357)] Die Gegensätze in der Geschichte des Kreditrechtes. 199
schaftlichen und socialen Entwickelung der Punkt, wo sie sich bekämpfen müssen, weil sie
ineinander übergreifen, und ein einheitliches Urteil und Recht über alle Kreditvorgänge
nötig erscheint. In religiösen und philosophischen Lehren, in Verfassungs- und Klassen—
kämpfen, in der jeweiligen Gestaltung des positiven Rechtes treten sie einander gegen—
über, ringen um die Herrschaft. Und bis heute ist dieser große Streit praklisch noch
nicht ganz beendigt. Noch heute schwanken das Rechtsbewußtsein, die Wirtschaftstheorie
und die gesetzgeberische Praxis zwischen dem Standpunkt, welcher der Kapitalmacht
möglichst freie Bahn und Schutz im Kreditverkehr geben, und dem, welcher, die Schatten—
seiten gewisser Kreditgeschäfte erkennend, dieselben mit allen möglichen Schranken und
Verboten umgeben will; der eine hat mehr den Gläubiger, der andere mehr den
Schuldner im Auge, der eine mehr das produktive Geschäfts-, der andere das konsum—
tive und Notdarlehen. Und gegenüber dem theoretisierenden Radikalismus, dessen jede
Wuchergesetzgebung schroff verurteilende Darlegungen hauptsächlich von Bentham bis zu
den Gesetzen der Jahre 1850 —-1870 reichen, darf an das Wort Friedrichs des Großen
erinnert werden, der Stein der Weisen jeder Gesetzgebung sei die richtige Regulierung
des Verhältnisses von Gläubiger und Schuldner; die Regierung müsse sich dabei immer
auf den Standpunkt des armen Mannes stellen.
Der theoretische und praktische Kampf um die Gestaltung des Kreditrechtes, der
bei den älteren Völkern erst nach der Ausbildung ihrer Geldwirtschaft einsetzt, bei den
abendländischen aber an das geistige Erbe des römischen Rechtes und der christlichen
Kirche anknüpft, ist nun in der Hauptsache folgendermaßen verlaufen. Bei den Israeliten
hat Moses wohl gewisse mildernde Grundsatze für das Darlehengeben und Pfand—
nehmen aufgestellt und untersagt, von armen Brüdern Zinsen zu nehmen. Aber erst
in der Zeit nach der Gefangenschaft, also in einer Zeit relativ hoher wirtschaftlicher
Kultur, wird die Zinsennahme gegenüber allen Juden, nicht aber gegenüber den Fremden
untersagt. In Attika hat Solon (594 v. Chr.) die Schuldsklaven befreit, die Schuld⸗
summen durch Gesetz herabgesetzt, die Verpfändung der Person für die Zukunft ver—
boten, aber den Zinsfuß nicht beschränkt. Erst sehr lange nachher haben Plato und
Aristoteles aus der sittlichen Reaktton gegen die schlimmen Zustände ihrer erwerbs—
süchtigen, egoistischen Zeit heraus alles Zinsennehmen verboten wissen wollen. Die
Römer versuchten, nachdem die Schuldabhängigkeit der unteren Klassen bis zur socialen
Revolution geführt hatte, die Höhe des Zinsfußes gesetzlich auf 100/0 zu beschränken,
das Darlehen zwischen Römern zeitweise ganz zu verbieten (lex genucia 332
v. Chr.); aber im ganzen umsonst; die von Tugend triefenden Aristokraten der späteren
Republik nahmen sehr hohe Zinsen, wie z. B. Marcus Brutus 480/0 von Provinzialen,
obwohl sein Schwiegervater Cato den Zinswucherer für noch einmal so schlecht als den
Dieb angesehen hatte. Zwölf Prozent wurden dann durch die Magistratsedikte erlaubt,
und Juflinian schließt die römische Entwickelung ab, indem er von Bauern 4/0 zu
nehmen, den vornehmen Personen ebenso viel zu fordern erlaubt, den Kaufleuten 80/0
und beim Seedarlehen 120/0 zu nebhmen gestattet, auch sonst eine Reihe von rechtlichen
Schranken beifügt.
Christus hatte in der Bergpredigt seine Anhänger ermahnt, nicht bloß denen zu
leihen, die uns wieder leihen. Aber die Kirchenvätler und die Kanones der Kirche
faßten diese Ermahnung in weiterem Sinne, lange freilich ohne praktische Wirkung für
das weltliche Recht, wie wir schon aus der justinianischen Gesetzgebung sehen. Die
Kirchen versammlung zu Nicäa (325) verbot nur den Geistlichen, Zinsen zu nehmen.
Mit dem Niedergang alles komplizierten wirtschaftlichen Lebens, mit dem Vorherrschen
naturalwirtschaftucher Zustände und der Sorge christlicher Regierungen für den Schutz
der Bauern und kleinen Leute, ging die Kirche, wie die weltliche Macht z. B. in den
Kapitularien weiter; auch den Laien wurde theoretisch und kirchlich das Zinsennehmen
als usura, als Wucher verboten. Aber praktisch hatten die natural- und geldwirt—
deftlichen Leihgeschäfte bis ins 12. und 18. Jahrhundert außerordentlich zugenommen;
weltliche Regiment verfolgte fie nicht; die Kirchen und Klöster hatten an dem
eschäft gern und viel keilgenommen. Uud nun erft entstanb aus den aufeinander