200 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [1658
platzenden starken Interessengegenfätzen die volle Ausbildung der kirchlich-kanonistischen
Wucherlehre, die in dem Verbot aller Zinfennahme gipfelte, und der Versuch, sie auch
im weltlichen Recht zur vollen Herrschaft zu bringen. Die Juden hatten, als dem christ⸗
lichen Verbot nicht unterworfen und von Bischöfen und weltlichen Herren vielfach als
Förderer des Geld- und Kreditverkehrs privilegiert, das Darlehens- und Pfandgeschäft
am meisten betrieben, aber auch durch betrügerische Praktiken die unteren Klassen damit
sehr ausgebeutet. UÜberhaupt hatten die verschiedenen Arten der Kreditgeschäfte zunächst
in den breiten Schichten halbkultivierter, roher Menschen mehr Unheil angerichtet als
genützt. Die Klagen über die Mißbräuche und Verschuldung ertönten so laut,
revolutionäre Bewegungen gegen die Gläubiger, Judenverfolgungen und -verbrennungen
(1096 — 1400), brutale Kassationen der Judenschulden, bald im Interesse der vornehmen
Herren, bald in dem der kleinen Leute, waren so häufig, daß die regierenden Gewalten
und das Recht gezwungen waren, dazu Stellung zu nehmen. Die katholische Kirche ging in
den Konzilienbeschlüssen von 1179, 1275 und 1311 zur vollen Konsequenz ihres Stand—
punktes voran; sie belegte alle Wucherer, d. h. Zinsennehmer, schlechtweg mit den höchsten
Kirchenstrafen, erklürte alle entgegenstehende weltliche Gesetzgebung für nichtig, nötigte
diese mehr oder weniger zur Nachfolge.
Die revolutionären Bewegungen gegen die Gläubiger von 1200 - 1500 wie diese
schroffe kirchliche Lehre sind die Parallele zu dem, was Solon, was das Zwölftafelgesetz,
die lex genucia beabsichtigte. Aber die Kirchenlehre griff viel tiefer ein, die germanische
Welt war eine andere, der Erwerbstrieb und das Kreditwesen war damals auch noch
weniger entwickelt als im Altertum, die Kirche war eine unendlich größere Macht als
die wenigen griechischen und römischen Gesetzgeber, welche in ähnlichem Sinne hatten
eingreifen wollen. Freilich das Zinsennehmen konnte auch die Kirche nicht plötzlich
wieder allgemein beseitigen; aber sie beschränkte die Kreditentwickelung auf dem platten
Lande, sie gab allen Kreditformen Schranken und Gestalt, sie wirkte auf die Zinshöhe
und die Darlehensbedingungen ein. Sie erzeugte in der kanonistischen Litteratur des
183. — 16. Jahrhunderts die theoretisch-juristische Grundlage, auf der das ganze Kredit—
wesen sich entwickelte. Es ist daher gründlich falsch, diese ganze Kirchenlehre darzustellen
als einen groben Irrtum über das Wesen des Kapitals und des Kredites und als ein
vergebliches Ankämpfen gegen die angeblichen Gesetze der Volkswirtschaft. So viel die
Kirche dabei theoretisch und praktisch im einzelnen irrte, so wahr bleibt das Wort von
Knies, die Aufnahme des Kampfes gegen den Wucher gehöre zum Rühmlichsten, was
über die Sinnesrichtung und Absicht von der Kirche des Mittelalters zu rühmen sei.
Auch praktisch verfuhr sie nicht so einseitig, wie ihre liberalen Gegner heute oft meinen.
Wie schon Accursius (1220 -5 1260) und Thomas von Aquino das Zinsennehmen
unter gewissen Bedingungen genehmigt, wie dann spätere Kanonisten den Zins gestattet,
wenn der Gläubiger einen Gewinn hätte machen können, oder wenn der Schuldner in mora
sei, so hatte Martin V. den Rentenkauf gebilligt (1425), da ein auf nutzbares Eigen—
tum radiziertes Darlehen gleichsam einen Teil von deffen natürlicher Rente überträge;
Paul de Castro (4 1441) hatte gelehrt, daß bei Darlehen zwischen Kaufleuten ein
entgangener Gewinn stets anzunehmen sei, und er hat damit die geistlichen Gerichte Roms
beherrscht. Die Zinsen für Gemeinde- und Staatsanleihen hatten die Billigung der
Kanonisten nach und nach gefunden. Auch andere Kreditverträge wurden im Laufe des
15. und 16. Jahrhunderts von der Kirche genehmigt; und wenn Luther und später
die Gegenreformation vorübergehend wieder auf den extremen Standpunkt jeder Kredit—
verurteilung zurückgriffen, so hatte das praktisch keine Bedeutung. Melanchthon und
Calvin hatten sich den gemäßigten Kanonisten genähert. Die berechtigten Kreditgeschäfte
wurden so ziemlich überall gegen 1300 —1600 anerkannt, aber sie hatten sich zugleich
so gestaltet, wie es im einzeinen dem praktischen Bedürfnis, den konkreten Menschen
und den socialen und politischen Anschauungen der christlichen Welt entsprach. Dazu
wirkten die wachsende Kapitalbildung, die entstehenden Kreditorgane wesentlich mit; das
Sinken des Zinsfußes ermöglichte oder erleichterte die Durchführung der gesetzlichen
Zinsmaxima. Aber die Kapitalbildung und die natürliche Bewegung des Zinsfußes