Abschnitt IV.
Die Staatsausgaben und der Etat,
8 76.
Die Statistik der Staatsausgaben.
v. Kaufmann, Jahrb. f. Nationalökon. Neue Folge. Bd, XVIAL
Ders., Die öffentlichen Ausgaben der großen europäischen Länder nach ihrer
Zweckbestimmung. Berlin 1893.
v. Heckel, Beiträge zur vergleichenden Finanzstatisfik europäischer Großstaaten
ij. J. 1898. Jahrb. f. Nationalökon. 1II, Bd. X1X, S. 34,
Der Aufstellung einer Statistik der Staatsausgaben, noch mehr
jer Vergleichung zwischen verschiedenen Ländern, stellen sich große
Schwierigkeiten entgegen, da die Scheidung der einzelnen Posten sich nicht
zenau durchführen läßt, und die Gruppierung in jedem Lande anders ist.
Man hat zunächst die Betriebsausgaben von den Verwaltungsausgaben
zu scheiden, In Preußen sind die Bruttoeinnahmen aus Domänen
und Forsten für das Jahr 1899/1900 auf 90,4 Mill. Mk. veranschlagt;
Javon gehen aber Betriebsausgaben mit 45,4 Mill. Mk, ab. Es ist bereits
davon in Abzug gebracht der Kronfideikommißfond mit 7 719 296 Mk.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten rechnete in demselben Jahre
auf eine Roheinnahme von 1285,9 Mill., wovon aber hauptsächlich für
den Eisenbahnbetrieb 754,9 Mill. in Abzug kommen, bevor etwas für
die allgemeinen Staatszwecke zur Verwendung kommen kann. Bei dem
Ministerium für Handel und Gewerbe sind von den 149,3 Mill. Einnahmen
127,9 Mill. Mk. Ausgaben für Berg- und Hüttenbetrieb in Abzug zu
bringen. In Ländern mit ausgedehntem Staatsbesitz und -betrieb, wie
Preußen, Oesterreich, Frankreich (mit dem Monopol), fallen diese
Summen weit mehr ins Gewicht, als in den anderen mit nur geringem
Eigenbetrieb wie im britischen Reiche. Das österreichische Tabaksmonopol
hat 220 Mill. Kr. Bruttoeinnahmen, aber 88 Mill. Ausgaben.
Die Betriebsausgaben müssen mithin unbedingt in Abzug gebracht
werden, sowohl bei Feststellung der Summen, welche dem Staate
für Verwaltungszwecke disponibel sind, wie bei Vergleichung verschie-Jdener
Länder.
Außerdem sind zu unterscheiden: ordentliche und außerordentliche,
je nachdem sie die gewöhnlich wiederkehrenden oder nur einmalige
Bedürfnisse decken sollen. Durchlaufende Posten, z. B. teilweise
Rückzahlungen erhobener Steuern, sind auszuscheiden, Gerade dieses
ist aber nach den Etats nicht vollständig möglich und geschieht in den