224 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 682
Der Wechsel ist ein Obligationsverhältnis zwischen wenigen bestimmten Personen; die
Note, welche der Verkehr aufnimmt, geht durch Hunderte und Tausende von Händen,
wirkt wie Geld; zumal kleine Noten verdrängen stets das Metallgeld. Daher hat
man fast überall nach und nach die Notenausgabe auf große Beträge beschränkt, wie
in Deutschland jetzt nur Noten von 100 Mark an existieren (die 5-, 200 und 50-Mark—
scheine sind Papiergeld des Reiches). Aber auch die großen Scheine nähern sich dem
Gelde, fungieren bis auf einen gewissen Grad wie Geld. Zwar ist es richtig, daß
in einem Lande wie England, mit sehr verbreiteter Gewohnheit der höheren Klassen,
seden im Moment nicht nötigen Betrag von Münzen oder Noten bei einem Bankier zu
deponieren, die Möglichkeit, zu viele Noten auszugeben, geringer ist als in anderen
Ländern. Aber auch hier ist bei ganz freier Notenausgabe kleiner unsolider Banken
die Wahrscheinlichkeit vorhanden und stets wieder durch die Konkurrenz herbeigeführt,
daß in der Haussezeit der Schwindel und die Preistreiberei dadurch gefördert werden.
Überall wo zahlreiche verschiedene Noten nebeneinander umlaufen, entsteht leicht dadurch
eine Unsicherheit der Cirkulation.
Von der übertrieben betonten Gefahr aller Notenausgabe aus kamen manche
Wirtschaftspolitiker (z. B. Knies) zu dem Schlusse, man müsse den Banken alle Noten—
ausgabe überhaupt verbieten; der Staat solle allein das Recht haben, papierne Geld—
scheine auszugeben. Dieser Standpuntt übersieht, daß das Bedürfnis an papiernem
Zahlmittel je nach dem Umfang der Geschäfte und dem begehrten Kredite ein sehr
schwankendes ist; stehen diesem Bedürfnis nur das bare Geld und das Papiergeld
zgegenüber, so sind einmal zu viel, dann wieder viel zu wenig Zahlmittel da; das
Papiergeld hat nicht die Elastieität des Banknotenumlauses, welcher sich dem jeweiligen
volkswirtschaftlichen Bedarf anpaßt. Daher siegt überall die Tendenz, durch eine
Kontrollgesetzgebung die Notenbanken zu richtiger Funktion zu bringen und die etwaigen
besonderen Vorteile, welche den privaten Eigentümern der Notenbanken das Noten—
ausgaberecht brächte, durch Besteuerung, Gewinnbeteiligung, Auflegung bestimmter
Pflichten und Schranken auszugleichen. Man ist mit solchen Maßregeln sowohl gegen
große und centrale Banken, wie gegen kleine lokale vorgegangen.
c) Die zwei Hauptpunkte jeder Notenbankgesetzgebung sind 1. die Regulierung
der Notenausgabe und ihrer Bedeckung und 2. die Umgrenzung der erlaubten Geschäfte
durch beides wirkt man auf eine solidere Bankleitung, auf eine Hinderung leicht—
sinniger, gewinnfüchtiger Kreditgebung hin, welche in der Krise zur Zahlungseinstellung
ühren kann.
Meist gilt heute der Rechtssatz, daß zu jeder Notenausgabe staatliche Konzession
oder mindestens der Nachweis eines gewissen eigenen Geschäftskapitals nötig sei. Die
Rotenmenge hat man vielfach, zumal für die kleinen Banken, auf den Betrag des
eigenen Bankkapitals beschränkt. Durch solche Schranken wird die Gesahr leichtfinniger
and zu umfangreicher Notenausgabe sehr beschränkt, aber auch leicht deim Notengeschäft
jede größere Bedeutung und die Elasticität genommen. Man hat vorgeschrieben, daß
die Banken für die ihnen erlaubten Noten Staatsschuldscheine, die sie bei Staatsbehörden
aiederlegen müssen, erwerben und damit, wie mit gewissen ebenfalls öffentlich deponierten
Barmitteln, für die Noten haften (Vereinigte Staaten). Dadurch sichert man eine
zukünftige, nicht immer die vor allem wichtige sofortige Einlösung der Noten, legt
iber das Kapital der Banken unbankmäßig fest, schränkt den Notenumlauf übermäßig
ein (so daß z. B. in den Vereinigten Staaten das Papiergeld sie zeitweise zum großen
Teil verdrängt hat) und raubt den Banken den Vorteil, ihre Mittel dem Verkehrs—
bedürfnis anzupassen. Man hat ferner gestattet, daß der Notenbetrag, unter welchen
die Cirkulation seit Jahrzehnten nie herunterging, gar keine besondere bankmäßige
Deckung (durch Bargeld oder leicht realisierbare Schuldscheine wie Wechsel) erhalie,
dafür aber der überschießende andere Teil der cirkulierenden Noten jederzeit ganz
durch einen gleich großen Barvorrat gedeckt werde (sog. direkte Kontingentierung, eng⸗
lisches Gesetz von 1844). Es ist eine plumpe mechanische Regel, welche für die Bauf
don England in ieder großen Krisis suspendiert werden mußte, weil sie die Bank zur