Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

735) Kollektiv- oder Tarisverträge. Patriarchalisches Arbeitsverhältnis. 277 
wesens, des Arbeitsnachweises, des Arbeitervereinswesens und AÄhn⸗ 
liches, worüber wir im folgenden Kapitel besonders handeln. 
Nehmen wir all' dies zusammen, so erscheint uns das ganze heutige Arbeits- 
verhältnis als eine gesellschaftliche Erscheinung, aus der zwar weder der freie Vertrag, 
noch die Konkurrenz, noch die Wirkung von Angebot und Nachfrage verschwunden ist, 
die aber zugleich von Gesetzen und Ordnungen, Konkurrenzregulierungen und gesell— 
schaftlichen Institutionen in der umfassendsten Weise beeinflußt und umgeben ist. Und 
wenn wir nach dem Geiste fragen, der in diesen Ordnungen weht, so ist es das Gesamt— 
interesse beider Teile und das Gemeinwohl, es sind die Ideen der Gerechtigkeit und 
der focialen Pflichterfüllung, es ist die Absicht der friedlichen Versöhnung und der 
socialen Erziehung, welche mehr oder weniger in ihnen zum Ausdruck kommen. Es ist 
ein Geist, der nicht auf dem Markte und nicht im Klassenkampf erwächst; es ist die 
sittliche Grundlage der Gesellschaft, die hier sich wieder Bahn bricht und den Egoismus, 
die Habsucht, den Klassenhaß meistert, die Arbeitgeber und die Arbeiter nach und nach 
zu anderen Menschen macht. Und nicht bloß die wichtigeren sonstigen Bestimmungen 
des Arbeitsvertrages, auch die Lohnhöhe wird langsam in das Netz dieser rechtlichen 
Ordnung hineingezogen, wie wir schon in der Wertlehre sahen (II, 8 174 6. 118-122) 
und es weiter unten noch besprechen werden. Wir wiederholen: die Staats- und 
Kommunalbehörden haben begonnen, neben den sonstigen Anforderungen den sie bedienenden 
Unternehmern die Zahlung gewisser Minimallbhne aufzuerlegen. Die Tarifverträge ordnen 
für gewisse Gewerbe und längere Zeiten die Lohnhöhe und hindern damit die will— 
kürliche Lohnherabsetzung. Wir nähern uns so langsam, wenn auch auf ganz anderem 
Wege und unter viel besserer Anpafsung an Angebot und Nachfrage als früher, wieder 
der Idee einer gesellschaftlichen Lohnregelung. 
Das in der Zukunft so nunmehr rechtlich und sittlich geordnete Arbeitsverhältnis 
wird damit nicht plötzlich ein anderes, aber die Sicherheit der Arbeiterexiftenz verbessert 
sfich, die Möglichkeit einer Hebung der Lebenshaltung wächst; die wirtschaftlichen und 
technischen Eigenschaften der Arbeiter werden günstig beeinflußt. Eine Elite unter 
ihnen beginnt genossenschaftliche Geschäfte; alle lernen in Arbeiterausschüfsen, Gewerbe— 
gerichten, Gewerkschaften auch die entgegengesetzten Interessen würdigen, die eigenen 
besser abwägen und mit richtigeren Mitteln verteidigen. Diese Rechtsordnung der 
Arbeit führt nach und nach in den Betrieben, welchen besonders fähige, weitsichtige und 
gerechte Leiter vorstehen, das herbei, was wir wiederholt als konstitutionelle 
Betriebsverfassung bezeichnet haben. 
Aber diese wachsende Rechtsordnung des Arbeitsverhältnisses wird den Arbeitern 
weder die Leitung der größeren Betriebe in die Hand geben, noch wird sie alle 
patriarchalischen Arbeitsverhältnisse beseitigen. Sie wird die Klassengegensfätze, die 
Vermögens- und Machtunterschiede in der Gesellschait nicht ohne weiteres aufheben, 
fondern nur mildern. 
Wir haben oben (I, 8 148 S. 437) ausgeführt, was unter patriarchalischer 
Behandlung der Arbeéeiter zu verstehen sei: eine Art väterlich bevormundender 
Beeinflussung derselben. Wir sahen, daß wo das geistige, moralische und wirtschaft— 
liche Niveau der Arbeiter noch ein tiejes ist, daß auf dem Lande, in kleinen Geschäften, 
gegenüber jungen Leuten solche Beziehungen auch heute noch nötig sind und günstig 
wirken. Die Arbeitsverhältnifse sind, wie wir sahen, außerordentlich mannigfaltig; 
der Landarbeiter und der Fabrikarbeiter, der Matrose und der Bergarbeiter, der Lehrling 
und der Geselle, das Dienstmädchen und der Kutscher, der Werkmeister und der 
gewöhnliche Arbeiter, sie werden naturgemäß verschieden behandelt, stehen mannigfach 
unter abweichendem Recht, haben verschiedene Verträge, haben und ertragen ein ver— 
schiedenes Maß patriarchalischer Behandlung und persoͤnlicher Freiheit. Aber jedenfalls 
die Mehrzahl der heutigen erwachsenen männlichen, vor allem der verheirateten Lohn⸗ 
arbeiter können nicht mehr wie jugendliche Dienstboten väterlich kommandiert, sie 
vnee als freie Staatsbürger im Sinne der Rechtsgleichheit mit Achtung behandelt 
erden —
	        
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