206 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —[1664
von heute 120—200 oder mehr, die übers Jahr oder in mehreren Jahren fällig sind,
gleich gesetzt. Aus den unzähligen schwankenden subjektiven Schätzungen dieser Art
müfse auf dem Markt ein einheitlicher höherer Durchschnittswert der Gegenwartsgüter
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Jahr wiedergeben, das sei die unabänderliche Folge des Wertgesetzes. Und wenn im
Darlehen der Vertrag so geschlossen würde, daß der Schuldner die gleiche Summe
zurückzahle unter Zufügung eines Zinses für jedes Viertel- oder Halbjahr, so sei das
nur Folge praktischer Bequemlichkeit der Durchführung. Der innere Kern des Ver—
hältniffes sei die natürliche Wertdifferenz von Gegenwarts- und Zukunftsgütern.
Der Verfasser glaubt wohl selbst nicht, daß er mit dieser an sich ganz richtigen
Ausführung die Vorstellungen der Volksmassen getroffen habe, die praktisch seit Jahr—
tausenden zur Kapitalrente geführt und den Zins im Rechtsbewußtsein gerechtfertigt
haben. Dieselben kleideten sich überall in ein praktischeres greifbareres Gewand, aber
widersprechen deshalb nicht seiner Ausführung. Man sah steis, daß viel mehr Kapital
begehrt als angeboten wurde; wäre es in unbegrenzter Menge vorhanden, so gäbe es
keinen Zins. Man schätzte das Darlehen stets als Hülfe in der augenblicklichen Not,
die man dringlicher empfindet als spätere Bedürfnisse, und man schätzte es, seit und soweit
man wirtschaftlich rechnen gelernt hatte, als Gelegenheit zu Verdienst, zu Erwerb, zu
größerem Einkommen. Die sogenannte Produktivitätstheorie, wie die Nutzungstheorie läßt
Böhm-Bawerk implicite in seinen Ausführungen wieder erstehen. Und die Enthaltungs—
theorie ist nichts als ein schiefer Ausdruck für die beschränkte Menge alles Kapitals;
die Ausbeutungstheorie hat eine partielle Wahrheit da, wo der Gläubiger seine Über—
macht in einer Weise geltend macht, die den sittlichen und rechtlichen Anschauungen
der Zeit widerspricht. Der zweitausendjährige Kampf gegen den Wucher ist nichts
anderes als die Anerkennung der partiell vorhandenen Ausbeutung, die da vorliegt,
wo der Zins zu hoch, das Darlehen mit unredlichen ungerechten Bedingungen ver—
knüpft ist.
191. Die thatsächliche Bewegung des landesüblichen Zinsfußes.
Die praktische Spitze aller Erörterung der Rente und des Zinses ist die Frage, was
muß der Schuldner dem Gläubiger für die Benutzung des Kapitals bezahlen: die
Zinshöhe. Seit lange hat man dieselbe so berechnet, daß man den Geldwert des
Kapitals und den Geldwert der monatlichen oder jährlichen Entschädigung, des Zinses
verglich, den letzten in Teilen oder Prozenten des ersteren ausdrückte. Und die so sich
ergebende Zahl nannte man den Zinsfuß; heute ist die Berechnung nach Jahren und
Prozenten die allgemein übliche.
Mancherlei über den Zinsfuß haben wir schon in dem Abschnitt über die historische
Entwickelung des Kreditrechtes anzuführen gehabt. Doch waren das wesentlich nur
Bemerkungen über die gesetzlichen Versuche, den Zinsfuß zu regulieren. Hier stehen
wir vox der Frage, wie der Zins sich thatfächlich bewegte. Wir versuchen zunächst, in
kurzer Übersicht das historisch- geographische Material unseres Wissens vorzulegen und
beschränken uns dabei auf den sogenannten landesüblichen mittleren Zinsfuß, wie er
beim Durchschnitt der gewöhnlichen Geschäfte, der für längere Zeit unter den gewöhn—
lichen Bedingungen ausgeliehenen Kapitalien vorkommt. Den kaufmännischen Zinsfuß
der für kurze Zeit ausgeliehenen Kapitalien werden wir nachher besonders besprechen.
Es ist bekannt, daß ein Zins von 50—800/0 bei rohen Völkern früher häufig
vorkam und noch heute vorkommt. Für die Blütezeit Griechenlands giebt J. von Müller
12 — 180/0 als eine Art Normalzins an, der bei Seedarlehen bis auf 33070 stieg. Daß
bei den Römern die 12 Tafeln den Zins auf 100/0 herabdrücken wollten, daß Marcus
Brutus von Provinzialen 480/0 nahm, sahen wir schon. Nach Billeter steht der
Zinsfuß 80 v. Chr. auf 66/0, sinkt unter Augustus auf 4, steigt unter Trajan bis
Marc Aurel wieder auf 5—6, um bald darauf auf 4, ja 8170 zu sinken. In den Zeiten
oon 400 - 1000 n. Chr. steht er wieder sehr hoch. Bei Getreide ist 50070 im Mittel—
alter sehr häufig. Roscher führt an, daß in Verona 12828 der gesetzliche Zinsfuß für
Gelddarlehen auf höchstens 18,5 00, in Modena 1270 guf 20. in Brescig 1266 anf