Unterthänig- Oesterreich.
Keitsverhältnisses 1848 und 49 die Brach- und Stoppelweiderechte, An- Gesetzgebung,
“Prüche auf Waldnutzung ete. auf dem grundherrlichen Territorium
gleichfalls in Fortfall vebracht, in erweitertem Masse durch Patent von