Object: Die obligatorische Krankenversicherung

542 ; DRITTER TEIL 
‘Litauen 
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ein Reservekapital zu bilden, dessen 
Betrag das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe, nach den drei 
letzten Rechnungsjahren berechnet, erreichen muss. Die Kasse muss 
dauernd darauf achten, dass das so gebildete Kapital nicht unter die fest- 
gesetzte Höhe herabsinkt. 
Zur Bildung des Reservekapitals müssen die Kassen verwenden : 
1. einen Höchstbetrag von 10 v. H. der Beiträge der Versicherten, der 
Arbeitgeber und des Staates, 
2. den Betriebsgewinn am Ende jedes Rechnungsjahres, 
3. die Geldstrafen, die vom Kassenvorstand, den Arbeitsaufsichts- 
beamten und dem obersten Aufsichtsamt der Sozialversicherung 
verhängt wurden, 
die Zuwendungen und Geschenke, die ohne Zweckbestimmung 
gemacht worden. sind, 
Das Reservekapital kann verwandt werden, wenn die Betriebsmittel 
nicht ausreichen, um die ordentlichen Ausgaben der Kasse zu decken. 
Luxemburg 
Die Kassen müssen einen Reservefonds bilden, der zum. mindesten dem 
Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ausgabe der voraufgegangenen 
Seel br gleichkommt. Der Fonds muss in dieser Höhe aufrechterhalten 
werden. 
Die Kassen müssen zu diesem Zweck mindestens 1!/,, der jährlichen 
Beiträge verwenden. 
Der Höchstbetrag des Reservefonds wird vom Zentralausschuss fest- 
gesetzt. 
RESERVEFONDS (BEZIRKS- UND BETRIEBSKASSEN) 
(in Franken) 
Jahr 
1918 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
Gesamtbetrag 
1.678.472 
1.744.794 
1.796.390 
1.998.993 
2.421.865 
2.902.202 
Betrag 
auf den Kopf 
des Versicherten 
38,62 
46,94 
; 47,39 
52,83 
| 65,30 
71.27 
Betrag 
in Hundertsätzen 
der ordentlichen 
Ausgaben 
40,54 
47,04 
45,10 
39,78 
42,35 
48.20 
Norwegen 
Es gibt zwei Reservefonds : der eine wird für alle Kassen durch das 
Königliche Versicherungsamt, der andere von den einzelnen Kassen gebildet. 
Ein Teil des Staatszuschusses an die Krankenkassen wird zurück- 
behalten und an den „,„Verwaltungsfonds der Krankenversicherung‘“ gezahlt. 
Der König setzt auf Antrag des Versicherungsamts jedes Jahr den Betrag 
des Abzuges fest, er darf 10 v. H. des staatlichen Anteiles nicht überschreiten. 
Wenn die Höhe des Verwaltungsfonds den fünften Teil der Ausgaben 
des letzten Geschäftsjahres erreicht hat, kann der König bestimmen, dass 
der Betrag, der nach dem vorstehenden Absatz für den Verwaltungsfonds 
zurückbehalten wird, von der staatlichen Unterstützung abgezogen werde.
	        
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