228 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 686
werden mehr und mehr von den anderen großen Centralbanken bis nach Rußland und
Japan hin nachgeahmt. Auf ihre innere Veriasfsung komme ich nachher noch mit
ꝛinem Worte.
In Belgien bestanden zwei große Notenbanken, 1822 und 18385 gegründet; sie
mußten beide 1848 ihre Noteneinlosung einstellen; die 1850 neu gegründete National—
hank unter staatlicher Leitung mit ähnlicher Verfassung wie die französische und deutsche
Tentralbank hat das alleinige Notenrecht, mit dem sie von 81 auf 476 Mill. Francs
Rotencirkulation 1831 451895 kam. Die niederländische Centralnotenbank, 1814
Jegründet, mehrfach reorganifiert, hat im Notengeschäft keine Konkurrenz; Präsident und
andiger Sekretär sind vom König eingesetzt. Die schwedische, 165662- 1668 gegründete,
rur den Reichsständen unterstehende Reichsnotenbank erhielt hauptsfächlich seit 18283,
ioch mehr seit 1863 in Privat- und Aktiennotenbanken eine große Konkurrenz; schon
1881 beschloß aber eine Untersuchungskommission das Aufhören der Notenemission aller
inderen Institute; das Gesetz von 18907 gab der Reichsbank das alleinige Notenrecht
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Staatsbank; fie machte 1813, wie der Siaat selbst, Bankerott. Die 1818 an ihre
Stelle tretende Nationalbank war eine Aktiengesellschaft, aber in staatlicher Abhängigkeit;
ie erhielt das Notenmonopol, das sie bis heute behielt; die besonders seit 18834 -1857
sunehinenden anderen Banken haben ein Notenrecht. In Norwegen liegt die Bank⸗
derfafssung ähnlich wie in Dänemark; nur ist die Centralnotenbank mit dem Noten-
monopol ganz von der Landesvertretung abhängig; der Storthing wählt die Direktion
und die Leiter der Filialen.
Östexreich-Angarn hat stets nur die eine Centralnotenbank gehabt, sie heißt
seit 1878 Hsterreich-Angarische Bank; sie hat 1898 in 204 Plätzen eine Vertretung.
Ihre Neuordnung von 1899 beläßt ihr nicht nur ihr Notenmonopol, sondern steigert
auch wesentlich den Einfluß der beiderseitigen Regierungen auf die ganze Bankleitung.
In der Schweiz sind bis 1900 85 Notenbanken (14 Altien-, 21 Kantonalbanken) ent—
ldanden; ihre sich unterbietende Konkurrenz, die Verbindung des Notengeschäftes mit
anderen unbankmäßigen Geschäften, ihre Unfähigkeit (trotz mehrerer sog. Konkordate der
Banken untereinander zu gemeinsamer Aktion, zu richtiger Diskontpolitik, zu genügender
Finwirkung auf Bilanz und Cirkulationsmittel) haben eine solche Unzufriedenheit er—
jeugt, daß seit 1870 eine Reformbewegung im Sinne der Notenregulierung durch den
Zund und Centralisation der Notenausgabe in Gang kam; sie hat einiges, aber noch
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in den Juteressen der Kantone, der bestehenden Banken, dem Streit über Aktien- und
Staatsbank mit Kantons- und Bundesmitteln oder Privatkapital bis jetzt gescheitert.
In Italien bestanden bis 1866 in den einzelnen Staaten eine Reihe von Noten—
banken; sie waren fast die einzigen Bauken; schon 1866 erhielt die italienische National—
hank eine Vorzugsstellung; aber es blieben bis 1893 sechs größere Notenbanken, deren
zu weit benutzies Emissionsrecht die künstliche Spekulation immer wieder in falscher
Weise anstachelte, deren Korruption das ganze öffentliche Leben ungünstig beeinflußte.
Das Gesetz vom 10. August 1893 räumte endlich auf: nur drei Notenbanken blieben,
die von Italien, Neapel und Sizilien; die beiden letzteren in beschränkter Stellung,
zie erstere als eigentliche Centralbank und für den Zahlungsdienst des Staates im
zanzen Königreiche bestimmt. Dem Staate ist ein Einfluß gewährleistet. Die russische,
i860 gegründete, aus einer Anzahl bestehender Institute vereinigte Reichsbank ist,
wie schon erwähnt, Staatsinstitut, sie hat das alleinige Notenrecht, das vor allem mit
der nun erfolgten Aufnahme der Barzahlungen des Staates Bedeutung erhält. Ihr
Kapital betrug 1900 108 Mill. Mk. ihr Notenumlauf 1163 ihre sonstigen täglich
auigen Verbindlichkeiten 1845, ihr Metallvorrat 1826, ihr Wechselbestand 453 Mill.
Mark.
In den Vereinigten Staaten hatte das leichtsinnige Notenausgeben und
die mangelnde Deckung für die Depositen von 1836—–1860 die oben schon geschilderte
Gesetzgebung der Union 1863 — 1882 herbeigeführt; sie machte allen gewöhnlichen Bank—