Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

276 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverkeilung. 734 
Sind die Arbeitsordnungen der einzelnen Betriebe so teilweise schon auf vertrags— 
mäßige Weise entstanden, so gilt dies allgemein von den Abmachungen über Lohn und 
Arbeitsbedingungen, wie sie heute da entstehen, wo in ganzen Gewerbszweigen die 
organisierten Arbeilgeber und Arbeiter nach ihren Kämpfen paktiert haben, oder wo 
nach Streiks durch Vermittelung von Schieds- und Gewerbegerichten neue Ordnungen 
beiderseits angenommen wurden. Man bezeichnet diese Ordnungen heute in Deutschland 
als Tarifverträge, weil unter den Arbeitsbedingungen meist der lange Tarif über 
die Lohn- und Akkordsätze den größten Umfang einnimmt. So schwierig ihr Zustande— 
kommen ist, so sehr haben sie längst in England und anderwärts zugenommen; auch 
in Deutschland vor allem durch die Thätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter 
so, daß jährlich Dutzende zu verzeichnen sind. Wo die Majorität der Unternehmer 
und Arbeiter bei der Vereinbarung vertreten war und sie gebilligt hat, fügt sich meist 
auch die Minorität durch nachträgliche Genehmigung oder stillichweigend; das Bedürfnis 
der einheitlichen Ordnung zwingt sie dazu. 
Man hat diese Verträge neuerdings meist Kollektiv-Arbeitsverträge 
genannt. Sie sind (wie Lotmar mit Recht betont) in Wirklichkeit nur Verträge von 
Gruppen von Unternehmern und Arbeitern darüber, daß sie in bestimmter Zeit aus— 
schließlich Arbeitsverträge, die den paktierten Bedingungen entsprechen, schließen wollen. 
Die Annahme und Entlassung der einzelnen Arbeiter, die Eröffnung, Erweiterung und 
Schließung der einzelnen Betriebe, die Zahl der anzustellenden Arbeiter, das sind 
Rechtsakte und Entscheidungen, die ganz im freien Ermessen der einzelnen bleiben. Die 
Bedeutung der Tarifverträge liegt darin, daß sie künftig einen immer größeren Teil 
aller Arbeiter in Bezug auf den durch Gesetz nicht geregelten Teil des Arbeitsvertrags 
binden, ein einheitliches Arbeitsrecht für die einzelnen Zweige des wirtschaftlichen 
Lebens vorbereiten werden. Ihren Einfluß ermessen wir erst dann ganz, wenn wir 
einzelne derselben, z. B. den 1896 für die deutschen Buchdrucker zustande gekommenen 
und eben jetzt erneuten Tarifvertrag in die Hand nehmen und bemerken, wie ein— 
gehend er das Arbeitsverhältnis ordnet. — Das Wichtigste ist, daß durch diese Tarif— 
verträge auch die Lohnzahlungsmethoden und die Lohnhöhe gleichmäßig für bestimmte 
Arbeitergruppen und für kürzere oder längere Zeit festgelegt sfind. Der Centralverband 
der deutschen Zimmerer fagt in seinem Bericht über den zustande gekommenen Tarif— 
vertrag: „es ist dadurch mindestens eine Stabilität in den Löhnen und in der Arbeits— 
zeit geschaffen worden.“ 
Solche Verträge über die gesamten Arbeitsbedingungen kommen für ganze In— 
dustrien da vor allem zustande, wo durch Praxis und Gesetzgebung es gelungen ist, 
ein Schiedsgerichtsverfahren beliebt zu machen; in den letzten 5—7 Jahren hat vor 
allem in den australischen Staaten die Gesetzgebung es dahin gebracht, daß, teils im 
Anschluß an gewerbliche Streitigkeiten, teils auch ohne solche, staatliche Gerichtshöfe 
die Löhne und Arbeitsbedingungen für bestimmte Gewerbe und bestimmte Zeit zwangs— 
— —— 
die jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach oben überschreiten darf. Aber auch so 
find sie von größter Tragweite; sie haben den Beifall der Arbeitgeber wie der Arbeiter 
gefunden. Die Nachahmung wird in England ernstlich erörtert. Ein Genfer Gesetz 
von 1900 scheint Ähnliches anzustreben. Wir kommen darauf bei den Schiedsgerichten 
zurück (vergl. unten S. 410 ff.). Gelingt Derartiges allgemeiner, so wird ein großer 
Teil aller Arbeitskämpfe beseitigt, und wird mehr und mehr der gesamte Inhalt der 
Arbeitsverträge unter periodische, den einzelnen Gewerben angepaßte Ordnungen gestellt. 
Jedenfalls werden wir sagen können, der Überblick über diese verschiedenen Rechts— 
formen zeige uns eine zunehmende rechtliche Ordnung der eigentlichen Arbeitsverträge 
durch Gruppen, durch sociale Gemeinschaften. Und doch ist mit all' dem die Rechts— 
ordnung des ganzen Arbeitsverhältniffes noch nicht erschöpft. Ebenso wichtig wie die 
Bestimmungen über die Arbeitsverträge selbst und uüͤber die Löhne sind die Institutionen 
und Rechtsordnungen, welche den Arbeiter in seiner übrigen Exiftenz betreffen. Wir 
meinen die großen Institutionen des Armenwesens,des Ärbeiterversicherungs—
	        
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