188 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [646
in seiner heutigen Ausbildung ist er erst das Erzeugnis einer hohen wirtschaftlichen
Kultur mit großer Rechtssicherheit, mit sehr reellen soliden Geschäftssitten und mit Ein—
richtungen, welche die persönliche Kreditwürdigkeit zu prüfen und festzustellen erlauben.
Der persönliche Kredit ist heute hauptsächlich in den Kreisen der Kaufleute und Groß—
industriellen ausgebildet, dehnt sich erst langsam von da auf große und kleine Land—
wirte, die übrigen kleineren Unternehmer, die Mitglieder der Genossenschaften aus.
Die ältere Kreditentwickelung war wesentlich durch den Realkredit und seine
verschiedenen Rechtsformen bestimmt, und noch heute ist er für einen großen Teil des
Konfumtiv-, des Besitz- und Meliorationskredits vorherrschend. Nach den drei Möglich—
keiten, das Pfand a) dem Gläubiger, b) einem Dritten in Gewahrsam zu geben und
e) dem Schuldner zu lassen, kann man die Rechtsgeschäfte des Realkredits einteilen.
a) Die Übergabe des realen Pfandes an den Gläubiger ist die älteste hand—
greiflichste Sicherung, die aber auch den Schuldner am härtesten trifft. Sie kam bei
Grundftücken und Häusern im Mittelalter vor in der Form der Saßung mit Über—
gabe des Gutes in die Nutzung und Gewere (faktische und rechtliche Verfügungsgewalt)
des Gläubigers und in der des Kaufs auf Wiederkauf. Es sind gleichsam
Formen des UÜberganges vom Bar- zum Kreditgeschäft: der Gläubiger will sofort einen
Gegenwert in die Hand bekommen, um den er nicht,prozessieren muß. Es sind Formen,
die mit zunehmender Rechtssicherheit verschwanden. Alter als solche Pfandübergabe von
Immobilien war die von Mobilien, und sie hat sich bis heute erhalten: das Pfand—
leihgeschäft kommt im Altertum vor, und wieder vom 7. Jahrhundert an, viel
rüher als die Satzung; es ist dann viele Jahrhunderte lang, bis ins 14. — 15. Jahr⸗
hundert die Hauptform auch des geschäftsmäßigen Darlehens gewesen; es ist heute noch,
in der alten Form der Verpfändung von Haushaltsgegenständen, Kleidern und Schmuck—
sachen, die der Armen und Leichtsinnigen, der kleinen Leute, die keinen besseren Kredit
finden. Es ist daneben in der Form des Lombardkredits ein kaufmännisches Geschäft
für solche, welche Waren oder Effekten dem Bankier verpfänden und übergeben; es wird
da angewandt, wo der Bankier keine Sicherheit durch ein Depositum des Krediisuchenden
hat, wo er aber ungedeckten Personalkredit nicht zu geben wagt. Die beweglichen
Wertgegenstände werden beim Pfandleihgeschäft auf bestimmte, meist kürzere Zeit vom
Schuldner dem Gläubiger übergeben, von diesem geschätzt, nach dieser Schähung zur
Hälfte, zwei Drittel oder mehr beliehen, der Zins von Anfang an abgezogen, und wenn
am Verfalltag der Schuldner nicht einlöst, hat der Gläubiger das Recht des Verkaufs
des Pfandes.
b) Die Übergabe des Pfandes an einen Dritten, der es sicher aufbewahrt, —
Gewahrsamkredit — hat sich mit dem Bau und der Verwaltung von Kauf- und
Lagerhäusern in öffentlichen und Priyathänden zu einer in der Gegenwart häufig an—
gewandten Geschäftsart entwickelt. Uber das Getreide oder andere so niedergelegte
Waren werden übertragbare Empfangsbescheinigungen oder Doppelscheine ausgestellt, die
sich in Besitz-, und Pfandschein trennen lassen. Durch UÜbergabe dieser Scheine, der
Warrants, kann die deponierte Ware verpfändet werden. Weder Gläubiger noch
Schuldner können sich einen Mißbrauch mit dem Pfandgut erlauben.
c) Die häufigste Form des Realkreditgeschäfts ist aber die, daß ein Pfandrecht
zur Sicherung eines Darlehens an einem Gegenstand, hauptsächlich an liegenden Gütern,
vertragsmäßig bestellt wird, diese aber zunächst im Besitz und Genuß des Schuldners
bleiben: die Hypotheken, der Buchpfandkredit. Schon im römischen Recht als
hyPotheéeéa bekannt und durch Privatvertrag, Richterspruch und allgemeinen Rechts—
satz (in diesem Fall stillschweigend) entstehend, hai diese Geschäftsart sich dann im
Mittelalter erst als Rentenkauf, dann als Hypothek im Auschluß au das römische Recht,
neuerdings im Anschluß an das Grundbuchwesen als Buchpfandkredit entwickelt. Bei
dem vor Gericht oder Rat konstituierten Rentenkauf erhielt der Gläubiger (der Renten—
käufer) gegen sein Kapital eine auf Haus oder Grundstück des Schuldners radizierte
Rente; ersterer konnte gar nicht, letzterer oft auch nicht kündigen; doch suchte eine
Bewegung von 1240— 1600 dem Schuldner das Kundiçungsrecht zu vernschaffen und