76
Höferolle.
sprechend eintreten lassen zu können. Ausserdem müsste eine höhere
Instanz von der Regierung bestimmt sein, welche in Ausnahmefällen
eine frühere Abtrennung gestattete, zum Beispiel, wenn diese zu Gunsten
von Arbeitern sich als wünschenswert herausgestellt hat.
Die untere Grenze, unter welcher die Zerstückelung der Grundstücke
schädlich wirken kann, wenn ein Nebengewerbe fehlt, liegt naturgemäss
in der Grösse, welche angemessene Beschäftigung und Ernährung
der darauf angewiesenen Familien gewährt. Je nach der Bodengzüte
und den sonstigen natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
welche bestimmend für die Intensität der Bewirtschaftung sind, wird
diese Grösse eine verschiedene sein. In Japan genügt bei der Reiskultur
bereits ein halber Hektar. In Württemberg werden drei Hektar
bei halber Verschuldung als Existenzminimum angesehen. Im Kisenacher
Oberland rechnet man 5 ha, im Wiesbadenschen 4, im Kreise
Mertzig im Reg.-Bez. Trier 5— 71, ha als notwendig, um eine Familie
angemessen zu beschäftigen und zu ernähren. In den östlichen Provinzen
Preussens ist vielfach noch mehr Land erforderlich, und auch
dann wird noch ein Nebenverdienst sehr wünschenswert sein.
Wie schon früher angedeutet, ist es durchaus nicht als ein unbedingter
Nachteil anzusehen, wenn «die Zersplitterung auf dem Wege
der Verpachtung noch weiter geht, als im Besitz, wenn die betreffenden
Landstücke nur zur Nebenbeschäftigung dienen sollen; da der
Pächter weniger an die Scholle gebunden ist, als der Besitzer und die
freie Bewegung für den Arbeiter sehr wichtig sein kann,
Bei einer rapiden Abnahme der Bauernstellen könnte unter Umständen
die Regierung genötigt sein, eine Anzahl derselben ausdrücklich
als geschlossen zu erklären, was allerdings nur im Notfall zu empfehlen
wäre. Am unbedenklichsten erscheint es aber, den Besitzern
von Bauerngütern zu überlassen, ihr Gut noch für die nächste Generation
durch Eintragung in ein dazu bestimmtes Register, wie in Preussen
in die Höferolle, als geschlossen zu erklären.
Jedenfalls ist es bedeutsam für den Staat, die Verteilung des Grundbesitzes
und Betriebes durch genaue statistische Aufnahmen festzustellen,
und es ist fast unbegreiflich, dass wir erst in der neuesten Zeit
über die Betriebsverhältnisse in den Hauptkulturstaaten orientiert sind,
aber noch heutigen Tages nicht über die Besitzverteilung an Grund
und Boden, resp. die Konzentrierung desselben in einzelnen Händen.
8 19.
Die Form von Besitz und Betrieb.
Berghoff-Ising, Die Entwickelung des landwirtschaftl. Pachtwesens in Preussen,
Leipzig 1887.
O. Rabe, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Pacht. Berlin 1891.
Paasche, Erbpacht und Rentengüter. Jahrb. (. Nat.-Oek., Bd. 14, S. 209.
Denkschrift betr. Rentengüter, "Thiels Jahrb. 14, Supplement III.
Schriften des Vereins f. Sozialpolitik 32 u. 56. Leipzig.
Selbstbewirt- Der landwirtschaftliche Betrieb kann in verschiedener Weise
schaftung. durchgeführt werden. Das Natürliche und Wünschenswerte ist unzweifelhaft,
dass der Eigentümer des Grund und Bodens seine Scholle
selbst verwertet, der sein ganzes Interesse, ja seine Liebe derselben
zuwendet, mit ılır mehr und mehr verwächst und nicht nur für