Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

224 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 682 
Der Wechsel ist ein Obligationsverhältnis zwischen wenigen bestimmten Personen; die 
Note, welche der Verkehr aufnimmt, geht durch Hunderte und Tausende von Händen, 
wirkt wie Geld; zumal kleine Noten verdrängen stets das Metallgeld. Daher hat 
man fast überall nach und nach die Notenausgabe auf große Beträge beschränkt, wie 
in Deutschland jetzt nur Noten von 100 Mark an existieren (die 5-, 200 und 50-Mark— 
scheine sind Papiergeld des Reiches). Aber auch die großen Scheine nähern sich dem 
Gelde, fungieren bis auf einen gewissen Grad wie Geld. Zwar ist es richtig, daß 
in einem Lande wie England, mit sehr verbreiteter Gewohnheit der höheren Klassen, 
seden im Moment nicht nötigen Betrag von Münzen oder Noten bei einem Bankier zu 
deponieren, die Möglichkeit, zu viele Noten auszugeben, geringer ist als in anderen 
Ländern. Aber auch hier ist bei ganz freier Notenausgabe kleiner unsolider Banken 
die Wahrscheinlichkeit vorhanden und stets wieder durch die Konkurrenz herbeigeführt, 
daß in der Haussezeit der Schwindel und die Preistreiberei dadurch gefördert werden. 
Überall wo zahlreiche verschiedene Noten nebeneinander umlaufen, entsteht leicht dadurch 
eine Unsicherheit der Cirkulation. 
Von der übertrieben betonten Gefahr aller Notenausgabe aus kamen manche 
Wirtschaftspolitiker (z. B. Knies) zu dem Schlusse, man müsse den Banken alle Noten— 
ausgabe überhaupt verbieten; der Staat solle allein das Recht haben, papierne Geld— 
scheine auszugeben. Dieser Standpuntt übersieht, daß das Bedürfnis an papiernem 
Zahlmittel je nach dem Umfang der Geschäfte und dem begehrten Kredite ein sehr 
schwankendes ist; stehen diesem Bedürfnis nur das bare Geld und das Papiergeld 
zgegenüber, so sind einmal zu viel, dann wieder viel zu wenig Zahlmittel da; das 
Papiergeld hat nicht die Elastieität des Banknotenumlauses, welcher sich dem jeweiligen 
volkswirtschaftlichen Bedarf anpaßt. Daher siegt überall die Tendenz, durch eine 
Kontrollgesetzgebung die Notenbanken zu richtiger Funktion zu bringen und die etwaigen 
besonderen Vorteile, welche den privaten Eigentümern der Notenbanken das Noten— 
ausgaberecht brächte, durch Besteuerung, Gewinnbeteiligung, Auflegung bestimmter 
Pflichten und Schranken auszugleichen. Man ist mit solchen Maßregeln sowohl gegen 
große und centrale Banken, wie gegen kleine lokale vorgegangen. 
c) Die zwei Hauptpunkte jeder Notenbankgesetzgebung sind 1. die Regulierung 
der Notenausgabe und ihrer Bedeckung und 2. die Umgrenzung der erlaubten Geschäfte 
durch beides wirkt man auf eine solidere Bankleitung, auf eine Hinderung leicht— 
sinniger, gewinnfüchtiger Kreditgebung hin, welche in der Krise zur Zahlungseinstellung 
ühren kann. 
Meist gilt heute der Rechtssatz, daß zu jeder Notenausgabe staatliche Konzession 
oder mindestens der Nachweis eines gewissen eigenen Geschäftskapitals nötig sei. Die 
Rotenmenge hat man vielfach, zumal für die kleinen Banken, auf den Betrag des 
eigenen Bankkapitals beschränkt. Durch solche Schranken wird die Gesahr leichtfinniger 
and zu umfangreicher Notenausgabe sehr beschränkt, aber auch leicht deim Notengeschäft 
jede größere Bedeutung und die Elasticität genommen. Man hat vorgeschrieben, daß 
die Banken für die ihnen erlaubten Noten Staatsschuldscheine, die sie bei Staatsbehörden 
aiederlegen müssen, erwerben und damit, wie mit gewissen ebenfalls öffentlich deponierten 
Barmitteln, für die Noten haften (Vereinigte Staaten). Dadurch sichert man eine 
zukünftige, nicht immer die vor allem wichtige sofortige Einlösung der Noten, legt 
iber das Kapital der Banken unbankmäßig fest, schränkt den Notenumlauf übermäßig 
ein (so daß z. B. in den Vereinigten Staaten das Papiergeld sie zeitweise zum großen 
Teil verdrängt hat) und raubt den Banken den Vorteil, ihre Mittel dem Verkehrs— 
bedürfnis anzupassen. Man hat ferner gestattet, daß der Notenbetrag, unter welchen 
die Cirkulation seit Jahrzehnten nie herunterging, gar keine besondere bankmäßige 
Deckung (durch Bargeld oder leicht realisierbare Schuldscheine wie Wechsel) erhalie, 
dafür aber der überschießende andere Teil der cirkulierenden Noten jederzeit ganz 
durch einen gleich großen Barvorrat gedeckt werde (sog. direkte Kontingentierung, eng⸗ 
lisches Gesetz von 1844). Es ist eine plumpe mechanische Regel, welche für die Bauf 
don England in ieder großen Krisis suspendiert werden mußte, weil sie die Bank zur
	        
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