Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

383) Die gesetzliche Regulierung der Notenausgabe und der Notenbankgeschäfte. 225 
Kreditverweigerung trotz großen Barvorrats genötigt hätte, weil die Annäherung an 
den Punkt der Verweigerung schon eine Panik erzeugte. Sie hat in Zusammenhang 
nit der sonstigen restriktiven englischen Bankpolitik den ganzen Schwerpunkt des eng 
ischen kaufmännischen Bankkredits vom Noten- auf das Depositen- und Checkgeschäft 
verlegt. Man hat endlich in manchen Staaten den Notenbanken zwar das Recht 
uinbeschränkter Notenemission gegeben, aber dadurch auf ein Maßhalten hingewirkt, daß 
aur eine bestimmte Menge unbesteuert ausgegeben werden darf, der überschießende 
Betrag aber die hohe Steuer von 539/0 zahlen muß (so in Deutschland und Hsterreich; 
indirekte Kontingentierung. Die Banken werden, wo dies gilt, in der Regel nur zu 
der höheren Ausgabe schreiten, wenn der Diskont über 530/0 gestiegen ist. Außerdem 
hat man meist, wie auch die Notenmenge im übrigen reguliert sein mag, die stete 
Deckung der jeweilig umlaufenden Noten durch Bargeld und gute Wechsel, häufig in 
einer festen Zahlenproportion (1/8 Geld, ?/s Wechsel) gesetzlich oder statutarisch gefordert; 
so z. B. in Deutschland. 
d) Ebenso wichtig aber wurde es, daß man mehr und mehr den Notenbanken, 
besonders den großen, gewisse gefährliche oder das Kapital für Jahre festlegende Ge— 
chäfte verbot, so den Ankauf und die hypothekarische Beleihung von Grundstücken, 
Börsenspekulationen und Gründungsgeschäfte, Wechselaccepte, Ankauf von Waren und 
urshabenden Papieren, teilweise sogar die Annahme verzinslicher, täglich kündbarer 
Depositen, ganz oder über einen mäßigen Betrag hinaus (in der Reichsbank bis zum 
Betrag des Aktienkapitals und Reservesonds). Letzteres Verbot erfolgt deshalb, weil 
die Verzinsung der Depositen die Direktoren oft verleitet hat, behufs Wiedereinbringung 
der Zinszahlung gewagtere, jedenfalls ungeeignetere Geschäfte zu machen, die die 
Liquidität herabsetzen. Richtiger aber als dieses Verbot, welches ein sehr heilsames 
Beschäft unterbindet und das beste Mittel, alles irgendwo im Moment überflüssige 
kapital aufzufaugen, verbietet, ist eine Ausdehnung der Deckungsvorschriften der Noten 
auf die kurzen Depositen. 
Die Notenbanken blieben so mehr und mehr auf die Wechsfeldiskontierung, die 
Lombarddarlehen, das Kontokorrent⸗, Depositen⸗- und Notengeschäft beschränkt. Außerdem 
zwang man allgemein eine gewisse Hffentlichkeit durch regelmäßige Publikation ihres 
Beschäftsstandes und traf Einrichtungen, welche das rasche Rückströmen und Einlösen der 
Noten erleichterten und sicherstellten. 
9 Man kam so 1844-1900 in den meisten Staaten für die großen, wie für die 
leinen Notenbanken zu einer immer komplizierteren, die Bankleitung in feste Schranken 
bannenden Normierung, teilweise auch zu einer kontrollierenden Staatsaufsicht oder zu 
iner Ernennung der eigentlichen Bankleiter durch den Staat. Diese Maßregeln haben 
weifellos viele der älieren Mißbräuche verhindert, die leichtfertige Kreditgebung er— 
chwert, die Wirkung der Krisen abgeschwächt; aber sie haben auch in den meisten 
Staaten den kleineren Notenbanken das Leben so erschwert, daß sie teils auf das 
Notenausgaberecht verzichteten, teils wenigstens den Schwerpunkt ihres Geschäfts in 
die anderen Arten der Kapitalansammlung und des Kreditgeschäfts legten. Ich führe 
loch einiges über die einzelnen Länder, ihre Notenbanken, ihre neuere Entwickelung, 
Stellung und Verfassung im Anschluß an das bisher Gesagte an. 
d, g196. Das neuere Notenbankwesen, die großen Centralbanken. 
Die Bank von England hatte schon 1780 51814 ihren Notenumlauf von 8 auf 28 
Mil. Pfund Sterling gesteigert, er stand dann 1818—51844 auf 17421, 18355 1865 
zuf etwa 20, seither auf 252.80 Mill. Pfund Sterling; er hat also im 19. Jahrhundert 
aum zugenommeü. Neben ihr standen schon 1750 etwa 150, 1790 etwa 856 kleine 
Banken, die meist Noten ausgaben. Das Gesetz von 1844 normierte die Notenausgabe 
der Bank von England dahin, daß sie 14 Mill. Pfund Sterling Noten, welche durch 
die Schuld des englischen Staates an sie gedeckt seien, ohne besondere Deckung und jeden 
peiteren Notenbetrag nur gegen Bardeckung ausgeben dürfe. Für die 207 privaten 
mene Noten ausgebenden Vanken und die gleichen 72 Aktienbanken Englands (zusammen 
Notenbanken), die in den letzten 12 Wochen vor Erlaß des Gesetzes 8.6 Mill. Pfund 
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. II 1. —6. Aufl.
	        
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