Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4. Die Bedeutung des Scheckverkehrs. 
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seines Vormannes. Wir verlangen zum Schluß von den Banken und Bankiers, daß 
sie Einrichtungen schaffen, durch welche die Verbreitung des Scheckverkehrs erleichtert 
und die Benutzung des Schecks dem Publikum möglichst bequem gemacht wird, 
sowie daß sie ihrerseits bestrebt sind, an Stelle der Bareinlösung des Schecks das 
Verrechnungssystem zu setzen. 
Verfahren wir in dieser Weise, dann wird der Scheckverkehr ebenso in Fleisch 
und Blut unserer Volkswirtschaft übergehen, wie dies in England und Amerika schon 
längst zum Segen dieser Länder der Fall ist! 
Anmerkung. Die rechtliche Grundlage für den Scheckverkehr bildet im Deutschen Reiche 
das Scheckgesetz vom 11. März 1908 (R. G. Bl. S. 71 ff.). 
Nach diesem Gesetze muß der Scheck enthalten: 1. die Bezeichnung Scheck im Texte 
selbst (die sog. Scheckklausel), 2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, 
aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (die sog. Guthabenklausel), 3. die 
Unterschrift des Ausstellers und 4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. 
Die sog. Scheck- und die sog. Guthabenklausel gehören mit gutem Grunde zu den wesentlichen 
Erfordernissen der Urkunde: dadurch wird einmal schon äußerlich bekundet, daß der Scheck 
nach seiner rechtlichen Natur und seinem wirtschaftlichen Zwecke vom Wechsel und von der 
Anweisung verschieden ist, und daß zweitens die Ausstellung ungedeckter Schecks als unzulässig 
gilt. Übrigens braucht der Aussteller das Guthaben nicht gerade beim Bezogenen in bar 
niedergelegt zu haben, es kann auch durch Einzahlung dritter Personen, durch diskontierte 
Wechsel, Lombardierungen von Wertpapieren usw. entstanden sein, und ebenso kann ein Dar 
lehn des Bezogenen an den Aussteller, das mittels Schecks ratenweise abgehoben wird, die 
Gewährung eines ungedeckten Kredits oder die Akkreditierung des Ausstellers beim Bezogenen 
durch einen Dritten zugrunde liegen. 
Was die Fähigkeit, einen Scheck auszustellen, die sog. aktive Scheckfähigkeit, betrifft, so 
richtet sie sich nach dem bürgerlichen Rechte; dagegen besitzen die passive Scheckfähigkeit, d. h. 
kommen als Bezogene nur in Frage die in 8 2 des Gesetzes bezeichneten Geld- und Kredit 
anstalten, sowie diejenigen ins Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig 
Bankiergeschäfte betreiben. Wir haben also den Grundsatz der Beschränkung der passiven 
Scheckfähigkeit, der beispielsweise in England, in Amerika und Österreich gilt, adoptiert, und 
mit vollem Rechte, denn je konzentrierter der Scheckverkehr ist, desto mehr wird er seine 
wirtschaftliche Hauptaufgabe, die Geldersparung im großen Stile, erfüllen. Gerade mit Rück 
sicht darauf, daß der Scheck nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch als g e l d e r f p a - 
rende s Umlaufsmittel dienen soll, ist er bei Ausstellung und Zahlbarkeit im Inlands binnen 
zehn Tagen dem Bezogenen zur Einlösung vorzulegen. Hervorgehoben zu werden verdient 
endlich noch 8 29 Abs. 1 des Gesetzes, der die Stempelfreiheit des Schecks ausspricht. 
Nach einem oft angeführten treffenden Worte Georg v. Siemens' kann ein Gesetz 
weder zuverlässige Bankiers noch die Schulung eines spekulationslustigen Publikums zur 
Sparsamkeit noch endlich alle die Einrichtungen geben, die zur Entwickelung des Scheckver 
kehres unerläßlich sind, aber es bildet doch immerhin die unentbehrliche Grundlage für klare 
und sichere geschäftliche und rechtliche Verhältnisse. Es ist deshalb zu erwarten, daß von nun 
an Kaufleute und Industrielle, Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, aber auch Beamte, 
Handwerker und sonstige Privatpersonen in einem ganz anderen Umfange als bisher bei den 
Banken Scheckkonten unterhalten und mehr und mehr Zahlungen mit Schecks leisten. Es 
würden dann jährlich viele Millionen Mark, die uns jetzt verloren gehen, gespart und pro 
duktiv angelegt werden können. 
Aus demselben Grunde ist die Einführung des Post-Uberweisungs - und 
-Scheckverkehres, die im Reichspostgebiete sowie in Bayern und Württemberg am 
1. Januar 1909 auf dem Wege der Verordnung erfolgte, mit Dank zu begrüßen. Daß die 
Postverwaltungen mit der neuen Einrichtung einem wirklichen Bedürfnisse entgegengekommen 
sind, beweist die Beliebtheit, deren sie sich trotz der Kürze ihres Bestehens schon erfreut. 
Nach dem „Geschäftsbericht über die Ergebnisse des Postscheckverkehrs im Reichspostgebiete 
während des Kalenderjahrs 1911" *) belief sich nämlich bei den 9 Postscheckämtern zu Berlin, 
Breslau, Danzig, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln und Leipzig Ende 
*) Bearbeitet im Reichspostamt. Berlin, Gedruckt in der Reichsdruckerei, 1912.
	        
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