Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

357)] Die Gegensätze in der Geschichte des Kreditrechtes. 199 
schaftlichen und socialen Entwickelung der Punkt, wo sie sich bekämpfen müssen, weil sie 
ineinander übergreifen, und ein einheitliches Urteil und Recht über alle Kreditvorgänge 
nötig erscheint. In religiösen und philosophischen Lehren, in Verfassungs- und Klassen— 
kämpfen, in der jeweiligen Gestaltung des positiven Rechtes treten sie einander gegen— 
über, ringen um die Herrschaft. Und bis heute ist dieser große Streit praklisch noch 
nicht ganz beendigt. Noch heute schwanken das Rechtsbewußtsein, die Wirtschaftstheorie 
und die gesetzgeberische Praxis zwischen dem Standpunkt, welcher der Kapitalmacht 
möglichst freie Bahn und Schutz im Kreditverkehr geben, und dem, welcher, die Schatten— 
seiten gewisser Kreditgeschäfte erkennend, dieselben mit allen möglichen Schranken und 
Verboten umgeben will; der eine hat mehr den Gläubiger, der andere mehr den 
Schuldner im Auge, der eine mehr das produktive Geschäfts-, der andere das konsum— 
tive und Notdarlehen. Und gegenüber dem theoretisierenden Radikalismus, dessen jede 
Wuchergesetzgebung schroff verurteilende Darlegungen hauptsächlich von Bentham bis zu 
den Gesetzen der Jahre 1850 —-1870 reichen, darf an das Wort Friedrichs des Großen 
erinnert werden, der Stein der Weisen jeder Gesetzgebung sei die richtige Regulierung 
des Verhältnisses von Gläubiger und Schuldner; die Regierung müsse sich dabei immer 
auf den Standpunkt des armen Mannes stellen. 
Der theoretische und praktische Kampf um die Gestaltung des Kreditrechtes, der 
bei den älteren Völkern erst nach der Ausbildung ihrer Geldwirtschaft einsetzt, bei den 
abendländischen aber an das geistige Erbe des römischen Rechtes und der christlichen 
Kirche anknüpft, ist nun in der Hauptsache folgendermaßen verlaufen. Bei den Israeliten 
hat Moses wohl gewisse mildernde Grundsatze für das Darlehengeben und Pfand— 
nehmen aufgestellt und untersagt, von armen Brüdern Zinsen zu nehmen. Aber erst 
in der Zeit nach der Gefangenschaft, also in einer Zeit relativ hoher wirtschaftlicher 
Kultur, wird die Zinsennahme gegenüber allen Juden, nicht aber gegenüber den Fremden 
untersagt. In Attika hat Solon (594 v. Chr.) die Schuldsklaven befreit, die Schuld⸗ 
summen durch Gesetz herabgesetzt, die Verpfändung der Person für die Zukunft ver— 
boten, aber den Zinsfuß nicht beschränkt. Erst sehr lange nachher haben Plato und 
Aristoteles aus der sittlichen Reaktton gegen die schlimmen Zustände ihrer erwerbs— 
süchtigen, egoistischen Zeit heraus alles Zinsennehmen verboten wissen wollen. Die 
Römer versuchten, nachdem die Schuldabhängigkeit der unteren Klassen bis zur socialen 
Revolution geführt hatte, die Höhe des Zinsfußes gesetzlich auf 100/0 zu beschränken, 
das Darlehen zwischen Römern zeitweise ganz zu verbieten (lex genucia 332 
v. Chr.); aber im ganzen umsonst; die von Tugend triefenden Aristokraten der späteren 
Republik nahmen sehr hohe Zinsen, wie z. B. Marcus Brutus 480/0 von Provinzialen, 
obwohl sein Schwiegervater Cato den Zinswucherer für noch einmal so schlecht als den 
Dieb angesehen hatte. Zwölf Prozent wurden dann durch die Magistratsedikte erlaubt, 
und Juflinian schließt die römische Entwickelung ab, indem er von Bauern 4/0 zu 
nehmen, den vornehmen Personen ebenso viel zu fordern erlaubt, den Kaufleuten 80/0 
und beim Seedarlehen 120/0 zu nebhmen gestattet, auch sonst eine Reihe von rechtlichen 
Schranken beifügt. 
Christus hatte in der Bergpredigt seine Anhänger ermahnt, nicht bloß denen zu 
leihen, die uns wieder leihen. Aber die Kirchenvätler und die Kanones der Kirche 
faßten diese Ermahnung in weiterem Sinne, lange freilich ohne praktische Wirkung für 
das weltliche Recht, wie wir schon aus der justinianischen Gesetzgebung sehen. Die 
Kirchen versammlung zu Nicäa (325) verbot nur den Geistlichen, Zinsen zu nehmen. 
Mit dem Niedergang alles komplizierten wirtschaftlichen Lebens, mit dem Vorherrschen 
naturalwirtschaftucher Zustände und der Sorge christlicher Regierungen für den Schutz 
der Bauern und kleinen Leute, ging die Kirche, wie die weltliche Macht z. B. in den 
Kapitularien weiter; auch den Laien wurde theoretisch und kirchlich das Zinsennehmen 
als usura, als Wucher verboten. Aber praktisch hatten die natural- und geldwirt— 
deftlichen Leihgeschäfte bis ins 12. und 18. Jahrhundert außerordentlich zugenommen; 
weltliche Regiment verfolgte fie nicht; die Kirchen und Klöster hatten an dem 
eschäft gern und viel keilgenommen. Uud nun erft entstanb aus den aufeinander
	        
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