Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

729) Die Bedeutung des freien Arbeitsvertrages. 271 
durch Gesetze geregelt. Die Meister- und Gesellenbruderschaften und das Zunftrecht 
hatten das gewerbliche Arbeitsverhältnis in jeder Stadt, in jedem Gewerbe geordnet. 
Die Verhältnisse der Bergarbeiter, der Matrosen, der Salinenarbeiter, meist auch der 
Heimarbeiter waren teilweise durch Sitte und Herkommen, teilweise durch Verein— 
barungen und Reglements bis in alle Einzelheiten bestimmt. Lohntarife und amtliche 
Lohnfestfetzungen bestanden in den meisten Ländern, teilweise als Maximalsätze zum 
Schutze der Arbeitgeber, teilweise als Minimalsätze im Interesse der Arbeiter. Viele 
dieser Abmachungen waren gewiß unvollkommen; viele Lohntarife blieben zu lange 
unverändert und wurden so falsch und drückend. Aber viele dieser Ordnungen waren 
auch ausgezeichnet, hielten in bestimmten Arbeiterkreisen die Lebenshaltung und den 
Lohn, die technische Tüchtigkeit hoch; die Arbeitszeit, die Pausen, der Stufengang der 
Stellungen, die Art der Lohnzahlung waren vernünftig reauliert, eine gewisse Sicher— 
heit der Existenz war geschaffen. 
Die technische Revolution von 1760 — 1870 machte es gewiß nötig, daß man 
das alte Zunftrecht, die hausindustriellen Reglements, das alte Bergarbeiterrecht teils 
beseitigte, teils revidierte. Die Aufhebung der Leibeigenschaft und der Zünfte, die 
Gewerbe- und Niederlafsungsfreiheit, das ganze Princip der freien Arbeit schien aber 
mehr zu fordern: nicht bloß die Beseitigung des veralteten Arbeitsrechtes mit seinen 
detaillierten Ordnungen, sondern überhaupt jede gesellschaftliche oder staatliche Ordnung 
des Verhältnifses weiter gehender Art. Man versland den „freien Arbeitsvertrag“ 
nicht bloß in dem Sinne, daß die älteren Formen der Gebundenheit verschwinden 
sollten, sondern, wie wir sahen, in dem, daß jeder Arbeiter und Arbeitgeber ganz frei 
und willkürlich solle paktieren können. Alle Lohntaxen erschienen jetzt ebenso verfehlt 
wie das ganze alte Arbeitsrecht. Kurze, jederzeit kündbare Geldlohnverträge, von 
Individuum zu Individuum geschlossen, erschienen als das Ideal. Die Einsicht und 
das Interefsse der frei und gleich gedachten Individuen erschien als der beste Bürge 
für gute, beide Teile befriedigende Verträge. Man übersah ganz, daß die Natur der 
Sache, die übereinstimmenden technischen und gesellschaftlichen Einrichtungen überall 
die Arbeiter gleicher und ähnlicher Art zu örtlich oder beruflich übereinstimmenden 
thatsächlichen Arbeitsverträgen und Ordnungen bringen müsse, daß es eine unerträg⸗ 
liche Zeitverschwendung für beide Teile, eine unerfüllbare Zumutung vollends für den 
isolierten Arbeiter wäre, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen langen, komplizierten 
Vertrag schließen solle. Es hieß Unmögliches verlangen, daß das ganze Arbeitsverhältnis 
mit seinen weit ausgreifenden Folgen in jedem individuellen Falle erörtert und ge— 
ordnet werden solle. Was früher schon nicht möglich gewesen war, wurde heute in 
den Riesenbetrieben und bei der Vereinheitlichung der gesellschaftlichen Oraganifations- 
jormen in ganzen Ländern doppelt unausführbar. 
Der sogenannte „freie Arbeitsvertrag“ im Sinne individueller Arbeits— 
verträge bedeutete für die Mehrzahl der Verhältnifse ein Fortbestehen alter Traditionen 
und Sitten oder ein einseitiges Machtgebot von der einen oder anderen Seite, dem, 
wenn es zu drückend wurde, dann Opposition, Kampf und Revolte folgten. Der so— 
genannte „freie Arbeitsvertrag“ war ein Eingeständnis, daß man zur Zeit nicht fähig 
sei, an Stelle der alten Ordnung gleich eine neue zu setzen, weil man die neue Technik, 
die neuen viel komplizierteren Betriebsformen, die neuen Arbeitsbeziehungen noch nicht 
übersehe. Es war in gewissem Sinne natürlich, daß die neue Ordnung, das neue 
Recht, die neuen gemeinsamen Verabredungen erst im Laufe einiger Generationen 
entstehen konnten. Es war auch ohne Zweifel ein berechtigtes Bedürfnis, mit der 
neuen Freiheit der Arbeit den unteren Klassen mehr perfönliche Verantwortlichkeit und 
gehr individuelle Entscheidungen zu überlassen, als das die älteren Arbeitsordnungen 
aten. 
Aber andererseits mußte man sich doch gach und nach klar machen, daß die Ver— 
weisung der liberalen Gesetze auf das „freie Übereinkommen“, ihr blindes Vertrauen 
auf die abstrakte formale Freiheit des Vertrages doch große Irrtümer enthalten hatte. 
Diese Freiheit hatte Verlängerung der Arbeitszeit, maßlose Kinder- und Frauenacheit.
	        
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