729) Die Bedeutung des freien Arbeitsvertrages. 271
durch Gesetze geregelt. Die Meister- und Gesellenbruderschaften und das Zunftrecht
hatten das gewerbliche Arbeitsverhältnis in jeder Stadt, in jedem Gewerbe geordnet.
Die Verhältnisse der Bergarbeiter, der Matrosen, der Salinenarbeiter, meist auch der
Heimarbeiter waren teilweise durch Sitte und Herkommen, teilweise durch Verein—
barungen und Reglements bis in alle Einzelheiten bestimmt. Lohntarife und amtliche
Lohnfestfetzungen bestanden in den meisten Ländern, teilweise als Maximalsätze zum
Schutze der Arbeitgeber, teilweise als Minimalsätze im Interesse der Arbeiter. Viele
dieser Abmachungen waren gewiß unvollkommen; viele Lohntarife blieben zu lange
unverändert und wurden so falsch und drückend. Aber viele dieser Ordnungen waren
auch ausgezeichnet, hielten in bestimmten Arbeiterkreisen die Lebenshaltung und den
Lohn, die technische Tüchtigkeit hoch; die Arbeitszeit, die Pausen, der Stufengang der
Stellungen, die Art der Lohnzahlung waren vernünftig reauliert, eine gewisse Sicher—
heit der Existenz war geschaffen.
Die technische Revolution von 1760 — 1870 machte es gewiß nötig, daß man
das alte Zunftrecht, die hausindustriellen Reglements, das alte Bergarbeiterrecht teils
beseitigte, teils revidierte. Die Aufhebung der Leibeigenschaft und der Zünfte, die
Gewerbe- und Niederlafsungsfreiheit, das ganze Princip der freien Arbeit schien aber
mehr zu fordern: nicht bloß die Beseitigung des veralteten Arbeitsrechtes mit seinen
detaillierten Ordnungen, sondern überhaupt jede gesellschaftliche oder staatliche Ordnung
des Verhältnifses weiter gehender Art. Man versland den „freien Arbeitsvertrag“
nicht bloß in dem Sinne, daß die älteren Formen der Gebundenheit verschwinden
sollten, sondern, wie wir sahen, in dem, daß jeder Arbeiter und Arbeitgeber ganz frei
und willkürlich solle paktieren können. Alle Lohntaxen erschienen jetzt ebenso verfehlt
wie das ganze alte Arbeitsrecht. Kurze, jederzeit kündbare Geldlohnverträge, von
Individuum zu Individuum geschlossen, erschienen als das Ideal. Die Einsicht und
das Interefsse der frei und gleich gedachten Individuen erschien als der beste Bürge
für gute, beide Teile befriedigende Verträge. Man übersah ganz, daß die Natur der
Sache, die übereinstimmenden technischen und gesellschaftlichen Einrichtungen überall
die Arbeiter gleicher und ähnlicher Art zu örtlich oder beruflich übereinstimmenden
thatsächlichen Arbeitsverträgen und Ordnungen bringen müsse, daß es eine unerträg⸗
liche Zeitverschwendung für beide Teile, eine unerfüllbare Zumutung vollends für den
isolierten Arbeiter wäre, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen langen, komplizierten
Vertrag schließen solle. Es hieß Unmögliches verlangen, daß das ganze Arbeitsverhältnis
mit seinen weit ausgreifenden Folgen in jedem individuellen Falle erörtert und ge—
ordnet werden solle. Was früher schon nicht möglich gewesen war, wurde heute in
den Riesenbetrieben und bei der Vereinheitlichung der gesellschaftlichen Oraganifations-
jormen in ganzen Ländern doppelt unausführbar.
Der sogenannte „freie Arbeitsvertrag“ im Sinne individueller Arbeits—
verträge bedeutete für die Mehrzahl der Verhältnifse ein Fortbestehen alter Traditionen
und Sitten oder ein einseitiges Machtgebot von der einen oder anderen Seite, dem,
wenn es zu drückend wurde, dann Opposition, Kampf und Revolte folgten. Der so—
genannte „freie Arbeitsvertrag“ war ein Eingeständnis, daß man zur Zeit nicht fähig
sei, an Stelle der alten Ordnung gleich eine neue zu setzen, weil man die neue Technik,
die neuen viel komplizierteren Betriebsformen, die neuen Arbeitsbeziehungen noch nicht
übersehe. Es war in gewissem Sinne natürlich, daß die neue Ordnung, das neue
Recht, die neuen gemeinsamen Verabredungen erst im Laufe einiger Generationen
entstehen konnten. Es war auch ohne Zweifel ein berechtigtes Bedürfnis, mit der
neuen Freiheit der Arbeit den unteren Klassen mehr perfönliche Verantwortlichkeit und
gehr individuelle Entscheidungen zu überlassen, als das die älteren Arbeitsordnungen
aten.
Aber andererseits mußte man sich doch gach und nach klar machen, daß die Ver—
weisung der liberalen Gesetze auf das „freie Übereinkommen“, ihr blindes Vertrauen
auf die abstrakte formale Freiheit des Vertrages doch große Irrtümer enthalten hatte.
Diese Freiheit hatte Verlängerung der Arbeitszeit, maßlose Kinder- und Frauenacheit.