Full text: Nationalökonomie (1.1915)

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der Unterschied kein großer, da die Behandlung der Gesetzgebung in 
der Hauptsache doch auch von ihm in den speziellen Teil verwiesen 
ist. Daß heutigen Tages niemand mehr daran denkt, in der National- 
ökonomie das wirtschaftliche Leben außerhalb des Staates und unab- 
hängig von ihm darzustellen, bedarf kaum besonderer Betonung. 
Ist es in der Nationalökonomie die Aufgabe, vor allem die Grund- 
faktoren der Produktion in ihrem Wesen zu studieren, ihr Zusammen- 
wirken in den einzelnen Gewerben zu verfolgen, zu untersuchen, wie 
durch die Organisation der Arbeit die Wirkung jedes Produktions- 
faktors verstärkt werden kann, wie durch die Entwicklung des Tausches 
die Arbeitsteilung ausgebildet wird usw., so ist in der Volkswirtschafts- 
politik die Geschichte der Entwicklung der verschiedenen Gewerbe zu 
geben, dann besonders die Gesetzgebung zur Förderung derselben und 
eine kritische Untersuchung darüber anzustellen, welchen Einfluß die 
einzelnen gesetzlichen Maßregeln in verschiedenen Ländern und zu ver- 
schiedenen Zeiten auf die Volkswirtschaft ausgeübt haben. Uns hat dort 
daher die Agrarverfassung, die Fabrikgesetzgebung, wie die Zunftver- 
fassung zu beschäftigen. Das Wesen der sozialen Frage und die Maß- 
regeln zur Milderung derselben spielen dort eine hervorragende Rolle. In 
der Nationalökonomie ist dann weiter zu untersuchen, welche Hilfs- 
mittel bei Arbeitsteilung und Tausch hinzugezogen werden. Das Wesen 
des Geldes wie des Kredites sind eingehend zu erörtern, dann die 
Natur jener Institutionen, durch welche Geld und Kredit zu höherer 
wirtschaftlicher Funktion gebracht werden, wie die Banken, und die- 
jenigen, welche Arbeit und Kapital in größerem Umfange zu einzelnen 
Betrieben konzentrieren, um sie zu höheren Leistungen zu verwerten, 
wie die Erwerbsgesellschaften. In die Volkswirtschaftspolitik gehört 
dagegen die-Gesetzgebung” hr betreff des Münz- und Bankwesens wie 
der Aktiengesellschaften u. dergl. Aus praktischen Rücksichten wird 
diese indes hier schon in den ersten Teil hineingezogen, um Wieder- 
holungen zu vermeiden und die theoretische wie praktische Unter- 
suchung im Zusammenhang und damit kürzer durchführen zu können. 
Dem zweiten Teile, der Volkswirtschaftspolitik, bleiben dagegen vor- 
behalten die Spezialeinrichtungen, wie die landwirtschaftlichen Kredit- 
anstalten, dann das ganze Verkehrs- und Versicherungswesen. Zur 
Nationalökonomie gehört..die Bevölkerungslehre, zur Volkswirtschafts- 
politik dagegen die Bevölkerungspolitik,. Auch hier haben wır uns einer 
Willkür schuldig gemacht, indem wir beides mit dem Armenwesen an 
den Schluß des zweiten Teiles verwiesen haben, auch hier um der 
Zusammenhang nicht zu zerreißen und uns kürzer fassen zu können 
Die dritte Disziplin der Gruppe ist die Finanzwissenschaft. 
Man findet sie gewöhnlich bezeichnet als.die Lehre vom Staatshaushalt. 
Doch fassen wir sie auf der einen Seite enger, auf der anderen Seite 
weiter, nämlich als die _Lehre von den zweckmäßigsten Mitteln, dem 
Staate, den Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften die zür 
Erfüllung Ihrer Aufgaben nötigen Gelder zu verschaffen: Sie hat'es 
daher nur mit einem Teil der Volkswirtschaft, aber mit den bedeutungs- 
vollsten Einzelwirtschaften zu tun, die den größten Einfluß auf das 
ganze wirtschaftliche Leben ausüben, deren Behandlung daher gleichfalls 
auf der Basis der Nationalökonomie beruht und neben der Volkswirt- 
schaftspolitik mit ihr im engsten Zusammenhange steht. 
.Finanz- 
wissenschaft.
	        
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