276 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverkeilung. 734
Sind die Arbeitsordnungen der einzelnen Betriebe so teilweise schon auf vertrags—
mäßige Weise entstanden, so gilt dies allgemein von den Abmachungen über Lohn und
Arbeitsbedingungen, wie sie heute da entstehen, wo in ganzen Gewerbszweigen die
organisierten Arbeilgeber und Arbeiter nach ihren Kämpfen paktiert haben, oder wo
nach Streiks durch Vermittelung von Schieds- und Gewerbegerichten neue Ordnungen
beiderseits angenommen wurden. Man bezeichnet diese Ordnungen heute in Deutschland
als Tarifverträge, weil unter den Arbeitsbedingungen meist der lange Tarif über
die Lohn- und Akkordsätze den größten Umfang einnimmt. So schwierig ihr Zustande—
kommen ist, so sehr haben sie längst in England und anderwärts zugenommen; auch
in Deutschland vor allem durch die Thätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter
so, daß jährlich Dutzende zu verzeichnen sind. Wo die Majorität der Unternehmer
und Arbeiter bei der Vereinbarung vertreten war und sie gebilligt hat, fügt sich meist
auch die Minorität durch nachträgliche Genehmigung oder stillichweigend; das Bedürfnis
der einheitlichen Ordnung zwingt sie dazu.
Man hat diese Verträge neuerdings meist Kollektiv-Arbeitsverträge
genannt. Sie sind (wie Lotmar mit Recht betont) in Wirklichkeit nur Verträge von
Gruppen von Unternehmern und Arbeitern darüber, daß sie in bestimmter Zeit aus—
schließlich Arbeitsverträge, die den paktierten Bedingungen entsprechen, schließen wollen.
Die Annahme und Entlassung der einzelnen Arbeiter, die Eröffnung, Erweiterung und
Schließung der einzelnen Betriebe, die Zahl der anzustellenden Arbeiter, das sind
Rechtsakte und Entscheidungen, die ganz im freien Ermessen der einzelnen bleiben. Die
Bedeutung der Tarifverträge liegt darin, daß sie künftig einen immer größeren Teil
aller Arbeiter in Bezug auf den durch Gesetz nicht geregelten Teil des Arbeitsvertrags
binden, ein einheitliches Arbeitsrecht für die einzelnen Zweige des wirtschaftlichen
Lebens vorbereiten werden. Ihren Einfluß ermessen wir erst dann ganz, wenn wir
einzelne derselben, z. B. den 1896 für die deutschen Buchdrucker zustande gekommenen
und eben jetzt erneuten Tarifvertrag in die Hand nehmen und bemerken, wie ein—
gehend er das Arbeitsverhältnis ordnet. — Das Wichtigste ist, daß durch diese Tarif—
verträge auch die Lohnzahlungsmethoden und die Lohnhöhe gleichmäßig für bestimmte
Arbeitergruppen und für kürzere oder längere Zeit festgelegt sfind. Der Centralverband
der deutschen Zimmerer fagt in seinem Bericht über den zustande gekommenen Tarif—
vertrag: „es ist dadurch mindestens eine Stabilität in den Löhnen und in der Arbeits—
zeit geschaffen worden.“
Solche Verträge über die gesamten Arbeitsbedingungen kommen für ganze In—
dustrien da vor allem zustande, wo durch Praxis und Gesetzgebung es gelungen ist,
ein Schiedsgerichtsverfahren beliebt zu machen; in den letzten 5—7 Jahren hat vor
allem in den australischen Staaten die Gesetzgebung es dahin gebracht, daß, teils im
Anschluß an gewerbliche Streitigkeiten, teils auch ohne solche, staatliche Gerichtshöfe
die Löhne und Arbeitsbedingungen für bestimmte Gewerbe und bestimmte Zeit zwangs—
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die jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach oben überschreiten darf. Aber auch so
find sie von größter Tragweite; sie haben den Beifall der Arbeitgeber wie der Arbeiter
gefunden. Die Nachahmung wird in England ernstlich erörtert. Ein Genfer Gesetz
von 1900 scheint Ähnliches anzustreben. Wir kommen darauf bei den Schiedsgerichten
zurück (vergl. unten S. 410 ff.). Gelingt Derartiges allgemeiner, so wird ein großer
Teil aller Arbeitskämpfe beseitigt, und wird mehr und mehr der gesamte Inhalt der
Arbeitsverträge unter periodische, den einzelnen Gewerben angepaßte Ordnungen gestellt.
Jedenfalls werden wir sagen können, der Überblick über diese verschiedenen Rechts—
formen zeige uns eine zunehmende rechtliche Ordnung der eigentlichen Arbeitsverträge
durch Gruppen, durch sociale Gemeinschaften. Und doch ist mit all' dem die Rechts—
ordnung des ganzen Arbeitsverhältniffes noch nicht erschöpft. Ebenso wichtig wie die
Bestimmungen über die Arbeitsverträge selbst und uüͤber die Löhne sind die Institutionen
und Rechtsordnungen, welche den Arbeiter in seiner übrigen Exiftenz betreffen. Wir
meinen die großen Institutionen des Armenwesens,des Ärbeiterversicherungs—