339) Die Arten des Kapitals. Sein Geld- und sein Nutzwert. 181
Vom stehenden Kapital kann ein Teil, wie Häuser, Dampfmaschinen zwar auch technisch
zu verschiedenen Zwecken dienen, aber nie in dem Umfang wie das umlaufende Kapital;
das meiste stehende Kapital ist für immer einem bestimmten technischen Zwecke angepaßt,
wie ein Spinnstuhl, ein Waggon, die Maschinerie eines Berawerks; es ist auch viel
schwerer verkäuflich.
Das umlaufende Kapital entsteht zuerst; das stehende ergänzt sich stets aus dem
umlaufenden. Je reicher ein Volk ist, desto mehr wird es stehendes Kapital haben.
Doch werden beide Arten wachsen. In jedem einzelnen Geschäft ist das richtige Ver—
hältnis von stehendem und umlaufendem Kapital eine wichtige Frage. Oft wird von
Anfang an zu viel Kapital festgelegt, so daß es dann an Betriebskapital fehlt.
Die von den Socialisten aufgestellte Theorie, daß mit höherer wirtschaftlicher
Kultur ein immer größerer Teil des Kapitals in stehenden Anlagen fixiert werde, daher
immer weniger Betriebskapital zur Bezahlung der Arbeiter übrig bleibe, fällt mit der
Frage der zunehmenden Maschinenanwendung und ihren Folgen zusammen, ist oben
von uns schon erörtert worden. —
Wenn wir heute vom Vermögen oder Kapital einzelner physischer oder moralischer
Personen reden, so haben wir Wertgrößen im Auge, die sich in Geldsummen ausdrücken
lassen, und welche durch unsern Rechts- und Kreditmechanismus ihre konkrete wirtschaft⸗
liche Bedeutung erhalten. Nicht die Fläche eines Grundstückes, nicht seine Ertrags—
fähigkeit, sondern ob es 10 000 oder 20000 Mtk. Wert sei, 300 oder 600 Mk. Rente
gebe, ist das Entscheidende. Wer 100000 Mk. Staatsobligationen besitzt, hat so viel
Vermögen und Kapital, ob die einst dafür eingezahlte Summe noch in einer Staats—
bahn vorhanden oder in einem Kriege sachlich vernichtet ist. Sprechen wir dagegen
vom Vermögen oder Kapital einer Nation, fassen wir so die Summe der Vermögen
der einzelnen, der Korporationen und des Staates in einem Kollektivbegriff zusammen,
so treten die Vorstellungen zurück, die ausschließliche Folge des privatrechtlichen Stand—
punktes beim Privatvermögen und -kapital sind. Zwar können wir auch das National—
vermögen nur in Geldwert fummieren, weil wir keinen anderen bessern Generalnenner
haben: aber wir find uns bewußt, daß es für die Völker mehr auf die reale Nutzbar—
keit, z. B. ihres Bodens, ankommt als auf die hohen oder niedrigen Bodenpreise.
Nach einer Krisis kann es vorkommen, daß die Kurse aller Effekten um !/s gefallen
sind; der einzelne, der jetzt Papiere verkauft, ist so viel ärmer, das Volk aber hat nicht
ein Drittel seines in Effekten angelegten Vermögens verloren, wie sich in kürzester Zeit
durch das neue Steigen der Kurse zeigt. Wir sind uns klar, daß ein Patentrecht für
den einzelnen 100 000 Mk. wert sein kann; für die Ration bedeutet das nur, daß alle
vom Patentinhaber Kaufenden mehr zahlen müssen, nicht ein Plus an realem Ver—
mögen. Die Schulden rechnet auch der privatrechtliche Standpunkt vom Vermögen des
Schuldners ab, aber er fügt sie dem des Gläubigers zu. Die Kollektivbetrachtung des
Vermögens kaun letzteres nur so weit thun, als reale Gütervorräte der Schuld ent—
sprechen. Große Staatsschulden, die für unproduktive Zwecke gemacht wurden, wird
dieset Standpunkt nicht dem Volksvermögen zurechnen können.
184. Die Versuche einer statistischen Erfafsung des Vermögens
und Kapitals sind so alt wie eine ernstere wissenschaftliche Betrachtung des Volks—
wohlstandes. Aber sie haben wegen der Schwierigkeit des Problems bis in die neueste
Zeit zu keinen ganz gesicherten Rajultaten führen können. Stets hat es sich dabei darum
gehandelt, das Vermögen eines Volkes oder Gebietes im ganzen oder bestimmte Teile
desselben zahlenmäßig zu erfassen, nicht nur das einzelner Personen. Es handelt sich
aIso stets um eine große Kollektivrechnung, für die auch die beste Statistik nur eingzelne
Anhalte bietet.
Man hat hauptsächlich zwei Arten der Aufstellung zu unterscheiden:
S... Die individuell-subjektive, welche das Vermögen oder Kapital der einzelnen
Subjekte feststellen und addieren will; als Unterlage haben Einkommens- und Ver—
wögenssteuer⸗, auch Erbschaftssteuerlisten gedient, die dann durch Schätzungen des in
ihnen nicht Begriffenen ergänzt wurden. Die neueren Berechnungen Giffens über das