Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

7381)] Die zunehmende Rechtsordnung des Arbeitsvertrages. — 273. 
Maschinenbauer neuerdings sagte, werden so die Arbeiterstreitigkeiten aus dem Gebiete 
rein physischer Machtkämpfe auf die höhere Basis der Entscheidung nach Gerechtigkeit 
und Moral emporgehoben. 
Wir werden im folgenden Paragraphen zu zeigen haben, welche Rolle dem 
Gesetz und den kollektiven Vereinbarungen bei dieser wachsenden Rechtsordnung des 
Arbeitsverhältnisses zufällt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, welcher Ratur 
das Arbeitsverhältnis sein wird, das in absehbarer Zeit aus den heutigen Reformen 
entsteht. 
Hier können wir vorgreifend schon sagen, was es nicht sein wird. Der Arbeits— 
vertrag wird nicht in dem Sinne verschwinden, daß die Mehrzahl der Arbeitenden auf— 
jörten, im Lohnverhältnis zu stehen, daß sie den sogenannten vollen Arbeitsertrag 
rhielten; das Verhältnis wird auch kein solches werden, daß es durch die idealistischen 
Forderungen des Rechtes auf Existenz oder des Rechtes auf Arbeit richtig bezeichnet wäre. 
Das Recht auf den volblen Arbeitsertrag, das Recht auf Exristenz 
und das Recht auf Arbeit stellen nicht einfache, klare Rechtssätze dar, sondern diese 
Postulate enthalten allgemeine und zwar ziemlich vage, vieldeutige Vorstellungen über 
den Inhalt künftiger oder idealer Rechtsordnungen der Arbeit, ja über die Verfassung 
der Volkswirtschaft überhaupt, wie sie von den socialistischen Schriftstellern aufgestellt 
wurden; diese Ideale könnten oder können nur durch eine Summe von gesellschaftlichen 
Einrichtungen und rechtlichen Specialordnungen im Detail durchgeführt werden. 
Das Recht auf Existenz ist die ältere, bescheidenere socialistische Forderung. 
So weit sie eine Berechtigung hat, ist sie durch unser Armenwesen und durch eine 
vernünftige staatliche Wirtschafts- und Lohnpolitik realisier. Das Recht auf 
Arbeit, wie es gewissermaßen das preußische Landrecht anerkennt, und Bismarck 
1884 verteidigt hat, kann sehr Verschiedenes bedeuten. Es hat Sinn und Verstand, 
wenn man darunter die Pflicht von Staat und Gesellschaft versteht, möglichst 
jedem Arbeitsfähigen durch Arbeitsnachweis, durch Notstandsarbeiten, durch richtige 
Gewerbe- und Handelspolitik eine leidlich bezahlte Beschäftigung zu verschaffen. Das 
Recht auf Arbeit aber in dem Sinne, daß der Staat jedem in seinem Beruf 
eine Stelle und auskömmlichen Lohn garantieren müsse, geht viel weiter; es ist un— 
ausführbar ohne Aufhebung aller freien Orts- und Berufswahl, ohne staatliche Ordnung 
der Bevölkerungsbewegung, ohne staatliche Leitung der ganzen wirtschaftlichen Pro⸗ 
duktion. Es enthält einen wirtschaftlichen Widersinn, wenn man damit den Arbeitern 
einer sinkenden Industrie auf die Dauer Beschäftigung und hergebrachten Lohn in ihr 
garantieren will. 
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag — statt des Arbeitsvertrags — 
ist eine von Lassalle und seinen Vorgängern aufgestellte Formel, welche von der 
Fiktion ausgeht, alle wirtschaftliche Produktion sei von den Lohnarbeitern allein ge— 
chaffen, also gehöre von Rechts wegen der volle Ertrag der Arbeil auch ihnen; Unter— 
nehmergewinn und Rente sollen dammt als unberechtigt bezeichnet werden. Die Vorstellung 
ist: der socialistische Staat, der vom Gesamtertrag der Arbeit wohl einige Abzüge für 
seine Beamten und das Nationalkapital machen dürfe, solle den ganzen Rest an die 
Arbeiter nach ihrer Arbeitsstundenzahl oder nach ihren Leistungen oder nach ihren Bedürf— 
nissen verteilen. Die Formel ist so unklar, daß Marrx sie von Anfang an verurteilte, 
daß auch die socialdemokratische Partei sie aus ihrem Programm 1891 strich. Sagt 
doch selbst Kautsky neuerdings: „Die Verteilung der Guüter dürfte in absehbarer Zeit 
nur in Formen vor sich gehen, welche eine Fortentwickelung der heute besteheunden Lohn— 
sormen darstellen.“ 
206. Die verschiedenen heutigen Rechtssormen, welche das Ar— 
beitsverhältnis ordnen. Wir haben den Beweis zu erbringen gesucht, daß das 
Jeutige Arbeitsverhältnis in steigendem Maße einer rechtlichen Ordnung unterliege. 
Wir haben nun zu untersuchen, welche Formen des Rechtes hiebei in Betracht kommen 
und zusammen wirken, und wie hiedurch das ganze Arbeitsverhältnis sich uümgestalie, 
ohne doch aufzuhören, ein Lohnverhältnis zu bleiben. 
Schmorbler. Grunbdriß der Volkswirtschafislehre. II. 1.26. Aufl.
	        
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