278 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [736
Man hat nun oft gesagt, Arbeitgeber und Arbeiter müßten heute als Gleiche
oder Gleichberechtigte einander gegenüber stehen oder treten. Es fragt
fich, was man unter diesen Worten versteht. Beide Teile ganz gleich machen wollen,
heißt Entwickelungsreihen von Jahrhunderten auslöschen. Wie sollten beide Gruppen
der Gesellschaft ploͤtzlich gleich in Fähigkeiten, Bildung, Besitz, körperlichen und geistigen
Eigenschaften, Beruf und Thätigkeit gemacht werden? Und wenn sie also materiell
ungleich bleiben, wenn ihre Funktion und Thätigkeit, ihr Einkommen und ihr Besitz
ein verschiedener bleibt, so kann auch die Gleichberechtigung nur einen beschränkten
Sinn haben; sie kann nicht bedeuten, daß Unternehmer und Arbeiter sich in die Leitung
teilen, daß etwa beide Teile abwechselnd befehlen und gehorchen sollen. Das Arbeits-
verhältnis ist ein Dienst und wird ein solcher mit Disciplin und Gehorsam für die
ausführenden Kräfte bleiben; der Unternehmer muß als letztes Mittel der Disciplin die
Entlassung behalten. Das wird auch dadurch nicht wesentlich anders, daß er verspricht,
die einzelnen nicht wegen ihrer Teilnahme an Gewerkvereinen zu entlassen; auch—
dadurch nicht, daß in Industrien mit hochentwickelter beiderseitiger Organisation der
Arbeitgeber und ⸗nehmer, die Spitzen dieser Organisationen, die sachverständigen und
marktkundigen Beamten heider Teile über Größe der Produktion, über Neueinführung
technischer Methoden und Ahnliches verhandeln und sich einigen. Nicht die Arbeiter des—
einzelnen Betriebes erhalten damit eine Nebenregierung, die überwiegend unfähig bliebe,
sondern eine fähige Gesamtvertretung der Arbeiterschaft erhält einen gewissen beschränkten
Einfluß auf einige Fragen, von denen die Lohnhöhe mit abhängt.
Im übrigen ist unter der oft besprochenen Gleichberechtigung beider Teile im
ganzen nichts anderes zu verstehen, als daß die Unternehmer die Arbeiterorganisationen
dulden, anerkennen, mit ihnen verhandeln, und daß sie dabei die Arbeitervertreter so⸗
göflich behandeln, wie sich Käufer und Verkäufer auf dem Markte zu begegnen pflegen.
Die Unternehmer müssen aufhören, die Forderung einer Lohnerhöhung oder der Kürzung,
der Arbeitszeit als Insubordination zu behandeln. Sie müssen den Arbeitern mit den
Formen der Achtung, der Rückfichtnahme, der Menschlichkeit gegenübertreten, wie sie
heute überhaupt zwischen den verschiedenen Klassen, die auf einander angewiesen sind,
die Vorausfetzung des Geschäfts- und des Verfafsungslebens, des gefellschaftlichen
Friedens sind. Wo Vertreter der Arbeiter und Unternehmer über Lohn- und Arbeits-
bedingungen verhandeln, gemeinsam in Gewerbegerichten und Einigungsämtern sitzen,
gleichberechtigt bei Enqueten vernommen werden, wo Arbeiter bei der Kontrolle der
Arbeiterschutzgesetze, in der örtlichen Selbstverwaltung mit den höheren Klafsen zusammen—
wirken, wo vollends beide Teile sich zu gleitenden Lohnskalen, zu Gewinnbeleiligungs—
verträgen zusammenfinden, wo Minister, wie Rosebery, sie zu gemeinsamen Frühftücken
einladen, da tritt die mit Recht geforderte Gleichberechtigung am deutlichften in die
Augen. Sie schließt nicht aus, daß die Arbeiter das Maß von Unterordnung, Dis—
riplin, Gehorsam, Treue und Hingebung behalten und immer wieder erlernen, ohne
das große Organisationen nicht möglich sind. Sie werden diese Eigenschaften in dem
Maße leichter erwerben, als sie richtig behandelt werden, einen legitimen Einfluß auf
die Arbeitsbedingungen erhalten, als sie den Druck und die Disciplin als notwendigen
Bestandteil der heutigen großen Geschäftsorganisationen überhaupt erkennen, und als
sie durch die richtige Freiheit in ihrer dienstfreien Zeit, durch die Freiheit, die sie als
Staatsbürger, als Konsumenten genießen, für den Druck im Geschäft entschädigt werden.
Ein gewisses Vorbild, wie Derartiges möglich sei, sehen wir an den heutigen
öffenthichen Berufsbeamten, deren Rechtsstellung und wirtschaftliche Sicherung die
letzten vier Jahrhunderte ausgebildet haben, und an den höheren Beamten der großen
Unternehmungen, deren Entstehen und Wachstum wir sebst erlebt haben; ihre Arbeits—
verträge bilden trotz aller Unvollkommenheit, trotz ihrer berechtigien Klagen doch ein
Mttuding zwischen dem öffentlichen Beamtenrecht und dem Arbeitsrecht der Lohn—
arbeiter.
Der öffentliche Beamte steht unter einem Arbeitszwang und einer Arbeitspflicht,
einer Kontrolle und strengen Disciplin wie jeder Arbeiter; sein Vorzug vor dem