270 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [728
Friedens, daß weder von reinen Klassenkämpfen, noch von bloßen Machtproben ge—
sprochen werden könne.
Gewiß bleiben die beiden großen socialen Gruppen wirtschaftliche und pfychische
Größenerscheinungen und Kräfte, deren Zahl, Besitz und Einkommen, deren psychische,
sociale und politische Eigenschaften den großen Prozeß der wirtschaftlichen Güter—
verteilung zwischen ihnen immer wieder wesentlich, aber nie allein bestimmen. Indem
beide Teile vom Staate, vom Rechte, von geschlossenen Verträgen, von sittlichen Ideen
und der öffentlichen Meinung Schritt für Schritt beeinflußt werden, unterliegt der so—
genannte Klassenkampf und die Marktbildung des Lohnes einer weitgehenden gesell—
schaftlich-ethischen Regelung. Das Arbeitsverhältnis ist uns also das auf dem
Boden der freien Arbeitsverfassung, aber unter dem Einfluß von Moral und Sitte sich
abspielende, durch eine große Zahl einflußreicher Wirtschafts- und Rechts—
institutionen modifizierte Verhältnis der Wechselwirkung der zwei
großen Klassen, der Arbeitgeber und der Arbeiter. Und wir fragen daher, wie ordnet
das heutige Arbeitsrecht dasselbe, welchen wesentlichen Inhalt hat der Arbeitsvertrag?
Um die Frage zu beantworten, müssen wir zunächst feststellen, welche Punkte
der Ordnung das Arbeitsverhältnis überhaupt biete. Es handelt sich nicht bloß
um Lohn und Arbeitsleistung, sondern um die gesamte Einfügung der Lohnarbeit in
den Lebensgang der Arbeiter und in das Getriebe der Unternehmungen. Wie wird
der Arbeiter für seinen Beruf erzogen? Wie werden die jugendlichen Arbeiter in
der eigenen, in der Unternehmerfamilie oder sonstwie untergebracht? Wie werden die
ganzen Beziehungen zwischen dem Familienleben und der Lohnarbeit geordnet? Wo
ist Frauen-/ wo Männer-, wo Kinderarbeit, wo Lehrlingsarbeit erlaubt und üblich?
Wie lange dauert täglich die Arbeitszeit, welche Pausen finden statt? Wie verhält
sich die Arbeitsanstrengung zur Arbeitskraft und zur Gesundheit? Wie wird während
der Arbeitsverpflichtung oder nachher für kranke, verunglückte, invalide Arbeiter durch
privatrechtliche Haftung, durch Armenwesen, Versicherungs-, Pensionswesen oder gar
nicht gesorgt? Auf wie lange sind die Verträge geschlossen, welche Kündigungsfristen
gelten, und welche Einrichtungen bestehen für die, welche Stellen suchen? Unter welchen
Umständen dürfen Arbeitgeber und Arbeiter ohne Kündigung zurücktreten? Welche
Disciplinarmittel hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitern außer der Ent—
lassung? Welches Maß von wirklicher Freiheit hat er in Annahme und Verab—
schiedung seiner Leute? Handeln bei Feststellung der Vertragsbedingungen die Arbeiter
jeder für sich allein oder viele gemeinsam? Dürfen sie die Arbeit gemeinsam einstellen?
Haben sie ein entsprechendes Vereinsrecht? Haben sie thatsächlich gut fungierende
Vereine und Kassen? Das sind nur einige der wichtigsten Fragen des Arbeits⸗
verhältnisses; es ist mit ihnen noch nicht erschöpft. Ein gewisser Teil dieser Fragen
wird überall durch das Privat- oder öffentliche Recht beantwortet. Es fragt sich, wie
die übrigen entschieden werden.
Auf dem Höhepunkt der neueren liberalen Gesetzgebung glaubte man, die denkbar
einfachste Formel der Lösung gefunden zu haben: Die Gesetze sagten: „Der Arbeits-
vertrag ist Gegenstand freier Ubereinkunft.“ Und den paar Bestimmungen
über Kündigungs- und Rücktrittsrecht fügte man etwa noch das Verbot einiger Ver—
tragsarten oder Bedingungen bei, welche man als einen Rückfall in die ältere feudale
Arbeitsordnung betrachtete; man verbot z. B. Arbeitsverträge, welche über eine größere
Anzahl von Jahren beide Teile fesseln, oder solche, welche Arbeitsleistungen an das
Eigentum eines Grundstückes binden. Man glaubte mit dieser Verweisung des Arbeits-
vertrages auf die freie Übereinkunft einerseits dem großen Princip der Freiheit der
Arbeit zu dienen; man hatte andererseits die schiefe Vorstellung, die Bedingungen jedes
einzelnen Arbeitsvertrages würden am besten individuell für sich von den zwei Be—
teiligten erwogen, beraten und festgestellt.
Dies letztere war schon in der älteren Zeit natürlich nicht zutreffend gewesen.
Man hatte im Mittelalter die Beziehungen der Bauern, der Tagelöhner, des
Gesindes zum Grund- und Gutsherrn durch Hof- und Bauernordnungen, teilweise auch