176 Zweiter Teil. Kandel. VIII. Der Wettbewerb im Kandel rc.
als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor den Zivilgerichten oder als ein Einspruch auf Buße
vor den Strafgerichten, im letzteren Falle aber nur gleichzeitig mit der Schadensklage
geltend gemacht werden.
Der Aufbau des Gesetzes gestaltet sich in folgender Weise:
I. Die einzelnen Formen des unerlaubten Wettbewerbes (§§ 1—10);
a) Schwindelhafte Reklame (§§ 1—4),
b) Quantitätsverschleierungen (§ 5),
c) Äble Nachrede (§§ 6—7),
d) Mißbrauch der Firma (§ 8),
e) Verletzung des Geheimnisses (§§ 9—10).
II. Allgemeine Bestimmungen:
a) Verjährung (§ 11),
b) Strafverfolgung (§ 12),
c) Nebenstrafen (§ 13),
d) Buße (§ 14),
e) Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§ 15),
f) Reziprozität (§ 16),
g) Schlußbestimmung (§ 17).
Die in dieser Inhaltsangabe gebrauchten Bezeichnungen sind nicht in dem Gesetze
selbst enthalten, sondern von mir der Kürze halber gewählt worden.
Das Gesetz will nicht den Wettbewerb selbst, sondern nur den unlauteren Wett
bewerb treffen. Der redliche oder lautere Wettbewerb soll geschützt sein. Der Wettbewerb
ist die eigentliche Triebfeder unseres gesamten wirtschaftlichen Lebens. Er äußert sich
darin, daß jemand sich bestrebt, die Bedürfnisse anderer Personen, wie sie im wirt
schaftlichen Leben auftreten, in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen. Er bietet
Waren und Leistungen an, welche den Anforderungen anderer in möglichst vollkomniener
Weise entsprechen; er bietet sie zu einem möglichst wohlfeilen Preise an. Er sucht
hierdurch Kundschaft zu erwerben und an der Kundschaft zu verdienen und so die
Mittel zu erwerben, die er zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse nicht entbehren
kann. Er bestrebt sich, in möglichst vollkommener Weise zu produzieren und inöglichst
viel abzusetzen. Diese beiden Bestrebungen stehen in Wechselwirkung miteinander. Nur
wo der Absatz groß ist, werden die Mittel, welche zur Vervollkommnung der Produktion
dienen, lohnend.
Kat sich jemand einen großen Absatzkreis erworben und infolgedessen viel ver
dient, so richtet sich der Wettbewerb darauf, an diesem Verdienste teilzunehmen. Das
ist ein gesunder Vorgang. Eine große Kundschaft erwirbt man nur, wenn man sich
zuvor Vertrauen erworben hat. And Verttauen erwirbt man nur durch Leistungen.
Der neu einttetende Wettbewerber ist genötigt, auch für sich Vertrauen zu erwerben^
und seinem darauf gerichteten Bestreben muß Vorschub geleistet werden. Aber er soll
dieses Vertrauen durch seine eigenen Leistungen erwerben; er soll nicht das Vertrauen
usurpieren, welches sein Konkurrent sich erworben hat. Er soll nicht den Anschein
erwecken, als gebühre das Vertrauen, welches ein anderer erworben hat, ihm. Diese
Usurpation tritt am schlagendsten dann hervor, wenn er den Anschein hervorruft, daß
er selbst es sei, welcher sich jenes Verttauen schon erworben habe, während er doch
noch damit beschäftigt ist, es sich durch Leistungen zu erwerben.
Den redlichen Wettbewerb zu treffen, beabsichtigt das Gesetz nicht. Es wird
freilich nicht ausbleiben, daß der unlautere Wettbewerber den redlichen Mitbewerber
fälschlich des unlauteren Wettbewerbes beschuldigt; gegen solche Versuche wird die Recht
sprechung sorgfältig auf der Kut sein müssen.