733) Die verschiedenen Formen der Rechtsordnung des Arbeitsvertrages. 275
Über diese gesetzliche und statutarische Regelung gehen nun aber manche Anläufe
der rechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses hinaus, die nicht dem individuellen
Arbeitsvertrage entspringen, auf größere oder kleinere Gruppen von Arbeitern sich
beziehen, teils auf obrigkeitliche Anordnungen und Akte öffentlicher Behörden, teils auf
Verfügungen von Unternehmern, teils endlich auf Vereinbarung beruhen.
Die Regulierung der Arbeit, wie sie in den großen Staats- und
Kommunalbetrieben stattfindet, hat schon deshalb eine gewisse Bedeutung, weil
sie der öffentlichen Kritik mehr unterstellt ist, weil sie in den sämtlichen Betrieben des—
selben Staates oder derselben Gemeinde ähnlich stattfindet, weil sie im ganzen nicht so
von Gewinnabsichten geleitet sein kann wie die in Privatgeschäften. Dazu kommen die
neuerdings in England geforderten und durchgefetzten, nun auch auf dem Kontinent
nachgeahmten Ordnungen der Arbeit, deren Einhaltung Staat und Gemeinde
von den Unternehmern fordern, welche bei öffentlichen Submifsionen sich
beteiligen, welche öffentliche Aufträge,übernehmen; eine bestimmte Lohn—
höhe, Minimallöhne, bestimmte Arbeitszeit und Ahnliches werden so für weite Gebiete
des wirtschaftlichen Lebens gefordert und durchgesetzt.
Mehr und mehr hat aber auch in jedem größeren privaten oder Aktienbetrieb
fich das Bedürfnis herausgestellt, eine gewisse gleichmäßige, dauernde Ordnung der
Arbeit herzustellen und sie schriftlich zu fixieren. Zunächst ist in jedem größeren
Geschäfte, wie fast in jedem Haushalte, durch die Zwecke der wirtschaftlichen Thätigkeit,
durch die Technik und die Räume, durch die Zahl der Personen, durch ihr Zusammen⸗
wirken und ihre Arbeitsteilung eine gewisse Ordnung an sich gegeben, aber sie kann
rationell oder ungeschickt sein; sie beruht auf der entsprechenden organisatorischen Fähig—
keit des Befehlenden; sie muß, soll der Betrieb gut sunktionieren, in Fleisch und Blut,
in Sitte und Lebensgewohnheit aller Beteiligten übergehen; ihr realer Inhalt und ihr
inneres Leben ist die Hauptsache. Aber die schriftliche Fixierung macht die Pflichten
und Bestimmungen präcis, teilt sie jedem Eintretenden mit, gestattet die bessere, glattere
Durchführung. Der Arbeiter sieht, daß nicht Willkür mit ihm schaltet, sondern eine
aus der Natur des Geschäfts folgende Arbeitsordnung.
Die sogenannten Arbeits-, Fabrik-, Betriebsordnungen haben haupt—
sächlich im 19. Jahrhundert mit dem Großbetrieb sich ausgebildet. Sie waren zuerst
mehr einseitig herrschaftliche Anordnungen der Unternehmer. Aber seit 850-60 Jahren
forderte die Gesetzgebung einzelner Staaten solche für bestimmte Betriebe mit einem
bestimmten Inhalt; teilweise wurde eine obrigkeitliche Prüfung, eine Vorlage an die
Behörden, eine Anhörung der Arbeiter über sie gesetzlich angeordnet. So verschwanden
die übermäßig harten Disciplinarstrafen, das ungleiche Recht für beide Teile (in Bezug
auf Kündigung u. s. w.) und andere harte unbillige Bestimmungen. Fast allgemein
wird heute ihr Anschlag an sichtbarer Stelle oder Aushändigung an jeden neueintretenden
Arbeiter verlangt. In den vorangeschrittenen Ländern beruhen sie auf wirklichen Ver—
handlungen mit den Arbeitern, nehmen Vertragsform an. Ihr Inhalt ist successiv ein
umfangreicherer, auf die verschiedensten Seiten des Arbeitsverhältnisses sich erstreckender
geworden (Ansang, Ende, Pausen der täglichen Arbeitszeit, Zeit und Art der Lohn—
zahlung, Kündigungsbedingungen, Verhalten in dem Betrieb, Behandlung von Rohstoff
und Maschinen „Beleuchtungs- und Reinigungsdienst, Urlaubswesen, Wohlfahrtsein-
richtungen, Hülfskassen), und was mehr ist, sie haben immer mehr einen humanen,
billigen, nicht bloß die Disciplin fördernden, sondern auch die Ärbeiter schützenden
Charakter angenommen.
Erstrecken sich diese Arbeitsordnungen hauptsächlich auf Fabriken, Bergwerke, große
Reedereien, Schiffsbetriebe u. s. w., so sehlen sie doch auch in der Landwirtschaft nicht.
In Mecklenburg z. B. hat die Arbeiterbewegung des Jahres 1848 dahin geführt, daß
auf den Gütern unter Assistenz obrigkeitlicher Kommissare sogenannte Regulative
für die Arbeit und die Stellung der Instleute zu stande kamen, die als Gewohnheits—
recht sich bis heute erhalten und die dortigen Arbeitsverhältnisse sehr viel günstiger ge—
staltet haben als in den benachbarten preußischen Provinzen.