Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Artikel  15.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach  einem  russischen  Hafen,  und  umgekehrt ­
  die  russischen  Schiffe,  welche  nach  einem  deutschen  Hafen  kommen,
nur  um  dort  ihre  Ladung  zu  vervollständigen  oder  einen  Teil  derselben  zu  löschen,
sollen,  vorausgesetzt,  dass  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des  betreffenden ­
  Staates  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines
anderen  Landes  bestimmten  Teil  ihrer  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder
ausführen  können,  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen  Teil  ihrer  Ladung  irgend
welche  Gefälle  zu  bezahlen  ausser  den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens  nur
nach  dem  für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten  Satze  erhoben  werden  dürfen

Artikel  16.
Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren  sollen  in  den  Häfen  eines
jeden  der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:
1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend  einem  Orte  mit  Ballast  ein-  und  damit
wieder  auslaufen;
2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  des  einen  der  beiden  Länder  nach
einem  oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes  kommen  und  sich  über
die  in  einem  anderen  Hafen  desselben  Landes  bereits  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können;
3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder  notgedrungen  mit  Ladung  nach  einem
Hafen  kommen  und  ihn,  ohne  irgendwie  Handel  betrieben  zu  haben,
wieder  verlassen.
Diese  Befreiung  wird  nicht  gewährt  für  Leuchtturm-,  Lotsen-,  Remorkierungs-,
  Quarantäne-  und  sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende  Abgaben,
welche  für  dem  Verkehr  dienende  Leistungen  und  Vorkehrungen  in  gleichem
Masse  von  den  inländischen  und  von  den  Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation
zu  entrichten  sind.
Ist  das  Einlaufen  durch  Not  veranlasst  worden,  so  gelten  nicht  als  Ausübung ­
  des  Handelsbetriebes  das  zur  Ausbesserung  des  Schiffes  erfolgte  Löschen
und  Wiedereinladcn  der  Waren,  das  Ueberladen  auf  ein  anderes  Schiff  im  Falle
der  Seeuntüchtigkeit  des  ersten,  die  zur  Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
notwendigen  Aufwendungen  und  der  Verkauf  der  beschädigten  Waren  mit  Genehmigung ­
  der  Zollverwaltung.

Artikel  17.
Wenn  ein  Schiff  eines  der  vertragschliessenden  Teile  an  den  Küsten  des
anderen  Teiles  strandet  oder  Schiffbruch  leidet,  sollen  Schiff  und  Ladung  dieselben ­
  Begünstigungen  und  Befreiungen  geniessen,  welche  die  Gesetzgebung
des  betreffenden  Landes  den  eigenen  Schiffen  in  gleicher  Lage  bewilligt.  Es  soll
jederlei  Hilfe  und  Beistand  dem  Führer  und  der  Mannschaft  sowohl  für  ihre  Person
wie  für  Schiff  und  Ladung  geleistet  werden.
Die  vertragschliessenden  Teile  kommen  ausserdem  überein,  dass  die  geborgenen ­
  Waren  keiner  Zollabgabe  unterliegen  sollen,  es  sei  denn,  dass  sie  in  den
inländischen  Verbrauch  übergehen.
Artikel  18.
Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Strassen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lotsenwesens,  der  Krane
und  Wageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr  soll,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
            
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