202 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —[1660
den heutigen Tag nimmt diese ungünstige Art des Kreditgebens noch einen breiten
Raum ein. Wo die Kreditgeber Fremde find, einer anderen Rasse oder Klasse angehören,
ist an sich die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß sie ihre Überlegenheit stark, unter
Umständen bis aufs äußerste ausnutzen. Wo die Kreditnehmer kleine Leute sind, die
aus Not Darlehen begehren, werden sie häufig gar nicht fähig sein, ihre Verbindlich—
keiten für die Zukunft richtig zu schätzen; je ungebildeter und roher, je leichtsinniger
und wirtschaftlich ungeschulter der Mensch ist, desto mehr lebt er nur dem Augenblick,
unterschätzt die Zukunft, hofft er auf einen glücklichen Zufall. Er ist meist geneigt, leicht—
iinnig und unüberlegt Schulden zu machen, für Grundstücke zu viel zu bezahlen, wenn
nur die Zahlung in zukünftigen Zielern liegt; er übernimmt zu hohe Erbschafts—
schulden, weil er ihren Druck nicht richtig abschätzt; er läßt sich das Vieh zu teuer
anschwatzen, wenn er nur nicht bar bezahlen muß. In allen derartigen Kreditverhält—
nissen bilden sich Gepflogenheiten aus, die bei Lichte besehen auf Täuschung und Betrug,
auf Ubervorteilung und Ausbeutung hinauslaufen. Der Kreditgeber will den Borger
in solche Abhängigkeit von sich bringen, daß er sich alles gefallen lassen muß, daß' er
dem Gläubiger zu halbem Preis verkaufen, von ihm zu doppeltem Preis kaufen muß.
Es entsteht eine Art Schuldknechtschaft. Nach Derartigem haben oft die reichen Völker
gegenüber denen gestrebt, denen sie borgten; nach ähnlichen Zielen haben in älterer
Zeit die fremden Geldverleiher gegenüber den einheimischen, die städtischen Kreditgeber
gegenüber dem ländlichen Schuldner vielfach getrachtet. Heute noch ist es der dorf—
wucherer, der so handelt, womöglich nicht im Dorfe wohnt, das er ausbeutet. Bis
auf unsere Tage sind alle nicht kaufmännisch geschulten Klassen der Gesellschaft, wenn
sie anfangen, Kredit zu nehmen, in der Gesahr, zuerst so mißhandelt zu werden, wenn
es an Konkurrenz loyaler Kreditgeber gegenüber dem kleinen unsauberen Geldverleiher
sehlt. Noch neuerdings konnte ein hervorragender englischer Bankier im Journal of the
Institnte of bankers sagen: in einem halb barbarischen ländlichen Gemeinwefen stiftet
der Geldverleiher mehr Schaden als Nutzen. In solcher Lage war ein erheblicher Teil
Europas im 16.-18. und teilweise noch im 19. Jahrhundert.
Die Gesetzgebung hatte also die schwere Aufgabe, das positive Kreditrecht so ein—
zurichten, daß einerseits das legitime und heilsame Kreditgeschäft sich entwickeln konnte,
daß auch die bisher am Kredit nicht Teilnehmenden für ihn erzogen wurden, und daß
andererseits das schädliche Kreditgeschäft teils verboten oder erschwert, teils wenigstens
in Formen weniger schädlicher Art auftreten mußte. Und man wird sagen können, sie
habe 1600—1850 im ganzen dieses Ziel erreicht. Denn die Kreditentwickelung West⸗
europas war bis gegen 1850 unter diesem Rechte immerhin eine sehr bedeutende
geworden, was den legitimen geschäftlichen und produktiven Kredit betrifft, und anderer—
seits waren die Schranken gegen Ausbeutung und Bewucherung der kleinen Leute doch
jolche, daß die hier langsam vordringende Kreditentwickelung nicht zu viel Schaden
anrichten konnte.
Eine neue Zeit begann litterarisch, wie wir schon erwähnt, mit den Schriften
von Turgot und Bentham fuür die Wucherfreiheit, praktisch erst mit der Aufhebung der
zesetzlichen Zinsmaxima von 1854 an. England eröffnete den Reigen 1834, nachdem
es 1833—1839 schon für kaufmännische Darlehen, nicht hypothekarische und für Summen
über 10 Pfund Sterling die Grenze der 50/0 aufgehoben hatte. Dänemark folgte 18585,
Spanien und Sardinien, Niederland und Norwegen 1857, Belgien, Osterreich, Preußen,
Deutschland 1865—1867 mit der absoluten Zinsfreiheit; zugleich waren die alten
agrarischen Schranken des Kreditwesens meist gefallen, die Wechselfähigkeit wurde auf alle
ausgedehnt, welche sich überhaupt durch Obligationen verpflichten können; die Straf—
gesetzbücher hatten die Wucherstrafen ermäßigt, den strafbaren Wucherbegriff auf gewisse
Janz grobe betrügerische Manipulationen eingeschränkt. Die vollständige Freiheit des
kreditmäßigen Kapitalverkehrs war in den meisten Ländern erreicht, nur das Pfandleih—
geschäft blieb zum Teil den alten Schranken unterworfen; Frankreich behielt freilich für
die gesamten Varlehensgeschäfte seine alte Gesetzgebung; auch manche Staaten der nord—
amerikanischen Union gingen nicht auf das neue Rechkt ein.