Full text: Nationalökonomie (1.1915)

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dies jetzt gesetzlich beseitigt. Eine Zentralbank, die im ganzen 
Lande durch Filialen vertreten ist, wird die zentralisierte Geschäfts- 
leitung sicher im Interesse der Gesamtheit durchführen. Ob aber 
die einzelnen Geschäftsorte dabei völlig ihre Rechnung finden, kann 
doch fraglich sein, da sie zu sehr unter dem Einfluß der Filialen 
stehen, die in mittleren und kleinen Städten völlig dominieren, und 
nach der allgemeinen Schablone behandelt werden, so daß Lokal- 
und Personalverhältnisse kaum genügende Berücksichtigung finden. 
Wo die Verhältnisse des Landes sehr verschieden sind, wird deshalb 
eine gewisse Dezentralisation, wie in dem gemischten Systeme, 
durchaus am Platze sein, wie es in Deutschland, und noch mehr 
jedenfalls in der nordamerikanischen Union der Fall ist. 
8 63. 
Deckungsfrage 
ımerikan. 
Union. 
Die Normativbestimmungen für die Zettelbanken und 
die Einrichtungen einzelner Landesbanken. 
Zur Sicherung der Noten ist vor allem die Beschränkung der 
mission durchgeführt. Naheliegend ist es, sie mit der Bardeckung 
in Zusammenhang zu bringen und die Deckung eines bestimmten 
Prozentsatzes der umlaufenden Noten durch Barmittel zu verlangen. 
Sehr allgemein verbreitet ist der Anspruch der Dritteldeckung, wie 
sie das deutsche Bankgesetz von 1875 verlangt, ebenso das 
niederländische, das belgische, neuerdings auch das 
schweizerische Bankgesetz mit 40% verlangen. Der Spielraum 
ist aber offenbar ein viel zu großer, um einen angemessenen Schutz 
bieten zu können, und hat kaum eine praktische Bedeutung. Außer- 
dem hat man die Notenausgabe von der Höhe des Stammkapitals ab- 
hängig gemacht. Dies ist in verschiedenen amerikanischen Staaten 
der Fall. Das Schweizer Gesetz vom 8. März 1881 beschränkt das 
Notenkontingent auf das Doppelte des Aktien- bzw. des Dotations- 
kapitales. Doch pflegt das Stammkapital in keiner Weise auszu- 
reichen, um eine wirkliche Sicherung nach dieser Richtung zu bieten. 
Bei der Bank von Frankreich ist erst 1871 überhaupt eine 
Beschränkung in der Notenemission bestimmt, und zwar nur in der 
Gesamtsumme, unabhängig von der Deckung. Die Summe wurde 
mehrere Male verändert und ist dann auf 5000 Millionen Fres. nor- 
miert. Bei Ausbruch des Krieges von 1914 wurde die Summe auf 
12 Milliarden erhöht, Von besonderer Bedeutung ist die bisherige 
amerikanische Einrichtung, welche schon 1838 im Staate New- 
York eingeführt wurde, daß die größeren Banken zwar die Freiheit 
haben, Noten in Umlauf zu setzen, dafür aber verpflichtet sind, zu 
deren Sicherung verzinsliche Staatsobligationen bei der Regierungs- 
kasse zu deponieren, worauf sie von derselben im Betrage von 90% 
des Kurswertes Noten zur freien Verfügung ausgehändigt erhalten 
(Gesetz von 1862 für die ganze Union). Dadurch ist erreicht, daß 
die Inhaber der Noten auch in dem Falle der Liquidation der Bank 
ihrer Befriedigung sicher sind. Dagegen ist das Fallieren der 
Banken dadurch natürlich nicht verhindert. Außerdem liegt der 
wesentliche Nachteil vor, daß die Banken nun bestrebt sein müssen, 
die ihnen zur Verfügung gestellten Noten auch fortwährend im Um- 
lauf zu erhalten, ev. zu gewagten Unternehmungen. Dies hat aller- 
dings einen erheblichen Nachteil nicht herbeigeführt, da die Ein-
	        
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