7381)] Die zunehmende Rechtsordnung des Arbeitsvertrages. — 273.
Maschinenbauer neuerdings sagte, werden so die Arbeiterstreitigkeiten aus dem Gebiete
rein physischer Machtkämpfe auf die höhere Basis der Entscheidung nach Gerechtigkeit
und Moral emporgehoben.
Wir werden im folgenden Paragraphen zu zeigen haben, welche Rolle dem
Gesetz und den kollektiven Vereinbarungen bei dieser wachsenden Rechtsordnung des
Arbeitsverhältnisses zufällt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, welcher Ratur
das Arbeitsverhältnis sein wird, das in absehbarer Zeit aus den heutigen Reformen
entsteht.
Hier können wir vorgreifend schon sagen, was es nicht sein wird. Der Arbeits—
vertrag wird nicht in dem Sinne verschwinden, daß die Mehrzahl der Arbeitenden auf—
jörten, im Lohnverhältnis zu stehen, daß sie den sogenannten vollen Arbeitsertrag
rhielten; das Verhältnis wird auch kein solches werden, daß es durch die idealistischen
Forderungen des Rechtes auf Existenz oder des Rechtes auf Arbeit richtig bezeichnet wäre.
Das Recht auf den volblen Arbeitsertrag, das Recht auf Exristenz
und das Recht auf Arbeit stellen nicht einfache, klare Rechtssätze dar, sondern diese
Postulate enthalten allgemeine und zwar ziemlich vage, vieldeutige Vorstellungen über
den Inhalt künftiger oder idealer Rechtsordnungen der Arbeit, ja über die Verfassung
der Volkswirtschaft überhaupt, wie sie von den socialistischen Schriftstellern aufgestellt
wurden; diese Ideale könnten oder können nur durch eine Summe von gesellschaftlichen
Einrichtungen und rechtlichen Specialordnungen im Detail durchgeführt werden.
Das Recht auf Existenz ist die ältere, bescheidenere socialistische Forderung.
So weit sie eine Berechtigung hat, ist sie durch unser Armenwesen und durch eine
vernünftige staatliche Wirtschafts- und Lohnpolitik realisier. Das Recht auf
Arbeit, wie es gewissermaßen das preußische Landrecht anerkennt, und Bismarck
1884 verteidigt hat, kann sehr Verschiedenes bedeuten. Es hat Sinn und Verstand,
wenn man darunter die Pflicht von Staat und Gesellschaft versteht, möglichst
jedem Arbeitsfähigen durch Arbeitsnachweis, durch Notstandsarbeiten, durch richtige
Gewerbe- und Handelspolitik eine leidlich bezahlte Beschäftigung zu verschaffen. Das
Recht auf Arbeit aber in dem Sinne, daß der Staat jedem in seinem Beruf
eine Stelle und auskömmlichen Lohn garantieren müsse, geht viel weiter; es ist un—
ausführbar ohne Aufhebung aller freien Orts- und Berufswahl, ohne staatliche Ordnung
der Bevölkerungsbewegung, ohne staatliche Leitung der ganzen wirtschaftlichen Pro⸗
duktion. Es enthält einen wirtschaftlichen Widersinn, wenn man damit den Arbeitern
einer sinkenden Industrie auf die Dauer Beschäftigung und hergebrachten Lohn in ihr
garantieren will.
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag — statt des Arbeitsvertrags —
ist eine von Lassalle und seinen Vorgängern aufgestellte Formel, welche von der
Fiktion ausgeht, alle wirtschaftliche Produktion sei von den Lohnarbeitern allein ge—
chaffen, also gehöre von Rechts wegen der volle Ertrag der Arbeil auch ihnen; Unter—
nehmergewinn und Rente sollen dammt als unberechtigt bezeichnet werden. Die Vorstellung
ist: der socialistische Staat, der vom Gesamtertrag der Arbeit wohl einige Abzüge für
seine Beamten und das Nationalkapital machen dürfe, solle den ganzen Rest an die
Arbeiter nach ihrer Arbeitsstundenzahl oder nach ihren Leistungen oder nach ihren Bedürf—
nissen verteilen. Die Formel ist so unklar, daß Marrx sie von Anfang an verurteilte,
daß auch die socialdemokratische Partei sie aus ihrem Programm 1891 strich. Sagt
doch selbst Kautsky neuerdings: „Die Verteilung der Guüter dürfte in absehbarer Zeit
nur in Formen vor sich gehen, welche eine Fortentwickelung der heute besteheunden Lohn—
sormen darstellen.“
206. Die verschiedenen heutigen Rechtssormen, welche das Ar—
beitsverhältnis ordnen. Wir haben den Beweis zu erbringen gesucht, daß das
Jeutige Arbeitsverhältnis in steigendem Maße einer rechtlichen Ordnung unterliege.
Wir haben nun zu untersuchen, welche Formen des Rechtes hiebei in Betracht kommen
und zusammen wirken, und wie hiedurch das ganze Arbeitsverhältnis sich uümgestalie,
ohne doch aufzuhören, ein Lohnverhältnis zu bleiben.
Schmorbler. Grunbdriß der Volkswirtschafislehre. II. 1.26. Aufl.