246 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 704
Taxatoren oder Taxämter ist eine der Hauptvorausfetzungen solider Hypothekenbank—
eschäfte.
— Vielleicht der schwierigste Punkt in der Normierung desselben ist die Beschränkung
in Bezug auf die gewöhnlichen Bank- und sonstigen Geschäfte. Die Hypotheken—
bank soll nicht die Geschäfte der Noten--Gründungs-, Depositen-, Effektenbank treiben,
weil sie damit in gefährliche Kollisionen kommt, ihre Zahlungsfähigkeit gefährdet. Sie
darf also in der Regel keine Noten ausgeben, keine verzinslichen Depositen oder nur
in beschränkter Weise annehmen; sie soll auch Wechsel und Effekten nur kaufen, sofern
sie im Augenblick disponible Mittel nicht anders anlegen kann. Unendlich viel ist
dagegen gesündigt worden; die Grenze ist schwer zu ziehen. Sie soll auch in der Regel
nicht Grundstücke (außer um eine Hypothek zu retten) erwerben, keine Bauten aus—
jühren, keine Bauspekulation treiben, keine eigenen anderen Geschäftsbetriebe führen;
denn dadurch kommt sie gegenüber ihren Kreditkunden in falsche Stellung. Immer
wieder haben unehrliche Banken das letztere Verbot durch Strohmänner, durch Tochter—
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ausgebend nicht konzessionspflichig waren, umgangen. Ebenso haben gewissenlose
Direktoren sich nicht gescheut, dieselben Geschäfte für sich wie sür ihre Banken zu
machen und sie bei gutem Verlauf sich selbst, bei schlechtem der Bank zuzuschreiben. —
Ein allgemeiner Zwang zu wahrheitsgetreuer bestimmter Bilanzaufstellung, ein
Zwang, enisprechende Geschäftsberichte halbjährlich und jährlich zu veröffentlichen, sie in
kürzeren Terminen den Aufsichtsräten zuzustellen, ist immer mehr angestrebt worden; ebenso
eine Staatsaufsicht durch besondere sachverständige Beamte, Revision der Bücher u. s. w.
Die kaufmännischen Leiter der Banken, die unehrlichen am meisten, aber auch
die ehrlichen haben immer wieder über all' diese Schranken geklagt; sie behaupten immer
wieder, das Geschäft werde mehr dadurch gehemmt, als daß der Sache genützt werde;
die geriebenen Direktoren wüßten ja doch jeden Staatskommissar, ja jeden Aufsichtsrat
zu täuschen. Das ist bis auf ein gewifses Maß wohl wahr. Aber die Regulierung
hebt bei richtiger Handhabung doch nach und nach das Durchschnittsmaß an Reellität
und Ehrlichkeit. Wo skrupellose Habsucht an die Spitze großer Anstalten kommt, muß
Staat und Gesetz einschreiten. Gelingt es nicht, damit die Zustände zu bessern, so
muß man weiter gehen und durch anständige Konkurrenz, sei es der Gemeinde und der
Provinz, sei es des Staates helfen. —
Im ganzen haben die deutschen Hypothekenbanken in ihrer Mehrzahl das städtische
Hypothekengeschäft reell entwickelt. Ihre Dividenden bewegen sich im ganzen zwischen
6 und 90/0, erreichen nicht die Durchschnittshöhe der französischen, österreichischen,
italienischen, was für sie spricht. Einzelne von ihnen haben auch dem ländlichen Kredit
gut gedient. Sie leiden nur alle daran, daß sie nicht genügend decentralisierte Organe
für das letztere Geschäft besitzen, daß ihr Pfandbriefabsatz nur flott geht, wenn der
Kapitalmarkt sonst nicht in Anspruch genommen ist. Sie haben sich in der Hausse—
periode 1896—1900 vielfach in den rasch zunehmenden Städten so sehr auch dem
soliden Baugeschäft versagt, daß bereits einzelne Städte, wie Düsseldorf, besondere
städtische Hypothekeninstitute fur die Beförderung des Bauwesens schaffen. Auch die
deutschen Invalidenversicherungsanstalten sind in die Lücke gesprungen, und man hat
schon vorgeschlagen, in jeder derselben eine besondere Hypothekenabteilung zu errichten,
die zugleich als folide Baubank wirke.
Wir sehen, die Wege sind hier zuletzt ähnliche wie bei den Notenbanken; zu—
nehmende Regulierung, eventuell Konkurrenz öffentlicher Anstalten. Für das platte
Land haben nur gewisse füddeutsche Anstalten sowie die auch unter besonderer Staats—
aufficht stehende Preußische Centralbodenkreditanstalt Erhebliches geleistet. —
. Die Gesamtentwickelung, die wir in Bezug auf den Grundkredit dargestellt haben,
läßt fich kurz so formulieren: durch den wachsenden Hypotheken- und Anfialtskrebit ist
im Laufe des 19. Jahrhunderts erstens ein immer groößerer Teil alles Grund- und
Hausbefitzes von Gläubigern abhängig geworden, aber diese Abhängigkeit verwandelt
sich aus einer versönlichen in eine aunstaltliche, unbdersönliche, von Gechtspunklen der