Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

57

pro ha. Damit sind aber zugleich umfassende Meliorationen, namentlich
 Entwässerungsanlagen durchgeführt. Die Werterhöhung des Landes
 war sofort weit bedeutender als jene Ausgaben. Vielfach erlangte
und überstieg sie sogar die Höhe der Hypothekenschuld. Wie oben ausgeführt,
 sind im Westen immer noch Landesteile, welche in Gemenglage ruhen
und wo trotz der Bemühungen der Behörden die Gemeinden bisher
nicht zur Zusammenlegung zu bewegen waren. Es dürfte deshalb an
der Zeit sein, die Provokation noch mehr zu erleichtern und sie
mehr den Specialorganen in die Hand zu legen.
In Süddeutschland ist das Werk noch mehr zurückgeblieben.
Bei dem fast ausschliesslichen Kleinbesitz und Kleinbetrieb war die
Dringlichkeit nicht so gross als im preussischen Osten.
In Baden wurden 1856 und 1886, in Würtemberg 1862 und 1886
dem preussischen nachgebildete Gesetze erlassen. Beide gestatten auch
eine alleinige Wegeregulierung ohne Zusammenlegung. In Bayern
kommen die Gesetze von 1861 und 86 in Betracht. Bis 1891 waren
dort erst etwa 6000 ha reguliert und zur Hälfte nur durch Schaffung
eines Zuganges, Seitdem ist ein schnelleres Tempo eingeschlagen.
Nach einem bayrischen Geschäftsbericht (Brentano, Agrarpolitik, S. 87)
waren von 1887—97 193 Flurvereinödungen mit 14,922 ha erledigt,
die 13,859 Grundeigentümer betrafen. Hieraus ist ersichtlich, dass
durchschnittlich der Grundbesitz des Einzelnen ein ha nur wenig überstieg.
 Die Kosten schwankten von 10—30 Mk. pro ha und betrugen
im Ganzen 250,000 Mk., die zur Hälfte aus einem Flurvereinödungsfonds
gedeckt und vollständig vorgeschossen wurden. Die Werterhöhung des
regulierten Landes wurde auf 4'/, Mill. Mk. veranschlagt.
In Sachsen wurde das Werk durch die Gesetze von 1834 und
1561 eingeleitet und ist dort in der Hauptsache zum Abschluss geangt.

Noch früher als in Deutschland hat die Gesetzgebung in Dänemark
 und Schweden eingegriffen, wo die Verkoppelung schon in
der Zeit von 1770—1810 durchgeführt ist.
In Oesterreich hat man erst in den letzten Jahren begonnen, in
gleicher Richtung vorzugehen.

Durch die sogenannte Landeskulturgesetzgebung, die wir in den
letzten Paragraphen besprochen haben, ist in ganz Deutschland, besonders
 aber im preussischen Osten, wo die Verhältnisse am schlimmsten
gewesen waren, ein bedeutungsvoller Aufschwung der Landwirtschaft
ermöglicht und erreicht. Der Bauer wurde freier, selbständiger Grundeigentümer.
 Auf seine Scholle hatte Niemand sonst Anrechte; er
selbst keine Leistungen an einen Andern zu entrichten. Seine ganze
Kraft konnte er seinem eigenen Lande zuwenden, in dem Bewusstsein,
dass, was er schaffte, ihm voll und ganz zu Gute kam. Der Gutsbesitzer
 konnte mit einem eigenen freien Arbeiterstamm Zu intensiverer
Kultur übergehen und hat die Landwirtschaft zu hoher Blüte gebracht
Der Wohlstand des ganzen Landes ist durch Beides enorm gehoben
Ohne das Einoreifen der Staatsgewalt wäre dies unmöglich gewesen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.